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   AG Bergisch Gladbach, 23.04.2014 - 27 F 191/13   

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AG Bergisch Gladbach, 23.04.2014 - 27 F 191/13 (https://dejure.org/2014,71067)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 23.04.2014 - 27 F 191/13 (https://dejure.org/2014,71067)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 23. April 2014 - 27 F 191/13 (https://dejure.org/2014,71067)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 11.08.2016 - 14 UF 83/15

    Übertragung des Teilbereichs der Regelung von Kindergartenangelegenheiten auf die

    Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 23.04.2014 (27 F 191/13) wird zurückgewiesen.

    Mit am 13.12.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 12.12.2014 hat der Antragsgegner sodann erneut einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin gestellt, der sich auch auf die beim Amtsgericht Bergisch Gladbach laufenden Verfahren 27 F 82/12, 27 F 191/13, 27 F 144/14, 27 F 145/14, 27 F 148/14, 27 F 149/14 bezogen hat.

    Zur Begründung dieses Antrages hat er sich auf die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.12.2014 bezogen und gerügt, die Richterin habe bislang noch nicht seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14.07.2014 im Verfahren 27 F 191/13 bearbeitet.

    Das Verfahren 27 F 145/14 betraf den Antrag des Antragsgegners vom 28.11.2014 auf generelle Herausgabe des Kindes gemäß dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 17.04.2014 (27 F 191/13), der vom Amtsrichter durch Beschluss vom 28.11.2014 wegen der zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensarten vom einstweiligen Anordnungsverfahren 27 F 144/14 abgetrennt worden war.

    Im Verfahren 27 F 148/14 hatte die Kindesmutter unter dem 29.11.2014 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den am 17.04.2014 im Verfahren 27 F 191/13 geschlossenen Umgangsvergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner künftig nur noch zur Ausübung begleiteten Umgangs berechtigt sein sollte.

    Den im vorliegenden Verfahren 27 F 191/13 gestellten Befangenheitsantrag vom 12.12.2014/18.12.2014 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen, da eine Besorgnis der Befangenheit nicht bestehe.

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