Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 20.03.2012 - 27 K 6228/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Domainparking-Anbieter macht sich Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen und haftet für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation und Auszüge)

    Domaininhaber haftet für Links auf jugendgefährdende Seiten im Rahmen von Domain-Parking

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domain-Parking-Anbieter haftet für Links auf jugendgefährdende Seiten

Besprechungen u.ä.




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Karlsruhe, 25.07.2012 - 5 K 3496/10  
    Die hier ausgesprochene Beanstandung ist eine typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeit und Maßnahme (VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris; VG Münster, Urt. v. 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).

    Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Inhaber einer Webseite Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Webseite hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.02.2012 - 9 K 138/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).

    Durch das Setzen der Links schafft der Kläger als Anbieter bewusst die Möglichkeit, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).

    Unerheblich ist, ob ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).

    Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen den Zweck, einem Anbieter dessen rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).

  • VG München, 26.07.2012 - M 17 K 11.6112  

    Telemedien; Pornografie; Entwicklungsbeeinträchtigung

    Eine konkrete Regelung durch den Satzungsgeber wäre möglich gewesen, so dass ein Rückgriff auf einen Auffangtatbestand in der Gebührensatzung nicht in Betracht kommt (siehe VG Düsseldorf vom 20.3.2012, 27 K 6228/10 Juris).
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