Weitere Entscheidung unten: LG Bonn, 01.03.2013

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   LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs - 430 Js 958/09 - 3/11   

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LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs - 430 Js 958/09 - 3/11 (https://dejure.org/2013,62963)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.05.2013 - 27 KLs - 430 Js 958/09 - 3/11 (https://dejure.org/2013,62963)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Mai 2013 - 27 KLs - 430 Js 958/09 - 3/11 (https://dejure.org/2013,62963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung und Betrieb eines Kongresscentrums mit Hotel im ehemaligen Plenarbereich des Bundesviertels i.R.d. Akquise eines öffentlichen Projekts; Verwirklichung des Baugroßprojekts durch Erhalt des Projektzuschlags durch gemeinschaftliches betrügerisches Handeln der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • faz.net (Pressebericht, 04.04.2014)

    Kongresszentrum in Bonn: Susie, Mimie, Kim und das Geschenk

  • express.de (Pressebericht, 11.05.2013)

    Nach Urteil: Keiner will Man-Ki Kim

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    WCCB-Strafverfahren

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Damit steht dem Erfordernis der Unmittelbarkeit aber nicht entgegen, dass die Verfügung aus mehreren Akten besteht, von denen erst die letzte die eigentliche Vermögensminderung herbeiführt, solange diese letztlich zwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums ist (BGH NJW 2013, 1460, 1462; NStZ 2011, 400, 401; OLG Stuttgart , Urt. v. 18.12.2012, Az. 1 Ss 559/12, BeckRS 2013, 00785; KG Berlin , Beschl. v. 29.02.2012, Az. 121 Ss 21/12, BeckRS 2012, 12410; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 76; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 61 f.).

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. nur BGH NJW 2013, 1460 f.; NJW 2011, 2675, 2676).

    Ergibt sich danach zwischen Leistung und Gegenleistung eine Wertdifferenz dahingehend, dass die im vertraglichen Synallagma von den Parteien vorausgesetzte Gegenleistung zulasten des durch die täuschungsbedingte Verfügung Betroffenen einen geringeren Wert aufweist, liegt hierin der Vermögensschaden (BGH NJW 2013, 1460 f.; NStZ 2012, 234, 236 f.; NJW 2011, 2675, 2676; BVerfG NJW 2012, 907, 915 f.; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 106, 109; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 119).

    Der Feststellung eines von dem vereinbarten Preis abweichenden objektiven Wertes des Vertragsgegenstands im Sinne eines Verkehrswertes bedarf es dann in der Regel nicht (BGH NJW 2013, 1460, 1461; NStZ 2010, 700).

  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Ein Schaden kann daher jedenfalls nur dann überhaupt vorliegen, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit tatsächlich nicht besteht (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, Az. 2 StR 422/12, BeckRS 2013, 05334; BGH StV 2010, 78 = BeckRS 2009, 24828; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 162).

    Der Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei unter wirtschaftlich tragfähiger Betrachtungsweise zu bestimmen und das entsprechende Ausfallrisiko anhand einer Verlustwahrscheinlichkeit zu bemessen (BVerfG NJW 2012, 907, 916; BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.).

    Bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht nämlich nur dann kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.; NStZ-RR 2009, 206; NStZ 2009, 150; NStZ 1999, 353 f.; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 133; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 162a).

  • BGH, 13.03.2013 - 2 StR 275/12

    Betrug (Schadensberechnung bei betrügerisch erlangtem Darlehen); Untreue;

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt (BGH, Beschl. vom 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12, wistra 2013, 347, 350).

    Insofern war ihm die Dimension des Unrechts der durch Dr. L36 ins Auge gefassten Tat hinreichend bekannt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12; Beschl. v. 28.02.2012, Az. 3 StR 435/11, BeckRS 2012, 08602; Heine , a.a.O., § 27 Rz. 19).

  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Der Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei unter wirtschaftlich tragfähiger Betrachtungsweise zu bestimmen und das entsprechende Ausfallrisiko anhand einer Verlustwahrscheinlichkeit zu bemessen (BVerfG NJW 2012, 907, 916; BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.).

    Bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht nämlich nur dann kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.; NStZ-RR 2009, 206; NStZ 2009, 150; NStZ 1999, 353 f.; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 133; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 162a).

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Ein Schaden kann daher jedenfalls nur dann überhaupt vorliegen, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit tatsächlich nicht besteht (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, Az. 2 StR 422/12, BeckRS 2013, 05334; BGH StV 2010, 78 = BeckRS 2009, 24828; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 162).

    Ob der Täter dann aber glaubt oder hofft, dass die Rückzahlung dennoch erfolgen könne, spielt hierbei keine Rolle (BVerfG NJW 2009, 2370, 2373; BGH StV 2010, 78; NStZ 2003, 264).

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 2225; BGH NStZ-RR 2011, 239; NStZ 2008, 234).

    Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst verursacht hat (BVerfG NJW 2003, 2225).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Ergibt sich danach zwischen Leistung und Gegenleistung eine Wertdifferenz dahingehend, dass die im vertraglichen Synallagma von den Parteien vorausgesetzte Gegenleistung zulasten des durch die täuschungsbedingte Verfügung Betroffenen einen geringeren Wert aufweist, liegt hierin der Vermögensschaden (BGH NJW 2013, 1460 f.; NStZ 2012, 234, 236 f.; NJW 2011, 2675, 2676; BVerfG NJW 2012, 907, 915 f.; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 106, 109; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 119).

    Der Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei unter wirtschaftlich tragfähiger Betrachtungsweise zu bestimmen und das entsprechende Ausfallrisiko anhand einer Verlustwahrscheinlichkeit zu bemessen (BVerfG NJW 2012, 907, 916; BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.).

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. nur BGH NJW 2013, 1460 f.; NJW 2011, 2675, 2676).

    Ergibt sich danach zwischen Leistung und Gegenleistung eine Wertdifferenz dahingehend, dass die im vertraglichen Synallagma von den Parteien vorausgesetzte Gegenleistung zulasten des durch die täuschungsbedingte Verfügung Betroffenen einen geringeren Wert aufweist, liegt hierin der Vermögensschaden (BGH NJW 2013, 1460 f.; NStZ 2012, 234, 236 f.; NJW 2011, 2675, 2676; BVerfG NJW 2012, 907, 915 f.; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 106, 109; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 119).

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 255/12

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (tatrichterlicher

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2013, 40; Fischer , a.a.O., § 25 Rn 12 mwN).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11
    Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist eine überzogene Bemessung der Höhe einer Kompensation insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 17.11.2010, Az. 1 StR 145/10; allgemein BGH, Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11

    Betrug durch "Phishing" (Abgrenzung zur Begünstigung; Beendigung)

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

  • BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation;

  • BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10

    Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten;

  • AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen

  • AGH Saarland, 12.03.2001 - AGH 9/00
  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08

    Betrug (Kreditgewährung; Vermögensschaden; Berücksichtigung von Sicherheiten;

  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien

  • AGH Niedersachsen, 14.10.2002 - AGH 35/01

    Berufspflichtverletzung - zur Aufgabe des Grundsatzes der Einheitlichkeit der

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 420/08

    Betrug (Schadensberechnung; negativer Vermögenssaldo; werthaltige Sicherheiten);

  • BGH, 05.06.2008 - 1 StR 126/08

    Gewerbsmäßiges Handeln beim Betrug

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07

    Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug; nachvollziehbare Darstellung insbesondere

  • BGH, 25.04.2007 - 2 StR 25/07

    Gerichtliche Zuständigkeit (Prüfung durch das Revisionsgericht; Verweisung an das

  • BGH, 12.06.2001 - 4 StR 402/00

    Betrug; Vermögensschaden; Konkret schadensgleiche Vermögensgefährdung (Zug um Zug

  • BGH, 04.03.1999 - 5 StR 355/98

    Betrug bei Versicherungsverträgen; Schadenskompensation; Vermögensschaden;

  • BGH, 09.03.2001 - 2 StR 30/01

    Anrechnung von im Ausland bereits verbüßter Freiheitsstrafe

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

  • BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02

    BGH bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12

    Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und

  • OLG Stuttgart, 18.12.2012 - 1 Ss 559/12

    Anforderungen an Urteilsgründe bei Freispruch; Verschrereibungserschleichung von

  • KG, 29.02.2012 - 121 Ss 21/12

    Betrugsversuch bei einem mehraktigen Geschehensablauf

  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 472/11

    Betrugsrelevanter Irrtum innerhalb von Personenmehrheiten (erforderliche

  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 1 Ws 29/09

    Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 540/10

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch beim Betrug (unmittelbare Täuschungshandlung);

  • OLG Stuttgart, 08.06.2001 - 2 Ws 68/01

    Vermögensschaden bei Erschleichen von Grundstückskaufverträgen durch einen

  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 2 Ss 409/07

    Betrug: Vermögensschaden im Falle eines erschlichenen Kaufvertrages

  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

  • BGH, 16.07.1970 - 4 StR 505/69

    Abonnement - § 263 StGB, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung,

  • OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15

    Schadensersatzanspruch wegen WCCB - Insolvenz reduziert

    Entsprechend der Grundsatzzusage gemäß Vorstandsbeschluss vom 02.11.2005 (vgl. dazu Seite 128-130, 140 f des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54) hatte das Geldinstitut die Vergabe der Mittel zunächst an die Bedingung einer seitens der Investoren zur erbringenden Bankbürgschaft über 30 Mio. Euro geknüpft.

    Da weder er noch die T2 oder deren Anteilseigner in der Lage waren, der Schuldnerin das Geld aus eigenen Mitteln zur Verfügung zu stellen, und Bemühungen um eine Kapitalnutzung im Sinne einer längerfristigen Unternehmensfinanzierung zu marktüblichen Konditionen zunächst ohne Erfolg blieben (vgl. dazu Seite 143-145, 176-185 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54), nahm der Beklagte bei der auf Zypern ansässigen B (Cyprus) Ltd. (nachfolgend: B Ltd.) gemäß Credit Facility Agreement (dt. Übers.: Kreditrahmenvertrag) vom 07.02.2007 persönlich einen Überbrückungskredit über 10, 3 Mio. Euro mit einer Laufzeit von sechs Monaten (Fälligkeitsdatum: 08.08.2007) auf, für den vierteljährlich Zinsen von 1, 5 Mio. Euro zu zahlen war.

    Dementsprechend erkannten der Beklagte und die Schuldnerin mit notarieller Urkunde (Anlage K15) vom 07.02.2007 an, der B Ltd. gesamtschuldnerisch 13, 3 Mio. Euro zu schulden, und unterwarfen sich hinsichtlich dieser Schuld der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (vgl. Seite 185-189 des Urteils der Strafkammer des vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Nach Eingang der Darlehensvaluta abzüglich angefallener Beratungskosten (laut Urteil der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn), dort Seite 189: 10, 085 Mio. Euro) auf einem Konto des Beklagte bei der T4 LC, dessen Guthaben - wie in der modifizierten Finanzierungszusage vom 12.02.2007 (Anlage K2) vorgesehen - von diesem für Zwecke der Schuldnerin zu deren Gunsten verpfändet worden war, schlossen die Gesellschaft und das Geldinstitut am 07.03.2007 einen Vertrag über einen zeitlich befristeten Multifunktionskredit bis zur Höhe von insgesamt 104, 3 Mio. Euro mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.08.2009 (Anschubfinanzierung) sowie ein langfristiges Darlehen bis zur Höhe von 74, 3 Mio. Euro mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren (Anschlussfinanzierung).

    Am 19.03.2007 verpflichtete sich die Stadt C gegenüber der T4, für den näher definierten Ausfall des Darlehens als neuer Kreditnehmer in den Vertrag einzutreten (vgl. Seite 190 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    (nachfolgend: I4 Inc.) einzuwerben (vgl. Seite 194-205 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Der an die Corporation ausgezahlte Restbetrag von 32 Mio. US Dollar wurde zu einem geringen Teil für die Erhaltung des Rechts auf Rückerwerb der Anteile an der Schuldnerin gegenüber der B Ltd., ganz überwiegend aber für Zwecke verwandt, die mit der Realisierung des von dieser betriebenen Projekts in keinerlei Zusammenhang standen (vgl. Seite 224 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Am 31.08.2008 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betruges im besonders schweren Fall ein (Seite 243 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Daraufhin kündigten die T4 LC - nach Darstellung des Beklagten in einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main angestrengten Rechtsstreit gegen die B Ltd. u.a. wegen vertragswidriger Übertragung von Geschäftsanteilen der T2 an der Schuldnerin auf die zypriotische Gesellschaft (Seite 47 der Klageschrift vom 30.12.2010 (Anlage K52) - am 25.09.2009 den mit der Schuldnerin geschlossenen Kreditvertrag und die Stadt C - nach Darstellung des Beklagten in jenem Rechtsstreit u.a. wegen Verletzung der Vertragspflicht zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Bauvorhabens (Seite 47 der Klageschrift vom 30.12.2010 (Anlage K52) - am 28.09.2009 den mit der Schuldnerin geschlossenen Projektvertrag (vgl. Seite 245 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

  • LG Köln, 23.04.2015 - 81 O 147/13

    Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH im

    Am 10. Mai 2013 wurde der Beklagte durch die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn (Az: 27 KLs 3/11) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Projekt Y - zwischenzeitlich - rechtskräftig verurteilt.
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   LG Bonn, 01.03.2013 - 27 KLs-430 Js 958/09-3/11   

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  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit bei Erfolgen der weiteren Beweisaufnahme nur aus prozessualen Gründen i.R.d. Nachkommens eines im Plädoyer des Verteidigers gestellten Hilfsbeweisantrags durch die Strafkammmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 3
    Besorgnis der Befangenheit bei Erfolgen der weiteren Beweisaufnahme nur aus prozessualen Gründen i.R.d. Nachkommens eines im Plädoyer des Verteidigers gestellten Hilfsbeweisantrags durch die Strafkammmer

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