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   LG Potsdam, 06.11.2003 - 27 Ns 143/03   

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https://dejure.org/2003,34108
LG Potsdam, 06.11.2003 - 27 Ns 143/03 (https://dejure.org/2003,34108)
LG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2003 - 27 Ns 143/03 (https://dejure.org/2003,34108)
LG Potsdam, Entscheidung vom 06. November 2003 - 27 Ns 143/03 (https://dejure.org/2003,34108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Privatparkplatz mit 7 Stellplätzen gehört zum öffentlichen Verkehrsraum im strafrechtlichen Sinne, wenn über diesen der Fußgängerzuweg zu Wohnblocks verläuft

Besprechungen u.ä.

  • channelpartner.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Private Parkplatzbetreiber wehren sich - Schlechte Karten für Dauerparker bei Aldi & Co.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98

    Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?

    Auszug aus LG Potsdam, 06.11.2003 - 27 Ns 143/03
    Während das Straßenrecht an einen Widmungsakt anknüpft, versteht das Strafrecht - ebenso wie das Straßenverkehrsrecht - unter öffentlichem Straßenverkehr jede Art von Verkehr, der der Fortbewegung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken dient, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern - wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr - zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung, BGHSt 4, 189; BGH NZV 1998, 418; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 315 b, Rz. 3 m.w.N. vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 1 StVO, Rz. 13 m.w.N.).

    Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz gehört zum öffentlichen Verkehrsraum (BayObLG, ZfS 1984, 91; BGHSt 16, 7; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3); hingegen spricht es gegen öffentlichen Verkehr, wenn ein Abstellplatz ausschließlich zum Abstellen weniger, im Einzelnen bestimmter Fahrzeuge dient, ohne dass auf diesem Platz anderweitiger Verkehr - auch kein Fußgängerverkehr - stattfindet (BGH NZV 1998, 418; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3 a.E.).

  • BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
    Auszug aus LG Potsdam, 06.11.2003 - 27 Ns 143/03
    Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz gehört zum öffentlichen Verkehrsraum (BayObLG, ZfS 1984, 91; BGHSt 16, 7; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3); hingegen spricht es gegen öffentlichen Verkehr, wenn ein Abstellplatz ausschließlich zum Abstellen weniger, im Einzelnen bestimmter Fahrzeuge dient, ohne dass auf diesem Platz anderweitiger Verkehr - auch kein Fußgängerverkehr - stattfindet (BGH NZV 1998, 418; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3 a.E.).
  • AG Pinneberg, 11.05.2017 - 68 C 152/16

    Haftungsverteilung bei unvorsichtigem Türöffnen auf Parkplatz

    Die Straßenverkehrsordnung ist grundsätzlich auf öffentlich zugängliche Parkplätze anwendbar (vgl. Landgericht Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03, beck-online).
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