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   LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09   

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https://dejure.org/2009,30514
LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09 (https://dejure.org/2009,30514)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2009 - 27 O 15/09 (https://dejure.org/2009,30514)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 27 O 15/09 (https://dejure.org/2009,30514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Namensnennung in Presse-Bericht über Stasi-Vergangenheit kann unzulässig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schauspieler muss namentliche Nennung in Presse-Beitrag über Stasi-Vergangenheit nicht dulden

Papierfundstellen

  • NJ 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ( BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

    Zwar ist dem öffentlichen Informationsinteresse regelmäßig der Vorrang einzuräumen, wenn der von einer Berichterstattung Betroffene durch sein Verhalten zu einer entsprechenden Darstellung Veranlassung gegeben hat ( BGH NJW 1994, 124 [BGH 12.10.1993 - VI ZR 23/93] ; NJW 2000, 1036, 1038 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ).

    Der Kläger hat selbst keinen Anlass zu einer identifizierenden Darstellung gegeben, etwa dadurch, dass er seinerseits den Anlass der Berichterstattung durch eigenes offensives Verhalten ein Stück weit in die Öffentlichkeit gebracht ( OLG Brandenburg NJW 1999, 3339 [OLG Brandenburg 02.09.1998 - 1 U 4/98] ) oder eine Auseinandersetzung um (...) öffentlich geführt hätte (vgl. BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ).".

  • KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung:

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ( BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht ( BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht ( KG NJW-RR 2005, 350 [KG Berlin 05.11.2004 - 9 U 162/04] ).

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist ( BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ).

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ( BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht ( BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten ( BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ).".

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Zwar ist dem öffentlichen Informationsinteresse regelmäßig der Vorrang einzuräumen, wenn der von einer Berichterstattung Betroffene durch sein Verhalten zu einer entsprechenden Darstellung Veranlassung gegeben hat ( BGH NJW 1994, 124 [BGH 12.10.1993 - VI ZR 23/93] ; NJW 2000, 1036, 1038 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ).
  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98

    Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Der Kläger hat selbst keinen Anlass zu einer identifizierenden Darstellung gegeben, etwa dadurch, dass er seinerseits den Anlass der Berichterstattung durch eigenes offensives Verhalten ein Stück weit in die Öffentlichkeit gebracht ( OLG Brandenburg NJW 1999, 3339 [OLG Brandenburg 02.09.1998 - 1 U 4/98] ) oder eine Auseinandersetzung um (...) öffentlich geführt hätte (vgl. BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ).".
  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Stasi-Liste" ( BVerfG NJW 2000, 2413) zugrunde liegenden Fall führen die streitgegenständlichen Beiträge, die den Kläger aus der Masse der Inoffiziellen Mitarbeiter des MfS individuell herausheben und in den Vordergrund stellen, zu einer sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung des Klägers.
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können ( BGH NJW 1994, 1281 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ), an der es fehlt.
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht ( BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
    "Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden ( BGH NJW 2004, 596 [BGH 30.09.2003 - VI ZR 89/02] ).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

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