Rechtsprechung
LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Erhebliches Schmerzensgeld neben Widerrufsanspruch
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründet Anspruch auf Schmerzensgeld
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94
Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721).Durch den Widerruf wird kein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht, da die vorliegende Persönlichkeitsrechtsverletzung gravierend ist und sich insbesondere auch gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Klägerin und ihre Existenz richtet (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864 m.w.N.).
Außerdem soll die Zubilligung der Prävention dienen ( BGH NJW 1995, 861, 865 m.w.Nachw.).
- BGH, 25.04.1958 - I ZR 97/57
Blanko-Verordnung
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich niemand ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, den von ihm bewirkten Zustand der Rufbeeinträchtigung aufrechtzuerhalten, wenn die beanstandeten Äußerungen sich als unwahr herausgestellt haben ( BGH NJW 1958, 1043; 59, 2011) . - BGH, 10.07.1959 - VI ZR 149/58
Auskunftspflicht des AG, Auskunft über die Weitergabe personenbezogener Daten des …
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich niemand ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, den von ihm bewirkten Zustand der Rufbeeinträchtigung aufrechtzuerhalten, wenn die beanstandeten Äußerungen sich als unwahr herausgestellt haben ( BGH NJW 1958, 1043; 59, 2011) .
- BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74
Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Der Widerrufsanspruch setzt voraus, dass die Klägerin die streitigen Tatsachenbehauptungen als unwahr nachweist ( BGH NJW 1976, 1198 - Panorama). - BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers ( BGH NJW 1996, 1131, 1134). - BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
Soraya
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). - KG, 23.10.1973 - 9 U 344/73
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). - BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73
Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten
Auszug aus LG Berlin, 10.11.2009 - 27 O 43/09
Hinsichtlich des Widerrufsverlangens trägt die Klägerin im Gegensatz zum Unterlassungsbegehren die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beanstandeten Äußerungen unwahr sind, während die Beklagte lediglich die Substantiierungslast trifft ( BGH NJW 1974, 1710).