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   LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15   

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LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15 (https://dejure.org/2015,83148)
LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2015 - 27 O 430/15 (https://dejure.org/2015,83148)
LG Berlin, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 27 O 430/15 (https://dejure.org/2015,83148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Presserechtlicher Unterlassungsanspruch; Betroffenheit der Privatsphäre von Angehörigen eines Verstorbenen bei Berichterstattung über die Grabstätte und die Abschiedswünsche der Angehörigen auf Grabschmuck; Kranzniederlegung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1606/07
    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    So kann auch Unterhaltung Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt damit insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 63).

    Dabei handelt es sich um verschiedene Schutzdimensionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47).

    In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47).

    Es geht insoweit um einen Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit eines Zu-Sich-Selbst-Kommens sichert und das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47 m.w.N.).

    Allerdings erfasst das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 67).

    Es ist vielmehr Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 71).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    So kann auch Unterhaltung Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt damit insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 63).

    Dabei handelt es sich um verschiedene Schutzdimensionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47).

    In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47).

    Es geht insoweit um einen Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit eines Zu-Sich-Selbst-Kommens sichert und das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47 m.w.N.).

    Allerdings erfasst das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 67).

    Es ist vielmehr Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 71).

  • BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1626/07
    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    So kann auch Unterhaltung Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt damit insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 63).

    Dabei handelt es sich um verschiedene Schutzdimensionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47).

    In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47).

    Es geht insoweit um einen Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit eines Zu-Sich-Selbst-Kommens sichert und das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47 m.w.N.).

    Allerdings erfasst das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 67).

    Es ist vielmehr Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 71).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht speziell auf Abbildungen bezogene Schutz der Privatsphäre ist thematisch und räumlich bestimmt (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 73).

    Es geht dabei um Angelegenheiten, die bereits wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, was etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern oder bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten der Fall sein kann (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 73 m.w.N.).

    Zugleich wird mit der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht ein Bereich geschützt, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 74).

    Neben dem häuslichen Bereich sind hiervon auch andere Örtlichkeiten erfasst, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind und dem Einzelnen damit die Möglichkeit bieten, sich in einer von öffentlicher Beobachtungen freien Weise zu bewegen (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 76).

    Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, lässt sich dabei jeweils nur situativ beurteilen, da sich der Einzelne an ein und demselben Ort zu Zeiten mit gutem Grund unbeobachtet fühlen kann, zu anderen Zeiten nicht (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 78).

    Zwar entfällt der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 80).

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12

    Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    Auf der Gegenseite ist für die Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az.: VI ZR 125/12, juris Rn. 13 m.w.N.).

    ...aussagen nehmen dabei an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen, wobei die Presse nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    Soweit die Beklagte sich zur Stützung ihrer Auffassung im Übrigen auf die Tagebuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft, ist bereits im Grundsatz zweifelhaft, ob die dort gemachten Aussagen überhaupt auf einen Fall wie den vorliegenden Anwendung finden können, da sich das Gericht dort mit der Frage nach dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ausschließlich für den Bereich des Strafverfahrens befasste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989, 2 BvR 1062/87, juris Rn. 17).

    Wenn dort im Übrigen festgestellt wurde, dass dieser Kernbereich in aller Regel da nicht berührt sei, "wo der Betroffene auf Geheimhaltung selbst keinen Wert legt" (BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989, 2 BvR 1062/87, juris Rn. 18), so ist für den vorliegenden Fall zu betonen, dass hier ein Geheimhaltungsinteresse der Kläger nicht nur bereits dadurch zu Tage trat, dass für die Zeit der Beerdigung selbst der gesamte Friedhof abgesperrt wurde, sondern auch durch die weitgehende Anonymisierung der Grabstelle selbst.

  • KG, 05.05.2000 - 9 U 555/00

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung von Luftbildaufnahmen

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    So führt etwa auch der Umstand, dass bereits anderswo die private Adresse einer Person veröffentlicht worden ist, nicht dazu, dass diese nunmehr auch anderweitig, auf andere Weise und ungefragt veröffentlicht werden dürfte (vgl. KG, Urteil vom 05.05.2000, 9 U 555/00, juris Rn. 30).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    Diesbezüglich geht es hier nicht so sehr um die Frage einer Vergleichbarkeit zu Fällen, in denen die Veröffentlichung von Bildern der Wohn- oder Ferienhäuser Prominenter den Gegenstand bildeten (vgl. insbesondere BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2006, 1 BvR 507/01; BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02, juris Rn. 16).
  • EGMR, 10.05.2011 - 48009/08

    Keine Pflicht zur Vorabbenachrichtigung bei Veröffentlichung privater

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Prüfung, ob es in Zusammenhang mit einer bestimmten Veröffentlichung ein öffentliches Interesse gibt, das einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt, darauf abzustellen ist, ob diese Veröffentlichung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, und nicht darauf, ob die Öffentlichkeit daran interessiert ist (vgl. EGMR, NJW 2012, 747, 750/751).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 507/01

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

    Auszug aus LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15
    Diesbezüglich geht es hier nicht so sehr um die Frage einer Vergleichbarkeit zu Fällen, in denen die Veröffentlichung von Bildern der Wohn- oder Ferienhäuser Prominenter den Gegenstand bildeten (vgl. insbesondere BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2006, 1 BvR 507/01; BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02, juris Rn. 16).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • LG Frankfurt/Oder, 25.06.2013 - 16 S 251/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Fotografieren von Teilnehmern einer

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

  • EGMR, 16.01.2014 - 13258/09

    LILLO-STENBERG AND SÆTHER v. NORWAY

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

  • LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09

    Tod des Sohnes einer deutschen Schauspielerin durch Ertrinken im Pool auf dem

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

  • BGH, 20.04.2010 - VI ZR 245/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bereithalten von Teasern mit Hinweis auf eine

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

  • OLG Jena, 31.03.2005 - 8 U 910/04

    Verletzung des Rechts der Eltern auf ungestörte Trauer; Ausgleich von

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1998 - 15 U 232/97

    Ansprüche der Ehefrau eines unter Verletzung des Rechtes am Bild abgebildeten

  • RG, 01.02.1916 - V 369/15

    Findet § 257 Abs. 3 StGB. auch auf die Begünstigung im Sinne des § 258

  • KG, 26.01.2017 - 10 U 192/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch der Eltern über die

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 430/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2015 - 27 O 430/15 - die Klage abzuweisen.

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