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Rechtsprechung
   LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19   

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https://dejure.org/2019,30865
LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19 (https://dejure.org/2019,30865)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2019 - 27 O 433/19 (https://dejure.org/2019,30865)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. September 2019 - 27 O 433/19 (https://dejure.org/2019,30865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Grünen-Politikerin Künast erringt Teilsieg

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Den Tätern auf der Spur: Auskunftsanspruch von Renate Künast gegen Twitter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teilerfolg für Renate Künast

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 757
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19
    Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - juris, Rn. 13 f.).
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19
    Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris, Rn. 14 m. w. N.).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19
    Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - juris, Rn. 14 m. w. N.).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19
    Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - juris, Rn. 24 m. w. N.).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19
    Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - juris, Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19
    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfG AfP 1993, 476, 477).
  • BGH, 20.04.2010 - VI ZR 245/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bereithalten von Teasern mit Hinweis auf eine

    Auszug aus LG Berlin, 02.09.2019 - 27 O 433/19
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08 - juris, Rn. 12 m. w. N.).
  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Auf dieser Plattform stellten Unbekannte die auf den Seiten 4 bis 22 der Antragsschrift (Bl. 4 bis 22 d.A.) wiedergegebenen Äußerungen ein, welche auf einen Post Bezug nehmen, der seinerseits ein Foto und ein Zitat der Antragsteller aus einem Online-Artikel in der Welt vom 24.05.2015 unter der Überschrift „Grüne-Politikerin Renate Künast gerät in Erklärungsnot“ (vgl. Bl. 20 bis 23 der Akte 27 O 433/19) aufgreift.
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,63296
LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19 (https://dejure.org/2019,63296)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2019 - 27 O 433/19 (https://dejure.org/2019,63296)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. November 2019 - 27 O 433/19 (https://dejure.org/2019,63296)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1; 90, 241; 124, 300 ).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - juris, Rn. 24 m. w. N.).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1; 90, 241; 124, 300 ).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1; 90, 241; 124, 300 ).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1; 90, 241; 124, 300 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1; 90, 241; 124, 300 ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 26.11.2019 - 27 O 433/19
    Kann dabei die Möglichkeit einer Deutung bejaht werden, wonach die Äußerung nicht strafrechtlich relevant ist, muss einer strafrechtlichen Beurteilung diese, dem Äußernden günstigere, zugrunde gelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a.).
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