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   OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00   

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https://dejure.org/2000,5999
OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00 (https://dejure.org/2000,5999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2000 - 27 U 24/00 (https://dejure.org/2000,5999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - 27 U 24/00 (https://dejure.org/2000,5999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    GmbH & Co. KG; Mitgesellschafter; Prozessvergleich; Ausscheiden; Abfindung; Vollstreckungsabwehrklage; Schadensersatz; Culpa in contrahendo; Grundschuld; Sicherheitenpool

  • Judicialis

    BGB § 393; ; BGB § 212; ; BGB § 389; ; BGB § 459; ; ZPO § 767; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 710

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG aus einem Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 12 O 83/99
  • OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00

Papierfundstellen

  • BB 2000, 1803
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 64/79

    Zur Gewährleistung beim Kauf eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00
    Die Belastung eines Grundstücks der Gesellschaft mit einem valutierenden Grundpfandrecht erhöht letztlich deren Verbindlichkeiten, darin liegt aber kein Rechtsmangel, der den übertragenen Gesellschaftsanteilen als solchen anhaftet; BGH in NJW 1980, 2408/9.

    Wäre der Vertrag ohne das schuldhaft schädigende Verhalten überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt zustande gekommen, so steht es dem ( auch unbeabsichtigt ) Getäuschten frei, ob er sich vom Vertrag lösen oder daran festhalten und den durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand berechnen will ( BGH, NJW 1980, 2408/10; BGH, NJW 1977, 1536/7f ).

  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 186/75

    Schadenersatzanspruch aus c. i.c. bei Kauf von Gesellschaftsanteilen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00
    Wäre der Vertrag ohne das schuldhaft schädigende Verhalten überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt zustande gekommen, so steht es dem ( auch unbeabsichtigt ) Getäuschten frei, ob er sich vom Vertrag lösen oder daran festhalten und den durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand berechnen will ( BGH, NJW 1980, 2408/10; BGH, NJW 1977, 1536/7f ).

    Soll der Schaden des durch schuldhafte Irrtumserregung von seiten des Verkäufers zum Vertragsschluss bestimmten, gleichwohl am Kaufvertrag festhaltenden Käufers überhaupt sinnvoll erfassbar sein, so muss er so behandelt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen ( BGH, NJW 1977, 1536,. 1538 ).

  • BGH, 24.11.1980 - VIII ZR 317/79

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft und aus einer bestellten Grundschuld -

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00
    Es ist nämlich anerkannten Rechts, dass trotz eines - formularmäßigen oder individuell vereinbarten - Aufrechnungsverbotes mit einer unbestrittenen, rechtskräftigen oder entscheidungsreifen Gegenforderung aufgerechnet werden darf ( BGH, NJW 1981, 761 m. w. N.; BGH, NJW 1, 986, 7.757; Palandt-Heinrichs, § 387 BGB, Rz. 17 ).
  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00
    Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, (das gewohnheitsrechtlich als gesetzliches Schuldverhältnis anerkannt ist. Aus ihm können sich Nebenpflichten, darunter auch Hinweispflichten ergeben. Diese Grundsätze finden auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Prozessvergleichs uneingeschränkt Anwendung. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung sowie Treu und Glauben. Er ist um so umfassender, je mehr der mögliche Erwerber für den Veräußerer erkennbar Wert auf diese Informationen legt und von dessen Unterrichtung erkennbar abhängig ist. Auf vier anderen Seite ist es Sache des Käufers eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung, selbst weitere Informationen einzuholen und auf verbindlichen Angaben über Umstände, die für ihn von besonderer Bedeutung sind, durch den Verkäufer zu bestehen (BGH, NJW 1983, 2493/4; BGH NJW 1986, 918; BGH, NJW 1989, 763).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00
    Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, (das gewohnheitsrechtlich als gesetzliches Schuldverhältnis anerkannt ist. Aus ihm können sich Nebenpflichten, darunter auch Hinweispflichten ergeben. Diese Grundsätze finden auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Prozessvergleichs uneingeschränkt Anwendung. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung sowie Treu und Glauben. Er ist um so umfassender, je mehr der mögliche Erwerber für den Veräußerer erkennbar Wert auf diese Informationen legt und von dessen Unterrichtung erkennbar abhängig ist. Auf vier anderen Seite ist es Sache des Käufers eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung, selbst weitere Informationen einzuholen und auf verbindlichen Angaben über Umstände, die für ihn von besonderer Bedeutung sind, durch den Verkäufer zu bestehen (BGH, NJW 1983, 2493/4; BGH NJW 1986, 918; BGH, NJW 1989, 763).
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 142/82

    Pflicht des Verkäufers zur Mitteilung einer Senkung des Herstellerlistenpreises

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2000 - 27 U 24/00
    Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, (das gewohnheitsrechtlich als gesetzliches Schuldverhältnis anerkannt ist. Aus ihm können sich Nebenpflichten, darunter auch Hinweispflichten ergeben. Diese Grundsätze finden auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Prozessvergleichs uneingeschränkt Anwendung. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung sowie Treu und Glauben. Er ist um so umfassender, je mehr der mögliche Erwerber für den Veräußerer erkennbar Wert auf diese Informationen legt und von dessen Unterrichtung erkennbar abhängig ist. Auf vier anderen Seite ist es Sache des Käufers eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung, selbst weitere Informationen einzuholen und auf verbindlichen Angaben über Umstände, die für ihn von besonderer Bedeutung sind, durch den Verkäufer zu bestehen (BGH, NJW 1983, 2493/4; BGH NJW 1986, 918; BGH, NJW 1989, 763).
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