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   OLG Hamm, 26.10.1999 - 27 U 26/99   

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https://dejure.org/1999,2674
OLG Hamm, 26.10.1999 - 27 U 26/99 (https://dejure.org/1999,2674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.1999 - 27 U 26/99 (https://dejure.org/1999,2674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - 27 U 26/99 (https://dejure.org/1999,2674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GmbHG § 19; ; GmbHG § ... 19 Abs. 1; ; KO § 37; ; KO § 31 Nr. 2; ; KO § 41 Abs. 1 S. 1; ; KO § 31 Nr. 2; ; ZPO § 253 Abs. 1; ; ZPO § 210; ; ZPO § 295; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; BGB § 362 Abs. 2; ; BGB § 185

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Einlage der Komplementär-GmbH bei Zahlung an die KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 848
  • ZIP 2000, 358
  • BB 2000, 319
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 48/85

    Erfüllung der Einlageschuld durch Zahlung an die KG

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.1999 - 27 U 26/99
    Eine Erfüllung der Einlageschuld des Gesellschafters der Komplementär-GmbH findet bei dessen Zahlung an eine Gläubigerbank der KG nicht statt, wenn das Vermögen der GmbH nicht zur vollen Befriedigung ihrer Eigengläubiger und der Gläubiger der KG, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, nicht ausreicht (ergänzende Fortschreibung von BGH NJW 1986, 989).

    Es handelt sich dabei um eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung der Einlageverbindlichkeit, die - da sie mit Zustimmung der Gesellschaft - nach § 362 Abs. 2 BGB grundsätzlich zur Befreiung von der Einlageverbindlichkeit führt (vgl. BGH NJW 1986, 989; OLG Köln WM 1987, 537, 538).

    Dabei ist es wegen des Grundsatzes der effektiven Kapitalaufbringung erforderlich, daß die Forderung des Dritten gegen die Gesellschaft vollwertig, liquide und fällig ist (BGH NJW 1986, 989).

    Denn die Eigengläubiger der GmbH sind bei einer Komplementär-GmbH in gleicher Weise wie bei einer anderweitig tätigen GmbH auf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen, so daß für eine Durchbrechung der im Interesse des Gläubigerschutzes geltenden Regeln über die Kapitalaufbringung keine durchgreifenden Gründe gegeben sind (BGH NJW 1986, 989).

    Für den Fall einer Zahlung des GmbH-Gesellschafters an die KG hat der BGH aus dem Vollwertigkeitsprinzip abgeleitet (BGH NJW 1986, 989, 990), daß eine solche Zahlung den Gesellschafter nur dann von der Einlageschuld befreit, wenn das verbleibende Vermögen der GmbH zur vollen Befriedigung sowohl der Eigengläubiger der GmbH als auch der Gläubiger der KG, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, ausreicht (ebenso die Literatur, z.B. Scholz/Schneider 8. Aufl., § 19 GmbHG Rdn. 114).

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