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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15   

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https://dejure.org/2016,4207
OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15 (https://dejure.org/2016,4207)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2016 - 27 U 36/15 (https://dejure.org/2016,4207)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2016 - 27 U 36/15 (https://dejure.org/2016,4207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse für Vermögensschäden aufgrund bedarswidriger Büroflächenanmietung; Vertretung einer gesetzlichen Krankenkasse durch den Verwaltungsrat bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Mitglied des ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse für Vermögensschäden aufgrund bedarswidriger Büroflächenanmietung

  • rechtsportal.de

    Haftung des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse für Vermögensschäden aufgrund bedarswidriger Büroflächenanmietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ex-Vorstand zu ca. 4,6 Mio. Euro Schadensersatz verurteilt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ex-Vorstand einer Krankenversicherung muss 4,6 Mio EURO Schadensersatz zahlen - bedarfswidrige Anmietung von 4000 qm Bürofläche

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Ex-Krankenkassen-Vorstand zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.03.2016)

    BIG: Schadenersatz von Ex-Chef?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 117 (Kurzinformation)

    Krankenkassen | Haftung des Vorstands für unwirtschaftliche Anmietung von Räumen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Vorstands einer Krankenkasse auf Schadensersatz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Der Verwaltungsrat vertritt die Klägerin gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.66; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 197, Rn.19; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 11).

    Den erkennbaren Risiken ist Rechnung zu tragen (BGH NJW 2008, 3361 ff, Rn.11; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 9; so auch Steinmeyer KrV 2012, 49 ff, 54).

    Bei schwierigen Rechtsfragen gehört hierzu auch die Beratung durch fachlich qualifizierte Berufsträger (BGHZ 94, 18 ff, Rn.60; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 8 mit weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) und eine kritische Hinterfragung von Prognosen.

    Damit hätte eine - im Hinblick auf die vorliegend überhaupt nicht erfolgte Einholung einer rechtlichen Beratung - über den Rahmen der gemäß § 87 Abs. 1 SGB IV bestehenden Rechtsaufsicht hinausgehende (eigene) Beratung erreicht werden können, die der Einholung eines externen Rechtsrats hätte vergleichbar gewesen sein können (vgl. Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 8 f.).

    Überhaupt hätte nur unter den vom Landgericht genannten Einschränkungen im engen Rahmen eine "verbindliche" Weisung des Verwaltungsrats den Beklagten entlasten können (vgl. mit weiteren Nachweisen Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 10).

    (aaa) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz im Dienstvertrag nicht vereinbart ist (vgl. hierzu: Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 410; Schüller NZS 2006, 192 ff, 196; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6).

    (ddd) Die Haftungsprivilegierung der Selbstverwaltungsorgane nach § 42 Abs. 2 SGB IV ist auf den Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht anwendbar, da der Vorstand nach § 31 Abs. 3a S.1 SGB IV kein Selbstverwaltungsorgan ist (Schüller NZS 2006, 192 ff, 195; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6; BSG Breithaupt 2010, 12 ff, Rn.20; LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.67; Schneider-Danwitz in juris PK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 409).

    (eee) Auch eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt bei Vorstandsmitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Betracht, da diese ihre Tätigkeiten weitgehend eigenverantwortlich gestalten (Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 410 ff; Schüller NZS 2006, 192 ff, 195; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Schadenshöhe sich nach der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB bemisst, die um normative Wertungen zu ergänzen sein kann (siehe zum Ganzen: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, Vorbemerkung zu § 249, Rn.10 ff), wobei auch Vorteile durch eine "nützliche Pflichtverletzung" zu berücksichtigen sind (Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 6; BGH ZIP 2011, 2097 ff, Rn.31).

    (aa) Bei Körperschaften, die den Vorschriften des öffentlichen Haushaltsrechts unterliegen, kommt der Entlastung in erster Linie haushaltsrechtliche Bedeutung zu, weshalb die Entlastung - anders als weitgehend im Bereich des Zivilrechts - keine Präklusionswirkung herbeiführt (BGHZ 106, 199 ff., Rn.13 f mit näherer Begründung; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 10; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2013, § 77, Rn.5 mit weiteren Nachweisen).

    Ein Verzicht wäre vielmehr schwebend unwirksam, da dieser wegen § 42 Abs. 3 SGB IV nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen kann (LSG BW - L 1 A 2763/06 - Urteil vom 19.03.2007, Rn.25; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 10; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 2013, § 35a, Rn.23, Anlage K 79).

    Die Geltendmachung müsste zumindest im hohen Maße existenzgefährdend und damit unzumutbar sein (Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 11 mit weiteren Nachweisen).

    7) Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist mit den Ausführungen des Landgerichts nicht eingetreten, da auf den Abschluss des 4. Nachtrags zum Mietvertrag im August 2009 abzustellen ist und die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten (vgl. nur Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 7 mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - L 11 KR 399/12
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Der Verwaltungsrat vertritt die Klägerin gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.66; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 197, Rn.19; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 11).

    Ihm obliegt sogar die Pflicht, den von ihm nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 SGB V zu überwachenden Vorstand in Regress zu nehmen (LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.66).

    Dies erfasst ausdrücklich auch Schadensersatzanspruche gegen den Vorstand (vgl. LSG NRW, NZS 2014, 503 ff, Rn.66).

    a) Ein Vorstand ist der Krankenkasse durch Dienstvertrag verbunden und haftet dieser, sofern er eine Pflicht aus dem Dienstvertrag verletzt, für den dadurch entstandenen Schaden (LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.67).

    Das Landessozialgericht NRW hat in seinem Urteil vom 29.11.2014 (abgedruckt in NZS 2014, 503 ff, Rn.68 f.) die an den hauptamtlichen Vorstand zu stellenden Anforderungen eingehend dargelegt.

    (ddd) Die Haftungsprivilegierung der Selbstverwaltungsorgane nach § 42 Abs. 2 SGB IV ist auf den Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht anwendbar, da der Vorstand nach § 31 Abs. 3a S.1 SGB IV kein Selbstverwaltungsorgan ist (Schüller NZS 2006, 192 ff, 195; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6; BSG Breithaupt 2010, 12 ff, Rn.20; LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.67; Schneider-Danwitz in juris PK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 409).

    Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Vorstand die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, indem er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht das beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.74 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ) .

  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 145/83

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    1) Auch wenn es im Berufungsrechtszug nicht mehr entscheidend darauf ankommt, ist festzustellen, dass für die Schadensersatzklage gegen den Vorstand der Zivilrechtsweg zutreffend beschritten worden ist (BGHZ 94, 18 ff, Rn.18 ff).

    Bei schwierigen Rechtsfragen gehört hierzu auch die Beratung durch fachlich qualifizierte Berufsträger (BGHZ 94, 18 ff, Rn.60; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 8 mit weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) und eine kritische Hinterfragung von Prognosen.

    Es fehlt an einem Hinweis des Beklagten in Bezug auf das konkret bestehende Risiko (vgl. hierzu: BGH NJW 2008, 3361 f, Rn.11; BGHZ 94, 18 ff, Rn.59) und die konkret bestehende Gefahr, dass die langfristige Anmietung weiterer Büroflächen sich als tatsächlich nicht erforderlich erweisen könnte.

    (bbb) Wegen der fiskalischen Handlung, die vorliegend zur Beurteilung ansteht, greifen Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt der Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amts, wie nach Artikel 34 GG oder den Landesbeamtengesetzen, nicht (vgl. BGHZ 94, 18 ff, Rn.40; Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 410).

    Im Übrigen ist es auch nicht angezeigt (siehe zur Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts: BGHZ 94, 18 ff, Rn.70), dem Beklagten - nur zur Verringerung einer Schadensersatzpflicht wegen einer von ihm selbst begangenen Pflichtwidrigkeit - zu gestatten, die Klägerin auf die Verpflichtung zur Führung einer Auseinandersetzung mit unklarem Ausgang gegen die Vermieterin oder einen sonstigen Dritten verweisen zu können.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 A 2763/06

    Krankenkasse - Aufsichtsmaßnahme - Amtspflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Aus der zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.03.2007 - L 1 A 2763/06 - ergebe sich keine andere Wertung.

    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von den Parteien zitierten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - L 1 A 2763/06 - vom 19.03.2007.

    Grundsätzlich kann eine gesamtschuldnerische Haftung von Vorstand und Selbstverwaltungsorganen bestehen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - L 1 A 2763/06 - vom 19.03.2007, Rn.38; BGH NJW 1983, 1856 f., Rn.6 f. zur GmbH; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2013, § 42, Rn.4).

    Ein Verzicht wäre vielmehr schwebend unwirksam, da dieser wegen § 42 Abs. 3 SGB IV nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen kann (LSG BW - L 1 A 2763/06 - Urteil vom 19.03.2007, Rn.25; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 10; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 2013, § 35a, Rn.23, Anlage K 79).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2010, 1286 ff, Rn.6) sollen die Modifizierungen des § 264 Nr. 2 und Nr. 3 sogar überhaupt nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterfallen.

    Auch eine modifizierte Klageänderung ist zwar an den dortigen Voraussetzungen zu messen (BGH NJW-RR 2010, 1286 ff, Rn.9 ff).

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 202/07

    Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers imRahmen des ihm zustehenden

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Den erkennbaren Risiken ist Rechnung zu tragen (BGH NJW 2008, 3361 ff, Rn.11; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 9; so auch Steinmeyer KrV 2012, 49 ff, 54).

    Es fehlt an einem Hinweis des Beklagten in Bezug auf das konkret bestehende Risiko (vgl. hierzu: BGH NJW 2008, 3361 f, Rn.11; BGHZ 94, 18 ff, Rn.59) und die konkret bestehende Gefahr, dass die langfristige Anmietung weiterer Büroflächen sich als tatsächlich nicht erforderlich erweisen könnte.

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 135, 244 ff, Rn.26 ff in Bezug auf einen Vorstand einer Aktiengesellschaft) sind die Anforderungen an die Annahme eine Unbilligkeit grundsätzlich aber sehr streng.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Diese Geschäftsgebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2007, 2049 f., Rn.11 f) vollständig beansprucht werden.
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Schadenshöhe sich nach der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB bemisst, die um normative Wertungen zu ergänzen sein kann (siehe zum Ganzen: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, Vorbemerkung zu § 249, Rn.10 ff), wobei auch Vorteile durch eine "nützliche Pflichtverletzung" zu berücksichtigen sind (Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 6; BGH ZIP 2011, 2097 ff, Rn.31).
  • BGH, 22.02.2005 - KZR 36/03

    Ausschreibungsgewinnerin

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15
    Zutreffend ist bereits der Verweis des Landgerichts darauf, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht keine Nichtigkeit des Vertrages im Verhältnis der Klägerin gegenüber der Vermieterin nach § 13 VgV a. F. zur Folge hätte (BGH NZBau 2005, 530 f., 531; Dippel in juris-PK-VergR, 2. Auflage, § 13 VgV, Rn.23).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BSG, 19.03.2015 - B 1 A 2/14 B

    Krankenversicherung - Krankenkasse - keine finanzielle Förderung von

  • BGH, 14.03.1983 - II ZR 103/82

    Anspruch einer GmbH auf Schadensersatz wegen Pflichtwidrigkeit des

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 27/82

    Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen - Aufwendung von finanziellen Mitteln

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ 29/88

    Wirkung der Entlastung

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.04.2016 - 27 U 36/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7949
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OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2016 - 27 U 36/15 (https://dejure.org/2016,7949)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 2016 - 27 U 36/15 (https://dejure.org/2016,7949)
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