Weitere Entscheidung unten: OLG München, 08.04.2015

Rechtsprechung
   OLG München, 11.05.2015 - 27 U 770/15   

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https://dejure.org/2015,63129
OLG München, 11.05.2015 - 27 U 770/15 (https://dejure.org/2015,63129)
OLG München, Entscheidung vom 11.05.2015 - 27 U 770/15 (https://dejure.org/2015,63129)
OLG München, Entscheidung vom 11. Mai 2015 - 27 U 770/15 (https://dejure.org/2015,63129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Unterlassung des Aufstellens von Altkleidercontainern auf den Grundstücken Dritter

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 23.06.2006 - 2 U 759/06

    Voraussetzungen des Verzugseintritts bei der Erfüllung eines

    Auszug aus OLG München, 11.05.2015 - 27 U 770/15
    Die vom Beklagten im Rahmen seiner Stellungnahme vom 05.05.2015 erhobene Widerklage wird durch die einstimmige Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (vgl. Zöller-Heßler, 29. Aufl., § 522 ZPO Rn. 37; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: 2 U 759/06).
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   OLG München, 08.04.2015 - 27 U 770/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,65343
OLG München, 08.04.2015 - 27 U 770/15 (https://dejure.org/2015,65343)
OLG München, Entscheidung vom 08.04.2015 - 27 U 770/15 (https://dejure.org/2015,65343)
OLG München, Entscheidung vom 08. April 2015 - 27 U 770/15 (https://dejure.org/2015,65343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06

    Haus & Grund III

    Auszug aus OLG München, 08.04.2015 - 27 U 770/15
    Dies liegt immer dann vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtstellung des Prozessführungsbefugten hat, wobei nach der Rechtsprechung hierfür ausreichend auch die Schutzwürdigkeit eines wirtschaftlichen Interesses ist (vgl. BGH BeckRS 2008, 21196 m. w. N., Musielak/Voith, 12. Aufl., § 51 ZPO Rn. 27 m. w. N.).
  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    Dazu bedarf es eines Eigeninteresses des Prozessstandschafters an der Prozessführung im eigenen Namen, das vorliegt, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsstellung hat, wofür ein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung ausreicht (etwa BGH NJW 2017, 487 Rn 17; OLG München BeckRS 2016, 19103).
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