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   OLG München, 08.07.1992 - 27 U 822/91   

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https://dejure.org/1992,6297
OLG München, 08.07.1992 - 27 U 822/91 (https://dejure.org/1992,6297)
OLG München, Entscheidung vom 08.07.1992 - 27 U 822/91 (https://dejure.org/1992,6297)
OLG München, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - 27 U 822/91 (https://dejure.org/1992,6297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hauptsacheerledigung; Kostenentscheidung; Verspäteter Erledigungsantrag; Einseitige Erledigungserklärung; Frühest möglicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 a

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 571
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06

    Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung

    Auch dies ist jedoch kein Automatismus, weil die Kostenentscheidung wie auch die ausdrücklichen Kostenregeln letztlich auf übergeordnete Gesichtspunkte der Gerechtigkeit nach dem Veranlasserprinzip zurückzuführen sind (OLG München 8. Juli 1992 - 27 U 822/91 - NJW-RR 1993, 571).
  • OLG Stuttgart, 05.06.2002 - 14 U 6/02

    Auskunftsanspruch des Kommanditisten; Kostenentscheidung bei einseitiger

    Zwar wird zum Teil vertreten, dass es unbillig sei, dem Beklagten bei einer verspäteten Erledigungserklärung des Klägers die gesamten Kosten aus dem vollen Streitwert aufzubürden (so OLG München, NJW-RR 1993, 571 im Anschluss an Lindacher, in MünchKomm-ZPO, 1992, § 91 a Rdz. 94; OLG Stuttgart, NJW 1962, 1871, 1872 m.w.N.; Müller-Tochtermann, NJW 1958, 1761, 1764).

    Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1993, 571) überzeugt nicht, weil es zur analogen Anwendung des § 91a ZPO schon an der Vergleichbarkeit der Vorschriften fehlt und § 91a ZPO als Sondervorschrift nicht analogiefähig ist (so auch Stein-Jonas/Bork a.a.O.; Wolst a.a.O.; im Ergebnis wohl auch Wieczorek/Schütze/Steiner a.a.O.; einschränkend wohl nun auch Lindacher in Münch-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 91a Rdz. 109, weil er nur mehr auf die übereinstimmende Erledigterklärung abstellt).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 23/21

    Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen der Kostengrundentscheidung

    Für den Fall einer verspäteten Erledigungserklärung erstreckt sich im Rahmen des "billigen Ermessens" nach § 91a ZPO eine "Billigkeitskorrektur" der grundsätzlich an den hypothetischen Erfolgsaussichten nach § 91 ZPO auszurichtenden Kostenverteilung nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nur auf die Kosten, die durch das Prozessverhalten der Partei zusätzlich verursacht worden sind ("Mehrkosten": BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - KVR 23/98 -, Rn. 11; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.01.2011 - 6 U 209/10 - Beschl. v. 19.12.2016 - 6 U 185/16 - [Verteilung nach Instanzen]; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2012 - 3 W 72/12, Rn. 16-18; KG, Beschl. v. 26.02.2018 - 8 W 2/18 -, Rn. 14; "zusätzliche" Kosten: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.06.2015 - 9 W 88/15 -, Rn. 5; "die Kosten, die nur infolge der verspäteten Erledigungserklärung angefallen sind": OLG München, Urt. v. 08.07.1992 - 27 U 822/91 - OLG Koblenz, Beschl. v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - "hierdurch entstehende weitere Kosten": OLG Rostock, Beschl. v. 31.05.2006 - 3 W 36/06 -, Rn. 5-7; "[s]oweit infolge der verzögerten Abgabe der Erledigungserklärung vorwerfbar zusätzliche Verfahrenskosten entstanden sind": BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 - 7 B 185/87 -, Rn. 7; "zusätzliche" Kosten: Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 25; "Mehrkosten": Jaspersen, in: BeckOK ZPO, hg.
  • OLG München, 05.06.2008 - 1 U 4031/07

    Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung des Berufungsverfahrens

    Nachdem der Beklagte zu 2 der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, war für die Anwendung der Billigkeitsregelung nach § 91 a ZPO kein Raum und die Kostenentscheidung hat nach § 91 bzw. § 92 ZPO zu erfolgen (vgl. dazu OLG Stuttgart a.a.O.; Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 51, a.A. in einer früheren Entscheidung OLG München NJW-RR 1993, 571).
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