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   OLG Hamm, 16.02.2017 - I-27 U 83/16   

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https://dejure.org/2017,2987
OLG Hamm, 16.02.2017 - I-27 U 83/16 (https://dejure.org/2017,2987)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2017 - I-27 U 83/16 (https://dejure.org/2017,2987)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - I-27 U 83/16 (https://dejure.org/2017,2987)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Gesellschafters i.S. von §§ 39 Abs. 1 Nr. 5 , 135 InsO ; Begriff der Befriedigung i.S. von § 135 Abs. 2 Nr. 2 InsO

  • rechtsportal.de

    Begriff des Gesellschafters i.S. von §§ 39 Abs. 1 Nr. 5 , 135 InsO

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendbarkeit des Gesellschafterdarlehensrechts auch auf einen nur mittelbar und nicht maßgeblich an der schuldnerischen Gesellschaft beteiligten Darlehensgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    OLG Hamm entscheidet über Ansprüche aus der Quelle-Insolvenz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schickedanz soll Quelle-Insolvenzverwalter über 500.000 Euro zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über Ansprüche aus der Quelle-Insolvenz

  • versr.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm entscheidet über Ansprüche aus der Quelle-Insolvenz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Quelle unterliegt

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    OLG Hamm verhandelt über Ansprüche aus der Quelle-Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2162
  • NZI 2017, 625
  • NZG 2017, 824
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16
    Auch nachdem sich in der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts eines der wesentlichen Anliegen des MoMiG verwirklicht hat (BGH NJW 2015, 1109 Rn. 69), liegt der Sinn und Zweck der Regelung des § 135 InsO darin, zu verhindern, dass Gesellschafter, die typischerweise früher als andere Gläubiger der Gesellschaft die Gefahr einer nahenden Insolvenz erkennen und infolge ihrer Stellung als Gesellschafter zudem die Zahlungsströme der Gesellschaft beeinflussen können, ihre eigenen Forderungen noch vor Insolvenzantragstellung von der Gesellschaft bezahlen oder besichern lassen und so die durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrangigkeit umgehen (ähnlich auch OLG Schleswig, ZIP 2013, 1485 Rn. 7, wobei es sich bei dem dortigen Darlehensgeber offenbar um einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit vor diesem Hintergrund sogar maßgeblichem Einfluss handelte).

    In der Erfüllung der auf diese Weise über einen Zeitraum von jeweils mehr als 30 Tagen "stehen gelassenen" Pacht ist die Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung zu sehen (BGH NJW 2015, 1109 Rn. 69; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 135 Rn. 18f.).

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16
    Einen solchen - mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren - Fall betrifft auch die mit der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1999 (BGH ZIP 1999, 1314).
  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 206/02

    Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen existenzvernichtenden

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16
    Die durch die Beklagte mit der Berufung weiterhin zitierte Entscheidung BGH NZG 2005, 177 betraf einen mit der vorliegend nach insolvenzrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Konstellation nicht vergleichbaren Fall einer Inanspruchnahme des (mittelbaren) Gesellschafters im Zusammenhang mit der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft und mit Blick auf einen dort in Frage stehenden existenzvernichtenden Eingriff.
  • OLG Hamburg, 16.12.2005 - 11 U 198/05

    Rückzahlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen mittelbar an einer Gesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16
    Die Frage der Einflussmöglichkeit stellt sich aber von vornherein dann nicht, wenn ein auch nur mittelbar beteiligter Gesellschafter selbst den Kredit vergibt, da der kreditgewährende mittelbar beteiligte Gesellschafter im Gegensatz zu der unbeteiligten dritten Gesellschaft selbst mit Risikokapital an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt und schon deshalb Adressat des Eigenkapitalersatzrechts ist (so auch OLG Hamburg, ZInsO 2006, 41 Rn. 26 mit zustimmender Anmerkung Schröder, GmbHR 2006, 200 ff.).
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 146/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Aufwertung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16
    Eine objektive Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestalten würde, so etwa bei Vermehrung der Passivmasse, bei Erschwerung der Zugriffsmöglichkeit bzw. Verwertbarkeit oder - wie hier - bei Verminderung der Aktivmasse (vgl. etwa BGH ZIP 2012, 1183 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 32/12

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer gegen die Gesellschaft gerichteten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16
    Die mittelbare Beteiligung muss dabei keine maßgebliche sein, sofern - was hier der Fall ist - die Kleinbeteiligungsschwelle des § 39 Abs. 5 InsO von 10 % überschritten ist (vgl. dazu bereits die durch das Landgericht zitierten Fundstellen BGH ZInsO 2013, 543 Rn. 22 - dort befürwortend, aber letztlich offen gelassen - ; Kleindieck in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage 2016, § 39 Rn. 46).
  • OLG Schleswig, 29.05.2013 - 9 U 15/13

    Zur Qualifizierung einer Gesellschafterforderung als darlehensgleich i.S.d. § 135

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2017 - 27 U 83/16
    Auch nachdem sich in der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts eines der wesentlichen Anliegen des MoMiG verwirklicht hat (BGH NJW 2015, 1109 Rn. 69), liegt der Sinn und Zweck der Regelung des § 135 InsO darin, zu verhindern, dass Gesellschafter, die typischerweise früher als andere Gläubiger der Gesellschaft die Gefahr einer nahenden Insolvenz erkennen und infolge ihrer Stellung als Gesellschafter zudem die Zahlungsströme der Gesellschaft beeinflussen können, ihre eigenen Forderungen noch vor Insolvenzantragstellung von der Gesellschaft bezahlen oder besichern lassen und so die durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrangigkeit umgehen (ähnlich auch OLG Schleswig, ZIP 2013, 1485 Rn. 7, wobei es sich bei dem dortigen Darlehensgeber offenbar um einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit vor diesem Hintergrund sogar maßgeblichem Einfluss handelte).
  • BGH, 15.11.2018 - IX ZR 39/18

    Insolvenzanfechtung einer Darlehensrückzahlung gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ;

    Entsprechendes hat auch im Falle einer mittelbaren Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft zu gelten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 22; OLG Hamburg, ZIP 2006, 129, 130; OLG Hamm, ZIP 2017, 2162, 2163; HK-InsO/Kleindiek, 9. Aufl., § 39 Rn. 48; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 79; Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., Anh. § 64 Rn. 263; für das frühere Eigenkapitalersatzrecht: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 32a aF Rn. 160 f, 173).
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