Rechtsprechung
OLG München, 26.07.2013 - 27 U 920/13 |
Kurzfassungen/Presse
- widerruf-immobiliendarlehen.de (Kurzinformation)
Wird zitiert von ... (11)
- OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15
Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als einen "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15
Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 110/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts; Rechtsfolgen nach …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
- OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 188/15
Widerruf eines Immobiliardarlehens: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 08.02.2017 - 4 U 190/15
Immobilienfinanzierung, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, späte Ausübung des …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 29.12.2016 - 4 U 89/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs; Voraussetzungen der …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 20.09.2017 - 4 U 114/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erstattung vorgerichtlicher …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 4 U 124/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückerstattung der …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17
Darlehenswiderruf nach 7 Jahren: Vorliegen der Verbrauchereigenschaft bei einem …
Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. - OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …