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   OLG München, 26.07.2013 - 27 U 920/13   

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https://dejure.org/2013,65515
OLG München, 26.07.2013 - 27 U 920/13 (https://dejure.org/2013,65515)
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2013 - 27 U 920/13 (https://dejure.org/2013,65515)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13 (https://dejure.org/2013,65515)
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als einen "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 110/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts; Rechtsfolgen nach

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 188/15

    Widerruf eines Immobiliardarlehens: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 08.02.2017 - 4 U 190/15

    Immobilienfinanzierung, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, späte Ausübung des

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 29.12.2016 - 4 U 89/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs; Voraussetzungen der

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 20.09.2017 - 4 U 114/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erstattung vorgerichtlicher

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 4 U 124/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückerstattung der

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 13.12.2017 - 4 U 4/17

    Darlehenswiderruf nach 7 Jahren: Vorliegen der Verbrauchereigenschaft bei einem

    Soweit das OLG München unter Berufung auf § 5a VVG und die am 12. Dezember 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EWG eine zeitliche Limitierung des Widerrufsrechts als "allgemeinen Rechtsgedanken" in der Gesetzgebung gefunden haben will (Verfügung vom 26. Juli 2013 - 27 U 920/13, Anlage B 10, Bl. 316 f. d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Widerrufsrecht gemäß der hier einschlägigen Norm des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht (spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss) erlöschen sollte, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
  • OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 4/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

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