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   BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09   

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https://dejure.org/2009,22563
BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09 (https://dejure.org/2009,22563)
BPatG, Entscheidung vom 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09 (https://dejure.org/2009,22563)
BPatG, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - 27 W (pat) 115/09 (https://dejure.org/2009,22563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Flaggennachahmung nicht eintragungsfähig

  • kanzlei.biz

    Flaggennachahmung nicht eintragungsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nachahmungen der Bundesflagge sind als Marke nicht eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nachgeahmte Bundesflagge darf nicht als Marke eingetragen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flaggennachahmung als Marke?

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 22.03.2005 - 27 W (pat) 136/02
    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09
    Die Entscheidung 27 W (pat) 136/02 des Senats vom 22. März 2005 (GRUR 2005, 679 -D-Info) nämlich betraf eine Marke, die ohne Weiteres erkennbar weder eine identische noch eine ähnliche Wiedergabe der Bundesflagge, sondern lediglich als bloßes in den Hintergrund tretendes Ausstattungsmerkmal die sog. Bundesfarben (also die Farben Schwarz, Rot und Gold) enthielt, mit denen der Buchstabe "D" ausgefüllt war; Gegenstand dieser Entscheidung war somit allein die Frage, inwieweit die Verwendung der Bundesfarben ein Schutzhindernis begründet (was der Senat verneinte).
  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09
    Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen (vgl. EuG GRUR 2004, 773 [Rz. 40] -Verwendung des Europa-Emblems in einer Marke; s. a. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 407).
  • BPatG, 14.07.1995 - 29 W (pat) 110/92
    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09
    In dem der Entscheidung des 29. Senats vom 14. Juli 1995 (29 W (pat) 110/92) zugrunde liegenden Sachverhalt schließlich enthielt das angemeldete Bild eine Vielzahl an farbig ausgestatteten parallelen Streifen, wobei die Farbgebung von links nach rechts von der Farbe Rot über Weiß nach Blau überging; soweit dies eine Erinnerung an die französische Nationalflagge hervorrufen könnte, handelte es sich nach der Beurteilung des 29. Senats allenfalls um eine Form der Auflösung dieses Hoheitszeichens; maßgeblich für die Schutzgewährung war aber schließlich, dass selbst dann, wenn hierin eine nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG unzulässige Nachahmung dieser Flagge gesehen werden könnte, die Anmelderin als 100 %-iges Tochterunternehmen des französischen Staates zur Verwendung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG berechtigt war.
  • BPatG, 30.05.2001 - 32 W (pat) 11/01
    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 115/09
    Ebenso lag der Fall in der Entscheidung des 32. Senats vom 30. Mai 2001 (32 W (pat) 11/01), in dem nach Ansicht des Senats lediglich die schweizerischen und deutschen Bundesfarben verwendet, aber die Flaggen beider Staaten weder identisch wiedergegeben noch nachgeahmt wurden.
  • BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13

    DE-Flagge - Designbeschwerdeverfahren - "DE-Flagge" - zur missbräuchlichen

    Zwar ist anerkannt, dass es insoweit nicht auf eine Verwechslungsgefahr oder Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn ankommt, sondern ein wesentlich engerer Bereich betroffen ist (vgl. BPatG GRUR 2010, 77 - BSA; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 793).

    Maßgeblich wird demnach sein müssen, ob im Verkehr gerade vor dem Hintergrund, dass das Hoheitszeichen auch amtlicherseits in gewissen Varianten benutzt wird, die irrige Vorstellung ausgelöst werden kann, es handle sich um das amtliche Zeichen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 355; vgl. auch BPatG GRUR 2010, 77, 78 - BSA).

  • BPatG, 02.08.2018 - 30 W (pat) 719/16

    Designbeschwerdeverfahren - "drei gleich großen Streifen im Querformat mit den

    Zwar ist anerkannt, dass es insoweit nicht auf eine Verwechslungsgefahr oder Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn ankommt, sondern ein wesentlich engerer Bereich betroffen ist (vgl. BPatG GRUR 2010, 77 - BSA).

    Maßgeblich wird demnach sein müssen, ob im Verkehr gerade vor dem Hintergrund, dass das Hoheitszeichen auch amtlicherseits in gewissen Varianten benutzt wird, die irrige Vorstellung ausgelöst werden kann, es handle sich um das amtliche Zeichen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 355; vgl. auch BPatG GRUR 2010, 77, 78 - BSA).

  • BPatG, 28.07.2016 - 26 W (pat) 73/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "EUROKURIER (Wort-Bild-Marke)" -

    Jedoch erfasst das Schutzhindernis des § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auch Marken, die das Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation stilisiert oder nur in Teilen verwenden, soweit die Marken charakteristische heraldische Merkmale aufweisen, die das Kennzeichen von anderen Zeichen unterscheiden (EuGH a. a. O. Rdnr. 51 - Ahornblatt; BPatG GRUR 2010, 77, 78 - BSA; EuG a. a. O. Rdnr. 49 - Bildmarke ECA; EuG GRUR Int. 2014, 681 Rdnr. 44 - 51 - European Network Rapid Manufacturing).
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