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BPatG, 13.11.2001 - 27 W (pat) 163/00 |
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- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 13.11.2001 - 27 W (pat) 163/00
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (…EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26). - EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 13.11.2001 - 27 W (pat) 163/00
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (…EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).
- BPatG, 17.05.2011 - 27 W (pat) 266/09
Markenbeschwerdeverfahren -"LUXY (Wort-Bild-Marke)/Luci" - zur …
BPatG, Beschluss vom 13. November 2001, Az: 27 W (pat) 163/00 - Mona Cuero/Mona; Beschluss vom 17. Februar 1998, Az: 27 W (pat) 178/96 - Marilyn; GRUR 1997, 54 - S. Oliver; EuG GRUR Int. 2003, 840 und GRUR Int. 2003, 843 zu Giorgi bzw. Giorgio.b) Dass Luci ein bekannter Mädchenname ist, mindert die Kennzeichnungskraft ohne einen Beleg für zahlreiche entsprechende benutzte Drittmarken dieses Vornamens - nicht irgendeines weiblichen Vornamens - im Bereich Mode nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Dezember2006, Az: 27W(pat) 190/05, BeckRS 2009, 04020 - Milena/di Lena sowie GRUR 2007, 596 - Martina/La Martina; anders noch Beschluss vom 13. November 2001, Az: 27 W (pat) 163/00 - Mona Cuero/Mona; Beschluss vom 17. Februar 1998, Az: 27 W (pat) 178/96 - Marilyn; GRUR 1997, 54 - S. Oliver; anders auch, allerdings für den Parfümeriebereich, EuG GRUR Int. 2003, 840 und GRUR Int. 2003, 843 zu Giorgi bzw. Giorgio).
- BPatG, 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Frida - Frische die ankommt (Wort-Bild-Marke)/Frida" …
Dass Frida ein Vorname ist, mindert die Kennzeichnungskraft ohne einen Beleg für zahlreiche entsprechende benutzte Drittmarken nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Mai 2011, Az: 27 W (pat) 266/09; BeckRS 2011, 21112 - Luxy / Luci; vom 5. Dezember 2006, Az.: 27 W (pat) 190/05, BeckRS 2009, 04020 - M Milena / di Lena; anders noch: Beschlüsse vom 13. November 2001, Az.: 27 W (pat) 163/00 - Mona Cuero / Mona; vom 17. Februar 1998, Az.: 27 W (pat) 178/96 - Marilyn; vgl. BPatG BIPMZ 1996, 189 - Othüna Geraer Sonja / Sonja; BGH GRUR 1991, 760 - Jenny / Jennifer). - BPatG, 19.09.2006 - 27 W (pat) 171/05 Damit wäre sogar eine Minderung der Kennzeichnungskraft entsprechend der bislang wohl herrschenden Anschauung, dass weibliche Vornamen auf dem Modesektor kennzeichnungsschwach sind (vgl. Beschluss des Senats vom 13. November 2001, Az.: 27 W (pat) 163/00 - MONA CUERO / MONA; BGH GRUR 1991, 760 - JENNY / JENNIFER), überwunden, so dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedenfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist.
- BPatG, 08.08.2006 - 27 W (pat) 113/04 Damit wäre sogar eine Minderung der Kennzeichnungskraft entsprechend der bislang wohl herrschenden Anschauung, dass weibliche Vornamen auf dem Modesektor kennzeichnungsschwach sind (vgl. Beschluss des Senats vom 13. November 2001, Az.: 27 W (pat) 163/00 - MONA CUERO / MONA; BGH GRUR 1991, 760 - JENNY / JENNIFER), überwunden, so dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedenfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist.