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   BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07   

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BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07 (https://dejure.org/2007,21915)
BPatG, Entscheidung vom 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07 (https://dejure.org/2007,21915)
BPatG, Entscheidung vom 06. März 2007 - 27 W (pat) 2/07 (https://dejure.org/2007,21915)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann die Unterscheidungskraft nur dann verneint werden, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie nur als Werbeaussage allgemeiner Art verstehen werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

    Der beschreibende oder allgemein werbeanpreisende Begriffsinhalt ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht für den der Anmeldemarke zugrundeliegenden Begriff als solchen, sondern ausschließlich für seine Verwendung in Zusammenhang mit jeder einzelnen angemeldeten Ware oder Dienstleistung konkret festzustellen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [Rz. 29] - Bravo; GRUR 2002, 804, 808 [Rz. 59] - Philipps/Remington; GRUR 2003, 514, 517 [Rz. 41] - Linde, Winward, Rado; GRUR 2003, 604, 609 [Rz. 75] - Libertel; GRUR 2004, 674, 675 [Rz. 33]- POSTKANTOOR).

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) fehlt einer angemeldeten Kennzeichnung nur dann die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann die Unterscheidungskraft nur dann verneint werden, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie nur als Werbeaussage allgemeiner Art verstehen werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) fehlt einer angemeldeten Kennzeichnung nur dann die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

    Der beschreibende oder allgemein werbeanpreisende Begriffsinhalt ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht für den der Anmeldemarke zugrundeliegenden Begriff als solchen, sondern ausschließlich für seine Verwendung in Zusammenhang mit jeder einzelnen angemeldeten Ware oder Dienstleistung konkret festzustellen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [Rz. 29] - Bravo; GRUR 2002, 804, 808 [Rz. 59] - Philipps/Remington; GRUR 2003, 514, 517 [Rz. 41] - Linde, Winward, Rado; GRUR 2003, 604, 609 [Rz. 75] - Libertel; GRUR 2004, 674, 675 [Rz. 33]- POSTKANTOOR).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) fehlt einer angemeldeten Kennzeichnung nur dann die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann die Unterscheidungskraft nur dann verneint werden, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie nur als Werbeaussage allgemeiner Art verstehen werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Der beschreibende oder allgemein werbeanpreisende Begriffsinhalt ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht für den der Anmeldemarke zugrundeliegenden Begriff als solchen, sondern ausschließlich für seine Verwendung in Zusammenhang mit jeder einzelnen angemeldeten Ware oder Dienstleistung konkret festzustellen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [Rz. 29] - Bravo; GRUR 2002, 804, 808 [Rz. 59] - Philipps/Remington; GRUR 2003, 514, 517 [Rz. 41] - Linde, Winward, Rado; GRUR 2003, 604, 609 [Rz. 75] - Libertel; GRUR 2004, 674, 675 [Rz. 33]- POSTKANTOOR).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann die Unterscheidungskraft nur dann verneint werden, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie nur als Werbeaussage allgemeiner Art verstehen werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann die Unterscheidungskraft nur dann verneint werden, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie nur als Werbeaussage allgemeiner Art verstehen werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann die Unterscheidungskraft nur dann verneint werden, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie nur als Werbeaussage allgemeiner Art verstehen werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

    Auszug aus BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann die Unterscheidungskraft nur dann verneint werden, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was vor allem dann der Fall ist, wenn sie ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie nur als Werbeaussage allgemeiner Art verstehen werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • BPatG, 17.11.2011 - 25 W (pat) 82/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tex Mex" - Unterscheidungskraft - kein

    Auf die daraufhin von der Anmelderin erhobenen Beschwerde hat das Bundespatentgericht am 6. März 2007 (27 W (pat) 2/07) den vorgenannten Beschluss aufgehoben und an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung über die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

    Aufgrund der im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und in dem Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 2/07 ermittelten Belege (vgl. insbesondere die Anlagen zum Beanstandungsbescheid vom 26. Juli 2007, Bl. 33 - 35 der Patentamtsakte, die Anlagen zum Erinnerungsbeschluss vom 12. November 2009, Bl. 76 ff. der Patentamtsakte, und die auf Seite 6 des Beschlusses des 27. Senats vom 6. März 2007 genannten Fundstellen) ist zwar davon auszugehen, dass der Begriff "Tex Mex" von relevanten Teilen der angesprochenen breiten Verkehrskreise im Sinne von "Texas-Mexiko" verstanden und damit mit diesen Regionen, die geographisch benachbart sind, aber auch geschichtlich und teilweise auch kulturell eng miteinander verbunden sind, assoziiert wird.

  • BPatG, 04.03.2009 - 26 W (pat) 42/08
    Ein die Zurückweisung der Markenanmeldung "charterflug24" rechtfertigender enger beschreibender Bezug zu den vorgenannten beanspruchten Dienstleistungen besteht diesbezüglich nicht (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854 - Fußball WM 2006; PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 - Tex Mex).
  • BPatG, 04.03.2009 - 26 W (pat) 41/08

    reisebuchung24

    Ein die Zurückweisung der Markenanmeldung "reisebuchung24" rechtfertigender enger beschreibender Bezug zu den vorgenannten beanspruchten Dienstleistungen besteht diesbezüglich nicht (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854 - Fußball WM 2006; PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 - Tex Mex).
  • BPatG, 05.12.2007 - 26 W (pat) 10/06
    Hinzu kommt, dass die Markenstelle in ihrem Beschluss vom 4. November 2005 - obwohl vom erkennenden Senat bereits im vorangegangenen Beschluss für erforderlich erachtet - keine nähere Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen vorgenommen hat, die indes im Hinblick auf die Entscheidung "Fußball WM 2006" (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854; ebenso PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 - Tex Mex), die für die Zurückweisung einer angemeldeten Marke einen engen beschreibenden Bezug zu den jeweils beanspruchten Waren/Dienstleistungen fordert, angezeigt erscheint.
  • BPatG, 05.12.2007 - 26 W (pat) 8/06
    Hinzu kommt, dass die Markenstelle in ihrem Beschluss vom 4. November 2005 - obwohl vom erkennenden Senat bereits im vorangegangenen Beschluss für erforderlich erachtet - keine nähere Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen vorgenommen hat, die indes im Hinblick auf die Entscheidung "Fußball WM 2006" (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854; ebenso PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 - Tex Mex), die für die Zurückweisung einer angemeldeten Marke einen engen beschreibenden Bezug zu den jeweils beanspruchten Waren/Dienstleistungen fordert, angezeigt erscheint.
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