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   BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05   

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BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05 (https://dejure.org/2008,25975)
BPatG, Entscheidung vom 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05 (https://dejure.org/2008,25975)
BPatG, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - 27 W (pat) 225/05 (https://dejure.org/2008,25975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 414
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05
    Zum einen ist nämlich ein förmliche Prüfung nicht entbehrlich, und zum anderen ist die vollzogene Umschreibung sowohl dem bisherigen Inhaber der angegriffenen Marke als auch dem Erwerber, welche am Verfahren zu beteiligen sind und Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. BGH GRUR 1969, 43 Marpin), mitzuteilen; auch wenn die Mitteilung für die Wirksamkeit der Umschreibung nicht konstitutiv ist und diese unberührt lässt, kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass dem Antrag "ohne weiteres" stattgegeben werden könne.
  • BGH, 17.12.1992 - I ZB 3/91

    Auslandszustellung im zeichenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt

    Auszug aus BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05
    Etwas Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Markenstelle angeführten Entscheidung des BGH in GRUR 1993, 476, 477 f. - Zustellungswesen.
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05
    Wie der Senat bereits grundlegend in Anlehnung an die Sanopharm-Entscheidung des BGH (GRUR 1998, 940, 941) entschieden hat (BPatGE 48, 264, 267 - TAXI MOTO), hat der Wechsel der Inhaberschaft an einer Marke auf Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht keinen Einfluss.
  • BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Auszug aus BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05
    Wie der Senat bereits grundlegend in Anlehnung an die Sanopharm-Entscheidung des BGH (GRUR 1998, 940, 941) entschieden hat (BPatGE 48, 264, 267 - TAXI MOTO), hat der Wechsel der Inhaberschaft an einer Marke auf Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht keinen Einfluss.
  • BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Diese haben keine entscheidungserhebliche Bedeutung für das Gericht; hierbei handelt es sich nämlich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die außerhalb des DPMA keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. schon BPatG GRUR-RR 2008, 414 - Umschreibungsverfahren; BPatG, Beschluss vom 11.01.2007, 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW).
  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 507/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Laufen.Springen.Werfen.Berlin (Wort-Bildmarke" -

    Hierbei handelt es sich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die außerhalb des EUPO keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. zu den Prüfungsrichtlinien des DPMA: BPatG GRUR-RR 2008, 414 - Umschreibungsverfahren; BPatG 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW; BPatG 29 W (pat) 572/19 - Weißes k auf rotem Grund).
  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 503/20
    Hierbei handelt es sich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die außerhalb des EUPO keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. zu den Prüfungsrichtlinien des DPMA: BPatG GRUR-RR 2008, 414 - Umschreibungsverfahren; BPatG 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW; BPatG 29 W (pat) 572/19 - Weißes k auf rotem Grund).
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