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   BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09   

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BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09 (https://dejure.org/2010,19818)
BPatG, Entscheidung vom 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09 (https://dejure.org/2010,19818)
BPatG, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 241/09 (https://dejure.org/2010,19818)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle doheim (Wort-Bild-Marke)" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens - markenmäßige Benutzung ist möglich - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle doheim (Wort-Bild-Marke)" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens - markenmäßige Benutzung ist möglich - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle doheim (Wort-Bild-Marke)" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens - markenmäßige Benutzung ist möglich - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle doheim (Wort-Bild-Marke)" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens - markenmäßige Benutzung ist möglich - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "In Kölle doheim" ist als Marke für Textilien und Glas eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausreichende Unterscheidungskraft für Markeneintragung "In Kölle doheim"

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09
    Ist aber eine Art der Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, bei welcher der Verkehr in aller Regel das fragliche Zeichen nur als Herkunftshinweis erachtet, kann der Kennzeichnung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90

    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09
    Ein solches Verständnis wird sich bei den Abnehmern der betreffenden Waren, soweit sie sich hierüber überhaupt Gedanken machen, allenfalls erst nach einer eingehenden analysierenden Betrachtung einstellen können, indem sie den Begriff "daheim/zu Hause" im Sinne einer geografischen Herkunft der betreffenden Waren (um-) interpretieren; da der Verkehr aber nach ständiger Rechtsprechung (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH) zu solchen analysierenden Betrachtungen gerade nicht neigt, kann die bloße Möglichkeit, dass sich eine solche Vorstellung aufgrund assoziierender Gedankenschritte einstellen mag, dem Schutz der hier zu beurteilenden Marke nicht entgegenstehen.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 241/09
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
  • BPatG, 26.09.2013 - 27 W (pat) 503/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "wir sind die show." - keine Unterscheidungskraft

    In der Entscheidung "In Kölle doheim" (BPatG Beschl. v. 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 241/09) werde festgestellt, dass selbst die übliche Anbringung von Slogans blickfangmäßig und dekorativ auf der Ware nicht zwangsläufig den Schluss zulasse, das Publikum sehe in einem Slogan keine betriebliche Herkunftsangabe.

    Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung "In Kölle doheim" des Senats hinweist (vgl. BPatG Beschl. v. 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 241/09) und die Auffassung vertritt, es sei nicht auszuschließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Anbringung der Wortfolge "wir sind die show." Als Aufdruck auf den beanspruchten Waren wie beispielsweise Becher, T-Shirts und Schürzen oder Schlüsselbänder als Herkunftshinweis verstünden, lässt sich daraus nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dies als Herstellerangabe sehen.

  • BPatG, 13.01.2015 - 27 W (pat) 548/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Wettenhausen" - Unterscheidungskraft - keine

    Deshalb darf hier noch weniger als bei Bildzeichen (BPatG GRUR-Prax 2010, 174 - In Kölle jebore; BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825 Rn. 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2008, 1093, Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2001, 240 (242) - Swiss Army) unterstellt werden, das Wort werde bloß dekorativ oder als Souvenirbezeichnung o.ä.
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