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   BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09   

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BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09 (https://dejure.org/2010,13839)
BPatG, Entscheidung vom 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09 (https://dejure.org/2010,13839)
BPatG, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 250/09 (https://dejure.org/2010,13839)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle jebore" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens auf Waren - keine Beschränkung der Benutzung auf diese Art - Möglichkeit der markenmäßigen Benutzung - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle jebore" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens auf Waren - keine Beschränkung der Benutzung auf diese Art - Möglichkeit der markenmäßigen Benutzung - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle jebore" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens auf Waren - keine Beschränkung der Benutzung auf diese Art - Möglichkeit der markenmäßigen Benutzung - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle jebore" - blickfangmäßiger, dekorativer Gebrauch eines Zeichens auf Waren - keine Beschränkung der Benutzung auf diese Art - Möglichkeit der markenmäßigen Benutzung - originäre Unterscheidungskraft entfällt nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "In Kölle jebore" ist als Marke für Textilien und Glas eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausreichende Unterscheidungskraft für Markeneintragung "In Kölle jebore"

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90

    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09
    Ein solches Verständnis wird sich bei den Abnehmern der betreffenden Waren, soweit sie sich hierüber überhaupt Gedanken machen, allenfalls erst nach einer eingehenden analysierenden Betrachtung einstellen können, indem sie den Begriff "jebore/geboren" im Sinne einer geografischen Herkunft der betreffenden Waren (um-) interpretieren; da der Verkehr aber nach ständiger Rechtsprechung (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamps; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH) zu solchen analysierenden Betrachtungen gerade nicht neigt, kann die bloße Möglichkeit, dass sich eine solche Vorstellung aufgrund assoziierender Gedankenschritte einstellen mag, dem Schutz der hier zu beurteilenden Marke nicht entgegenstehen.
  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09
    Ist aber eine Art der Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, bei welcher der Verkehr in aller Regel das fragliche Zeichen nur als Herkunftshinweis erachtet, kann der Kennzeichnung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
  • BPatG, 19.09.2011 - 27 W (pat) 534/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "ICK BIN 'NE JUTE (Wort-Bild-Marke)" -

    Bei anderen Verwendungsformen, die nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - Swiss Army; GRUR 2010, 1100 - Tooor!; GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BPatG, Beschluss vom 15.01.2010, Az: 27 W (pat) 250/09, BeckRS 2010, 06996 - In Kölle jebore) nicht vernachlässigt werden dürfen, ist eine solche Interpretation nicht in dem Umfang zu erwarten, dass Unterscheidungskraft gegeben wäre.

    Ist aber eine Art der Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, bei welcher das Publikum das fragliche Zeichen als Herkunftshinweis nimmt, kann der Kennzeichnung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - Swiss Army; GRUR 2010, 1100 - Tooor!; GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BPatG, Beschluss vom 15.01.2010, Az: 27 W (pat) 250/09, BeckRS 2010, 06996 - In Kölle jebore).

  • BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende

    Eine Zulassung ist veranlasst, weil die Frage entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 27 W (pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!:, BPatG, Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 21662 - Scorpions) auch geboten ist, wenn die Marke nicht im Zusammenhang mit Waren sondern mit Dienstleistungen verwendet wird.
  • BPatG, 18.07.2012 - 27 W (pat) 539/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Kölner Dom)" - Unterscheidungskraft -

    Ein Hinweis auf eine bestimmte Stadt stelle noch keine geographische Herkunftsangabe dar (BPatG 27 W (pat) 250/09 - in Kölle jeboren; BPatG 26 W (pat) 258/03 - Ulmer Münster).
  • BPatG, 15.11.2010 - 27 W (pat) 218/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ruhrstadion" - Stadionname - betrieblicher

    Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010, Az: 27 W (pat) 250/09 - In Kölle jebore; vgl. auch BGH GRUR 2001, 240, 242 - Swiss Army).
  • BPatG, 31.01.2012 - 27 W (pat) 586/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Aufsatztasche)" - keine

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 1 MarkenG ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG Beschl. v. 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; BPatG Beschl. v. 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort sondern die Abbildung der Form oder eines Bestandteils der beanspruchten Ware als Marke eingetragen werden soll.
  • BPatG, 24.01.2012 - 27 W (pat) 589/10

    Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Bildmarke 30 2010 029 287.3 für

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 1 MarkenG ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG Beschluss vom 15. Januar 2010 - 27 W ()pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; BPatG Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern die Abbildung der Form oder eines Bestandteils der beanspruchten Ware als Marke eingetragen werden soll.
  • BPatG, 18.04.2012 - 29 W (pat) 121/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "BIO DEUTSCHLAND (Wort-Bild-Marke)" - DPMA legt

    c) Ferner kann nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass es praktisch bedeutsame und naheliegende Anbringungs- bzw. Verwendungsmöglichkeiten gibt, bei denen das Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird (BPatG 27 W (pat) 250/09 - In Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 - TOOOR!).
  • BPatG, 18.08.2011 - 27 W (pat) 512/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Feierbiest" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es ohne Weiteres als Marke verstanden wird (so schon Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010, Az.: 27 W (pat) 250/09 - In Kölle jebore; vgl. auch BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2001, 240, 242 - Swiss Army).
  • BPatG, 18.01.2011 - 27 W (pat) 158/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadion An der Alten Försterei" - Stadionname -

    Ist eine solche Art der Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, kann der Kennzeichnung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (so schon Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010, Az.: 27 W (pat) 250/09 - In Kölle jebore; vgl. auch BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY).
  • BPatG, 07.11.2013 - 27 W (pat) 556/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "DIGITALRADIO (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Diese Rechtsbeschwerde hat der Senat zur Klärung der Rechtsfrage zur Frage zugelassen, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 1100 - TOOOR!:, BPatG BeckRS 2011, 21662 - Scorpions) hinsichtlich der zu unterstellenden Verwendungsart auch geboten ist, wenn die Marke nicht im Zusammenhang mit Waren, sondern mit Dienstleistungen verwendet wird.
  • BPatG, 28.03.2012 - 27 W (pat) 589/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke Aufsatztasche II" - keine

  • BPatG, 23.11.2010 - 27 W (pat) 16/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MATCHWEAR" - Freihaltungsbedürfnis -

  • BPatG, 28.03.2012 - 27 W (pat) 590/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke Aufsatztasche III" - keine

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