Weitere Entscheidung unten: BPatG, 02.11.2009

Rechtsprechung
   BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09   

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BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09 (https://dejure.org/2009,14767)
BPatG, Entscheidung vom 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09 (https://dejure.org/2009,14767)
BPatG, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - 27 W (pat) 55/09 (https://dejure.org/2009,14767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Ist "flow" gleich "FlowNow"? - Unterscheidungskraft von Marken

  • kanzlei.biz

    Ist "flow" gleich "FlowNow"? - Unterscheidungskraft von Marken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Zusammenfassung)

    Die Wortmarke "Flow” und die Wort-/Bildmarke "FlowNow!” sind nicht verwechselungsfähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] -Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] -Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 -Lions).

    aa) Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] -Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] -Lloyd/Loints); für die Bestimmung des Grades ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produktund Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 320).

    Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen (so ausdrücklich EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] Lloyd/Loints).

    Zwar unterliegen die hierfür erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich der Amtsermittlung (§§ 59, 73 MarkenG), soweit Feststellungen hierzu aber von Amts wegen -vor allem im Hinblick auf den summarischen Charakter des Widerspruchsund Beschwerdeverfahrens -nicht getroffen werden können, obliegt es dem Inhaber der Widerspruchsmarke, die entsprechenden Umstände für den von ihm geltend gemachten, das aus der Eintragung vermittelte Mindestmaß übersteigenden Grad an Kennzeichnungskraft -gleich ob er eine normale oder gar eine erhöhte Kennzeichnungskraft behauptet (für letzteres ergibt sich dies ausdrücklich bereits aus EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] -Lloyd/Loints) -darzulegen und im Falle des Bestreitens des Inhabers der angegriffenen Marke auch nachzuweisen.

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ergibt sich vorliegend eine Markenähnlichkeit auch nicht dadurch, dass der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil "flow" den durch die angegriffene Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz) oder prägt (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 -coccodrillo); der von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Verkehr -dies ist vorliegend die inländische Gesamtbevölkerung -hat nämlich aufgrund der Erscheinungsweise der Marke keinen Anlass, diese allein auf diesen Bestandteil zu verkürzen oder in ihm bereits den kennzeichnenden Teil zu sehen.

    Aufgrund der konkreten Markenbildung kann nämlich zunächst ausgeschlossen werden, dass der übereinstimmende Bestandteil "flow" in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass er deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 -Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang).

    a. O. [Rz. 30]: "jenseits des Normalfalls") vor, wenn der Verkehr die an sich als Gesamtzeichen eingetragene angegriffene Marke als Mehrfachkennzeichnung ansieht, also als Kombination voneinander unabhängiger Kennzeichnungen, wie dies etwa bei der häufigen Kombination von (getrennt voneinander eingetragenen) Erstund Zweitmarken auf bestimmten Warenbereichen oder bei der Verbindung einer Marke mit dem Unternehmenskennzeichen ihres Inhabers der Fall ist; eine selbständig kennzeichnende Stellung hat der Europäische Gerichtshof daher ausdrücklich nur bei der Hinzufügung eines Unternehmenskennzeichens oder einer bekannten Marke zu dem übernommen älteren Zeichen bejaht; daneben kommt eine selbständig kennzeichnende Stellung nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 22] -Malteserkreuz) auch aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Warenoder Dienstleistungssektors in Betracht, nämlich wenn dem Verkehr bestimmte Markengestaltungen als besonderer Herkunftshinweis auf die angebotenen Waren geläufig ist, wie dies im konkreten Fall für Kreuzdarstellungen bei karitativen Organisationen angenommen wurde.

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    cc) Eine Markenähnlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht in Form des gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG, das nur zu bejahen ist, wenn der Verkehr zwar die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, weil sich das ältere Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro).

    Aufgrund der konkreten Markenbildung kann nämlich zunächst ausgeschlossen werden, dass der übereinstimmende Bestandteil "flow" in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass er deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 -Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ergibt sich vorliegend eine Markenähnlichkeit auch nicht dadurch, dass der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil "flow" den durch die angegriffene Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz) oder prägt (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 -coccodrillo); der von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Verkehr -dies ist vorliegend die inländische Gesamtbevölkerung -hat nämlich aufgrund der Erscheinungsweise der Marke keinen Anlass, diese allein auf diesen Bestandteil zu verkürzen oder in ihm bereits den kennzeichnenden Teil zu sehen.

    Aufgrund der konkreten Markenbildung kann nämlich zunächst ausgeschlossen werden, dass der übereinstimmende Bestandteil "flow" in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass er deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 -Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Zwar ist dies anzunehmen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines einzigen Unternehmens sieht, so dass er auch nachfolgende Bezeichnungen, die den wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24); eine solche Konstellation kommt insbesondere in Betracht, wenn der Stammbestandteil für sich allein kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Inhaber dieses Kennzeichens bereits eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat oder der Verkehr aufgrund besonderer Umstände diesen Bestandteil als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie ansieht (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH WRP a. a. O. - BIG).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Zwar ist dies anzunehmen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines einzigen Unternehmens sieht, so dass er auch nachfolgende Bezeichnungen, die den wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24); eine solche Konstellation kommt insbesondere in Betracht, wenn der Stammbestandteil für sich allein kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Inhaber dieses Kennzeichens bereits eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat oder der Verkehr aufgrund besonderer Umstände diesen Bestandteil als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie ansieht (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH WRP a. a. O. - BIG).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Zwar ist dies anzunehmen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines einzigen Unternehmens sieht, so dass er auch nachfolgende Bezeichnungen, die den wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24); eine solche Konstellation kommt insbesondere in Betracht, wenn der Stammbestandteil für sich allein kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Inhaber dieses Kennzeichens bereits eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat oder der Verkehr aufgrund besonderer Umstände diesen Bestandteil als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie ansieht (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH WRP a. a. O. - BIG).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Diese Eignung ist zu verneinen, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden oder an eine solche Beschreibung erkennbar angelehnten Sinngehalt aufweist oder zahlreiche identische oder ähnliche Drittmarken zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Benutzung sind (zum Erfordernis einer Benutzung der zur Kennzeichenschwäche führenden Drittzeichen vgl. BGH GRUR 1967, 246, 248 -Vitapur; GRUR 2001, 1161, 1162 -CompuNet/ComNet; GRUR 2002, 626, 628 -IMS; GRUR 2002, 898, 899 -defacto), so dass der Verkehr wegen des Nebeneinanders dieser Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede achtet (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 199 m. w. N.).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Diese Eignung ist zu verneinen, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden oder an eine solche Beschreibung erkennbar angelehnten Sinngehalt aufweist oder zahlreiche identische oder ähnliche Drittmarken zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Benutzung sind (zum Erfordernis einer Benutzung der zur Kennzeichenschwäche führenden Drittzeichen vgl. BGH GRUR 1967, 246, 248 -Vitapur; GRUR 2001, 1161, 1162 -CompuNet/ComNet; GRUR 2002, 626, 628 -IMS; GRUR 2002, 898, 899 -defacto), so dass der Verkehr wegen des Nebeneinanders dieser Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede achtet (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 199 m. w. N.).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

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Rechtsprechung
   BPatG, 02.11.2009 - 27 W (pat) 55/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21204
BPatG, 02.11.2009 - 27 W (pat) 55/09 (https://dejure.org/2009,21204)
BPatG, Entscheidung vom 02.11.2009 - 27 W (pat) 55/09 (https://dejure.org/2009,21204)
BPatG, Entscheidung vom 02. November 2009 - 27 W (pat) 55/09 (https://dejure.org/2009,21204)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Wirkungslosigkeit von zu einem später zurückgenommenen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ergangenen Entscheidungen des Deutschen Patentamtes und Markenamtes und des Bundespatentgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • markenmagazin:recht (Leitsatz)

    Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 759
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93

    "Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke;

    Auszug aus BPatG, 02.11.2009 - 27 W (pat) 55/09
    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch nur für solche Fälle eine analoge Heranziehung des § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auf den gesetzlich nicht geregelten Fall der Widerspruchsrücknahme -statt der zuvor üblichen Aufhebung der die Löschung anordnenden Entscheidungen des Deutschen Patentund Markenamts und des Bundespatentgerichts -ausdrücklich bejaht (vgl. BGH GRUR 1998, 818 -Puma).
  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 12/20
    bb) Nach der Ansicht des 27. Marken-Beschwerdesenats des BPatG in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) und derjenigen des 24. Marken-Beschwerdesenats in seinem Beschluss vom 21. Juli 2016 (24 W (pat) 31/14 - MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage bzw. zur Änderung des materiellen Bestandes der angegriffenen Marke geführt haben, weshalb sie jeweils den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen haben.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen, weil die Rechtsprechung der Marken- Beschwerdesenate des BPatG zu der Frage, ob der einen Widerspruch zurückweisende Beschluss des DPMA nach Rücknahme des Widerspruchs auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten für wirkungslos zu erklären ist, uneinheitlich ist, und die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Marken-Beschwerdesenats vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09 = GRUR 2010, 759, 760 - flow) und vom Beschluss des 24. Marken-Beschwerdesenats vom 21. Juli 2016 (24 W (pat) 31/14) abweicht, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des BGH erfordert.

  • BPatG, 27.09.2010 - 29 W (pat) 86/10

    Markenbeschwerdeverfahren - zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit der

    Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.

  • BPatG, 22.12.2010 - 29 W (pat) 109/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach

    Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.

  • BPatG, 22.12.2010 - 29 W (pat) 119/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach

    Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.

  • BPatG, 21.07.2016 - 24 W (pat) 31/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "MEDISKIN (Wort-Bild-Marke)/medi/mediven/medi WIN" -

    Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung eines Widerspruchs gerade nicht zu einer Änderung des materiellen Bestandes der streitgegenständlichen Marke und des Registerstands führt (vgl. auch den Beschluss des 27. Senats vom 2. November 2009, 27 W (pat) 55/09 - FlowNow, verfügbar über PAVIS PROMA).
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