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   BPatG, 26.02.2013 - 27 W (pat) 572/11   

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https://dejure.org/2013,4937
BPatG, 26.02.2013 - 27 W (pat) 572/11 (https://dejure.org/2013,4937)
BPatG, Entscheidung vom 26.02.2013 - 27 W (pat) 572/11 (https://dejure.org/2013,4937)
BPatG, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 27 W (pat) 572/11 (https://dejure.org/2013,4937)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 3 MarkenG, § 82 Abs 1 S 3 MarkenG, § 91 MarkenG, § 3 Abs 2 PatKostG, § 7 Abs 1 PatKostG
    Markenbeschwerdeverfahren - "carloMartino (Wort-Bild-Marke)" - Zurechnung des Verschuldens der Hilfskraft - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Markenlöschung ist rechtmäßig, wenn die Verlängerungsgebühr erst einen Tag nach Fristablauf beim DPMA eingeht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschungsreife einer Marke bei zu spät entrichteter Verlängerungsgebühr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "carloMartino (Wort-Bild-Marke)" - Zurechnung des Verschuldens der Hilfskraft - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "carloMartino (Wort-Bild-Marke)" - Zurechnung des Verschuldens der Hilfskraft - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Markenlöschung nach nicht fristgemäßer Zahlung der Verlängerungsgebühr ist nicht zu beanstanden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.04.2008 - C-306/06

    01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 27 W (pat) 572/11
    Zwar habe der EuGH in der Rechtssache C-306/06 01051 entschieden, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein müsse (vgl. NJW 2008, 1935).

    Im Übrigen sei nach der Entscheidung EuGH C-306/06 eine Überweisung am letzten Tag der Frist auch im Zivilrecht generell nicht mehr ausreichend, worauf es im vorliegenden Fall aber nicht ankomme.

  • BPatG, 30.08.2012 - 10 W (pat) 23/10
    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 27 W (pat) 572/11
    Dem Amtsbescheid lagen die "Zahlungshinweise Marken" bei, aus denen sich unter 3.b) der eindeutige Hinweis in Übereinstimmung mit § 2 Nr. 2 PatKostZV ergibt, dass als Einzahlungstag bei Überweisungen der Tag gilt, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das DPMA gutgeschrieben wird, nicht etwa der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten oder ausgeführt hat (vgl. BPatG 10 W (pat) 23/10).

    Eine geringe Überschreitung von gesetzlichen Fristen führt ebenfalls zur Fristversäumung (vgl. BPatG 10 W (pat) 23/10).

  • BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 188/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "TVS TRANSFER VERBUND SYSTEM shuttle" -

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 27 W (pat) 572/11
    In der Entscheidung BPatG 26 W (pat) 188/09 ist ein Verschulden des Zahlungspflichtigen am verspäteten Eingang einer fristgebundenen Gebühr zwar verneint worden, wenn er am letzten Tag der Frist die Bezahlung per "Blitzüberweisung" angeordnet und die angewiesene Bank die Ausführung der Überweisung am selben Tag bestätigt hat.

    Da die Finanzbuchhalterin H... jedoch nach eigener Aussage bis zu dem vorliegenden Fall nie die Verlängerung einer Marke vorgenommen hat, sie damit unerfahren auf diesem Gebiet unerfahren war  und auch der Leiter Finanzen, Herr A... über keine praktischen diesbezüglichen Kenntnisse verfügte, hätte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Organisations- und Weisungsbefugnis durch besondere Anweisungen der Mitarbeiterin auf diesem Gebiet (z.B. Anhalten zum genauen Lesen des Amtsbescheids und sämtlicher Anlagen) und deren Überwachung (z.B. wiederholtes Nachfragen nach dem Fortgang der Gebührenzahlung, wie auch in der Entscheidung BPatG 26 W (pat) 188/09 offensichtlich gefordert) ihrerseits sicherstellen müssen, dass die Verlängerung der Marke rechtzeitig bewirkt wird, zumal sie beiden Mitarbeitern gegenüber die Wichtigkeit der Verlängerung bekundet hat.

  • BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

    a) Den Gebührenschuldner - hier die Beschwerdeführerin - treffen gerade im Hinblick auf Gebühren, von deren Entrichtung die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung abhängig ist, besondere Sorgfaltspflichten; so obliegt es dem Einzahler, die Gebühr rechtzeitig und in richtiger Höhe zu entrichten, hierbei die zulässigen Zahlungswege und die wirksamen Zahlungstage zu beachten sowie die maßgeblichen Vorschriften der PatKostZV zu berücksichtigen (BPatG, Beschl. v. 26. Februar 2013, 27 W (pat) 572/11 - carloMartino, juris Rn. 22).
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