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   BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08   

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BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08 (https://dejure.org/2009,24596)
BPatG, Entscheidung vom 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08 (https://dejure.org/2009,24596)
BPatG, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 27 W (pat) 80/08 (https://dejure.org/2009,24596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • markenmagazin:recht (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Ende einer Abmahnmarke: Löschung der Marke Roter Stern

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  • markenmagazin:recht (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Ende einer Abmahnmarke: Löschung der Marke Roter Stern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angegriffenen Kennzeichnung der Fall, weil sie -auch wenn sie weder einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION) hat noch sich als reines Bildzeichen in der naturgetreuen bildlichen Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH WRP 1997, 755 -Autofelge; WRP 1999, 526 -Etiketten, mit weiteren Nachw.) -nur ein einfaches graphisches Gestaltungselement darstellt, das -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung, auf der Ware, ihren Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 -Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] -Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angegriffenen Kennzeichnung der Fall, weil sie -auch wenn sie weder einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION) hat noch sich als reines Bildzeichen in der naturgetreuen bildlichen Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH WRP 1997, 755 -Autofelge; WRP 1999, 526 -Etiketten, mit weiteren Nachw.) -nur ein einfaches graphisches Gestaltungselement darstellt, das -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung, auf der Ware, ihren Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 -Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER; BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card); insbesondere kommt einem roten Stern, selbst wenn er als kommunistisches Symbol verstanden wird, kein Hinweis auf eine Eignung und Bestimmung der beanspruchten Waren für militärische Zwecke zu, weil mit einem politischideologischen Symbol allenfalls die Vorstellung einer Verwendung solcher militärischen Produkte durch kommunistische Militäreinheiten zum Ausdruck kommen könnte, eine solche Verwendbarkeit aber kein unmittelbares Merkmal der gekennzeichneten Produkte darstellt, da der Gebrauch dieser Produkte stets jedem, der eine militärische Operation durchführen will, offen steht.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angegriffenen Kennzeichnung der Fall, weil sie -auch wenn sie weder einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION) hat noch sich als reines Bildzeichen in der naturgetreuen bildlichen Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH WRP 1997, 755 -Autofelge; WRP 1999, 526 -Etiketten, mit weiteren Nachw.) -nur ein einfaches graphisches Gestaltungselement darstellt, das -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung, auf der Ware, ihren Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 -Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angegriffenen Kennzeichnung der Fall, weil sie -auch wenn sie weder einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION) hat noch sich als reines Bildzeichen in der naturgetreuen bildlichen Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH WRP 1997, 755 -Autofelge; WRP 1999, 526 -Etiketten, mit weiteren Nachw.) -nur ein einfaches graphisches Gestaltungselement darstellt, das -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung, auf der Ware, ihren Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 -Jeanshosentasche; HABM Mitt 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte).
  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    Mangels Schutzfähigkeit werden daher beide Beteiligte nach der Löschung der angegriffenen Marke bei einer weiteren ungerechtfertigten Geltendmachung angeblicher Rechte aus diesem schutzunfähigen Gestaltungsmittel gegenüber der Verwendung von Kennzeichnungen, welche identische oder ähnliche Gestaltungsmittel enthalten, durch den anderen oder Dritte nicht nur mit zivil-(vgl. BGH GRUR 2005, 882 -Unberechtigte Schutzrechtsverwarung), sondern ggf. auch mit strafrechtlichen (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen zu rechnen haben.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 27 W (pat) 80/08
    hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER; BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card); insbesondere kommt einem roten Stern, selbst wenn er als kommunistisches Symbol verstanden wird, kein Hinweis auf eine Eignung und Bestimmung der beanspruchten Waren für militärische Zwecke zu, weil mit einem politischideologischen Symbol allenfalls die Vorstellung einer Verwendung solcher militärischen Produkte durch kommunistische Militäreinheiten zum Ausdruck kommen könnte, eine solche Verwendbarkeit aber kein unmittelbares Merkmal der gekennzeichneten Produkte darstellt, da der Gebrauch dieser Produkte stets jedem, der eine militärische Operation durchführen will, offen steht.
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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