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   OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17   

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https://dejure.org/2017,55193
OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17 (https://dejure.org/2017,55193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2017 - 27 W 144/17 (https://dejure.org/2017,55193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2017 - 27 W 144/17 (https://dejure.org/2017,55193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Veräußerung des Unternehmens einschließlich der den Namen des Gesellschafters enthaltenden Firma

  • rechtsportal.de

    Befugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Veräußerung des Unternehmens einschließlich der den Namen des Gesellschafters enthaltenden Firma

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Bildung und Anmeldung einer Ersatzfirma

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 596
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 30.05.2016 - 31 Wx 38/16

    Erforderlichkeit einer Satzungsänderung bei der Eintragung einer Ersatzfirma ins

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17
    Dieses Recht, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, geht auf den Insolvenzverwalter über, ohne dass dafür die Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Schuldnerin notwendig ist (vgl. dort, juris Rn.6-10; ebenso: BGH, I ZR 17/88, Urteil vom 14.12.1989, juris, Rn.43; OLG München, 31 Wx 38/16, Beschluss vom 30.05.2016, juris, Rn.5; KG Berlin, 22 W 47/17, Beschluss vom 10.07.2017 (zur Aktiengesellschaft), juris, Rn.10 f.; Priester DNotZ 2016, 892 ff; Linardatos, ZIP 2017, 901 ff).

    Hierbei kommt es nicht auf die in diesem Zusammenhang streitige Frage an, ob die Bildung einer Ersatzfirma nur auf Grundlage einer Satzungsänderung erfolgen kann (vgl. zum Streitstand: KG Berlin, a.a.O., Rn.8 ff; OLG München, a.a.O., Rn.9; Hacker/Lilien-Waldau, a.a.O.; Priester, a.a.O.; Schultze, EWiR 2016, 553 f.; Cranshaw in jurisPR-HaGesR 11/2017, Anm.6; Linardatos, ZIP 2017, 901 ff), da eine derartige Satzungsänderung vorliegend durch den Beteiligten erfolgt ist.

  • OLG Karlsruhe, 08.01.1993 - 4 W 28/92

    Firmenrecht; Änderung der Firma im Fall einer insolventen GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17
    Dem liegt zu Grunde, dass - quasi spiegelbildlich - die Kompetenz der Gesellschafter zur Vornahme von Änderungen der Satzung durch die Insolvenzeröffnung insoweit beschränkt wird, wie ein Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts durch die Insolvenzeröffnung erfolgt ist und ein schutzwürdiges Interesse ihrerseits nicht vorhanden ist (vgl. KG Berlin, a.a.O., juris Rn.11; OLG Karlsruhe, 4 W 28/92, Beschluss vom 08.01.1993, in NJW 1993, 1931; zu den unterschiedlichen Begründungen und zum Meinungsstand mit weiteren Nachweisen eingehend auch: OLG München, a.a.O., Rn.9; Priester, a.a.O.; Hacker/Lilien-Waldau, NZI 2017, 787 ff; Linardatos, a.a.O.).
  • BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 2344/11

    Drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17
    Eine konstitutiv wirkende Eintragung der Satzungsänderung durch das Gericht ohne Mitwirkung der Gesellschafter stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsrechte der Gesellschafter in Gestalt des in der Gesellschafterstellung verkörperten Anteilseigentums dar, was das Amtsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 2344/11 - vom 09.01.2014 näher ausgeführt hat.
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17
    Im Ausgangspunkt ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1982 - II ZR 51/82 - davon auszugehen, dass die Firma grundsätzlich nach § 1 in Verbindung mit den §§ 117 Abs. 2, 129 Abs. 2 und 134 Nr. 1 KO zur damaligen Konkursmasse wie nach § 35 InsO zur heutigen Insolvenzmasse gehört, da hierunter alles fällt, was dem Geschäftsbetrieb dient.
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 17/88

    Benner; Veräußerung eines aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17
    Dieses Recht, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, geht auf den Insolvenzverwalter über, ohne dass dafür die Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Schuldnerin notwendig ist (vgl. dort, juris Rn.6-10; ebenso: BGH, I ZR 17/88, Urteil vom 14.12.1989, juris, Rn.43; OLG München, 31 Wx 38/16, Beschluss vom 30.05.2016, juris, Rn.5; KG Berlin, 22 W 47/17, Beschluss vom 10.07.2017 (zur Aktiengesellschaft), juris, Rn.10 f.; Priester DNotZ 2016, 892 ff; Linardatos, ZIP 2017, 901 ff).
  • BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der

    Neuere Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Teile des Schrifttums halten die Bildung einer Ersatzfirma für unverzichtbar, weil die insolvente Gesellschaft durch die Übertragung ihre Firma verliere und eine Kapitalgesellschaft ohne Firma gegen zwingendes Gesellschaftsrecht verstoße (OLG München, GmbHR 2016, 928; OLG Hamm, ZIP 2018, 596, 597; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 4 Rn. 36; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 4 Rn. 43; MünchKommGmbHG/Harbarth, 3. Aufl., § 53 Rn. 261; MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl., § 64 Rn. 101; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 264 Rn. 60; K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl., § 12 Rn. 51).

    aa) Angesichts der oben beschriebenen potentiellen Beeinträchtigung des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings vertreten, der Insolvenzverwalter könne die Änderung der Firma ohne Satzungsänderung vornehmen und beim Registergericht zur Eintragung anmelden (OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 457, 458; LG Essen, ZIP 2009, 1583, 1584; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 22 Rn. 70; MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 22 Rn. 89 f.; Bäuerle in Braun, InsO, 7. Aufl., § 35 Rn. 106 f.; Kilian in Wachter, Praxis des Handels- und GesR, 4. Aufl., § 3 Rn. 72; Böttcher in Hauschild/Kallrath/Wachter, Notarhandbuch Gesellschafts- und Unternehmensrecht, 2. Aufl., § 33 Rn. 107; Bous in Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Kap. 11 Rn. 109; H.-F. Müller, Der Verband in der Insolvenz, 2002, S. 179; Horstkotte, ZinsO 2016, 1369, 1370; Schultze, EWiR 2016, 553, 554; für das Konkursverfahren: Emmrich, Das Firmenrecht im Konkurs, 1992, S. 47; Raffel, Die Verwertbarkeit der Firma im Konkurs, 1995, S. 57; Schulz, ZIP 1983, 194, 195; Ulmer, NJW 1983, 1697, 1702; offenlassend OLG Hamm, ZIP 2018, 596, 597).

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