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   OLG Hamm, 08.08.2006 - 27 W 41/06   

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https://dejure.org/2006,5836
OLG Hamm, 08.08.2006 - 27 W 41/06 (https://dejure.org/2006,5836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2006 - 27 W 41/06 (https://dejure.org/2006,5836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2006 - 27 W 41/06 (https://dejure.org/2006,5836)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 179, 182, 184, 302; ZPO §§ 3, 850f
    Festsetung des Streitwerts für Klage auf Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Nominalwert der Forderung

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; InsO § 201; ; InsO § 302

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; InsO § 201 § 302 Nr. 1
    Streitwert für Klage auf Feststellung des Beruhens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2007, 249
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer

    Der Streitwert sei daher nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2, 3 ZPO) zu bestimmen (OLG Hamm NZI 2007, 249; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648; LG Mühlhausen ZVI 2004, 504; FK-InsO/Kießner, aaO § 182 Rn. 11a; MünchKomm-InsO/ Schumacher, aaO § 184 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Herchen, aaO; Braun/ Specovius, aaO; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 30 Stichwort Insolvenzverfahren).
  • AG Wermelskirchen, 06.06.2013 - 5 F 170/12

    Verjährung; Unterhalt; Insolvenz

    Der Streitwert einer Klage auf Feststellung dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubte Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2006, 27 W 41/06, recherchiert bei juris).
  • OLG Hamburg, 19.12.2008 - 11 W 90/08

    Streitwert einer Klage auf Feststellung, eine anerkannte Forderung beruhe auch

    Es wird vertreten, die Forderung sei in voller Höhe ohne jeglichen Abzug für die Streitwertbemessung maßgebend (OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648; OLG Hamm NZI 2007, 249).

    Auch hat ein Abschlag aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bzw. hier die Klägerin ihr Recht im Wege der Feststellungsklage verfolgen muss, nicht zu erfolgen (so auch OLG Hamm NZI 2007, 249; Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 3 Rn. 27 und Rn. 30).

    Mithin wären bei der Festsetzung des Streitwertes die Leistungen abzusetzen, die der Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglicherweise realisieren wird (so prinzipiell OLG Hamm NZI 2007, 249, das von einem Abzug absieht, da in dem zu entscheidenden Fall keine Quote zu erwarten war).

  • OLG Köln, 12.07.2016 - 7 U 35/13

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Beruhens einer Forderung auf einer

    Der Senat folgt insoweit nicht der vom Kläger vertretenen Ansicht, wonach der Streitwert mit 100 Prozent der festzustellenden Forderung anzusetzen ist (so etwa OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2006 - 27 W 41/06 - auch LG Mühlhausen, Beschluss vom 14.04.2004 - 2 T 77/04; vgl. aus der Literatur etwa auch Kießner, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 8 Aufl., § 182 Rn. 11).
  • OLG Celle, 21.05.2007 - 7 W 38/07

    Bemessung des Steitwerts einer Feststellungsklage hinsichtlich des Beruhens einer

    Der Senat folgt dabei der vom 4. Zivilsenat im Hause vertretenen Auffassung (OLGR 2007, 234) und entscheidet sich gegen die vom 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm geäußerte Ansicht in dessen Beschluss vom 8. August 2006 (ZInsO 2007, 215 f. - aus juris; vgl. a. LG Mülhausen ZVI 2004, 504) sowie die des 6. Zivilsenats des OLG Celle (WM 2006, 2278; wohl auch OLG Brandenburg, Urteil vom 16. November 2005, Az: 4 U 72/05 - aus juris), wonach der Nennwert der zugrundeliegenden Forderung als Streitwert festzusetzen sei.
  • OLG Köln, 05.12.2008 - 8 W 109/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht;

    Er wird vertreten vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 01.10.2007, 12 W 70/07, JurBüro 2007, 648), vom OLG Hamm (Beschluss vom 08.08.2006, 27 W 41/06, juris), vom OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2005.4 U 72/05, juris), vom 6. Zivilsenat des OLG Celle (Urteil vom 07.09.2006, 6 U 66/06, juris) und vom LG Mühlhausen (Beschluss vom 14.04.2004, 2 T 77/04, juris).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2007 - 12 W 70/07

    Streitwert einer Geldforderung; Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse und

    Diese sind jedoch im Rahmen von § 3 ZPO nicht zu berücksichtigen (in diesem Sinne: Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 ZPO RN 2 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis wie hier auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2005, Az.: 4 U 72/05, Juris; 27. Zivilsenat des OLG Celle, NZI 2007, 249; 6. Zivilsenat des OLG Celle, ZInsO 2006, 1269).
  • OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung der Begründetheit einer im

    Die Annahme, der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, sei mit dem vollen Nennwert der Forderung zu bemessen (so OLG Hamm, ZInsO 2007, 215 f. für den Fall, dass mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist. LG Mühlhausen, ZInsO 2004, 1046 f.), hält der Senat nicht für angemessen.
  • OLG Braunschweig, 30.04.2008 - 8 U 192/07

    Bestimmung des Streitwerts im Fall einer Feststellungsklage zur Geltendmachung

    Dies gelte jedenfalls dann, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzfeststellung nicht zu erwarten sei (vgl. so OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2006 - 27 W 41/06 - ZInsO 2007, 215 ; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.2007 - 6 U 537/07 - NZI 2008, 117).
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