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   KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05   

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https://dejure.org/2005,6601
KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05 (https://dejure.org/2005,6601)
KG, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 W 65/05 (https://dejure.org/2005,6601)
KG, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 27 W 65/05 (https://dejure.org/2005,6601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslösung einer Terminsgebühr durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichsabschlusses; Ausnahmen der Entstehung einer Terminsgebühr bei Nichtstattfinden einer mündlichen Verhandlung

  • Anwaltsblatt

    § 278 ZPO
    Terminsgebühr ohne Termin

  • Judicialis

    ZPO § 278 Abs. 6; ; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2006, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05
    Nach anderer Meinung löst ein schriftlicher Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr nicht aus (vgl. BGH NJW 2004, 2311; OLG Nürnberg AnwBl. 2005, 222 sowie NJW-RR 2005, 655; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.8. 2005 - 12 W 78/05 - zitiert bei Juris) bzw. nur dann, wenn er in einem Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung zustande kommt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. Nr. 3104 VV-RVG Rdn 30).
  • OLG Naumburg, 01.08.2005 - 12 W 78/05

    Terminsgebühr für Mitwirkung des Rechtsanwalts an Vergleichsabschluss nach § 278

    Auszug aus KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05
    Nach anderer Meinung löst ein schriftlicher Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr nicht aus (vgl. BGH NJW 2004, 2311; OLG Nürnberg AnwBl. 2005, 222 sowie NJW-RR 2005, 655; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.8. 2005 - 12 W 78/05 - zitiert bei Juris) bzw. nur dann, wenn er in einem Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung zustande kommt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. Nr. 3104 VV-RVG Rdn 30).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2005 - 8 W 180/05

    Gebührenrecht: Entstehung der Terminsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an

    Auszug aus KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Zustandekommen eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, immer auch eine Terminsgebühr anfalle (OLG Stuttgart, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.05 - 8 W 180/05 - zitiert bei Juris; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rdn 27; Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. Nr. 3104 VV/ Rdn 58/69; Schons AGS 2005, 145; Henke, AnwBl. 2004, 594).
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05
    Nach anderer Meinung löst ein schriftlicher Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr nicht aus (vgl. BGH NJW 2004, 2311; OLG Nürnberg AnwBl. 2005, 222 sowie NJW-RR 2005, 655; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.8. 2005 - 12 W 78/05 - zitiert bei Juris) bzw. nur dann, wenn er in einem Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung zustande kommt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. Nr. 3104 VV-RVG Rdn 30).
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