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   BPatG, 17.06.2014 - 27 W (pat) 547/13   

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https://dejure.org/2014,19965
BPatG, 17.06.2014 - 27 W (pat) 547/13 (https://dejure.org/2014,19965)
BPatG, Entscheidung vom 17.06.2014 - 27 W (pat) 547/13 (https://dejure.org/2014,19965)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 27 W (pat) 547/13 (https://dejure.org/2014,19965)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG, § 1 OlympSchG, § 3 OlympSchG
    Markenbeschwerdeverfahren - "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)" - kein sonstiges gesetzliches Benutzungsverbot - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wort-/Bildzeichen "RETRO OLYMPICS" eintragungsfähig für Waren und Dienstleistungen im Sportbereich

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)" - kein sonstiges gesetzliches Benutzungsverbot - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)" - kein sonstiges gesetzliches Benutzungsverbot - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdegegners des vorliegenden Verfahrens hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 17. Juni 2014 im Verfahren 27 W (pat) 547/13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2013 aufgehoben, da ein Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz nicht vorliege.

    Zur Begründung des Rechtsmittels ist ausgeführt, dass der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juni 2014 im Verfahren 27 W (pat) 547/13 zur Frage der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke inhaltlich unzutreffend sei, da die jüngere Marke eindeutig einen Bezug zu den Olympischen Spielen herstelle und daher der Eintragung der jüngeren Marke bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG a.F. i.V.m. den Vorschriften des Olympia-Schutzgesetzes entgegenstehe.

    Er regt ergänzend die Vorlage des Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht an zur Klärung der Frage, ob der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juni 2014 in der Sache 27 W (pat) 547/13 entgegenstehende Rechtskraft für das vorliegende Verfahren entfalte und ob der Beschwerdeführer ein über das Olympia-Schutzgesetz hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Da das Bundespatentgericht im Verfahren 27 W (pat) 547/13 bereits entschieden habe, dass ein Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz nicht vorliege, könne die Wertung dieses Gesetzes auch nicht durch Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne umgangen werden.

    Im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 27 W (pat) 547/13 könne im vorliegenden Verfahren die Beurteilung der Verwechslungsgefahr somit nicht abweichend vorgenommen werden, andernfalls werde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.

    c) Da es sich bei dem absoluten Verfahren, zu dem der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 2014 ergangen ist (Az. 27 W (pat) 547/13), und dem vorliegenden Kollisionsverfahren um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Beteiligten und abweichenden zu prüfenden Normen handelt, die Verfahren mithin unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, steht der Zulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren auch nicht die Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses entgegen.

    d) Die vom Beschwerdegegner angeregte Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juni 2014 in der Sache 27 W (pat) 547/13 entgegenstehende Rechtskraft für das vorliegende Verfahren entfalte und ob der Beschwerdeführer ein über das Olympia-Schutzgesetz hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis habe, kommt nicht in Betracht.

    Da der im Anmelderbeschwerdeverfahren ergangene Beschluss vom 17. Juni 2014 (Az. 27 W (pat) 547/13), der sich mit dem Schutzhindernis der strukturell ähnlich zu den markenrechtlichen Verwechslungstatbeständen aufgebauten Vorschrift des § 3 OlympSchG befasst hat, inhaltlich keine Bindungswirkung entfaltet, bedarf es einer originären Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach den vorgenannten markenrechtlichen Regelungen.

  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20

    RETROLYMPICS

    Das Bundespatentgericht hat diesen Beschluss auf die Beschwerde des Rechtsvorgängers des Markeninhabers aufgehoben (BPatG, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 27 W [pat] 547/13, juris).

    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerde weder die Rechtskraft des Beschlusses vom 17. Juni 2014 (BPatG, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 27 W [pat] 547/13, juris) (dazu C III 1) noch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Widersprechenden (dazu C III 2) entgegensteht.

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