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   BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09   

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BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09 (https://dejure.org/2009,28675)
BPatG, Entscheidung vom 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09 (https://dejure.org/2009,28675)
BPatG, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 27 W (pat) 9/09 (https://dejure.org/2009,28675)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist -unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten -die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 -Winnetou).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist -unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten -die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 -Winnetou).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09
    Die Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" ist in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 -RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION), ohne weiteres verständlich im Sinne eines nach dem bekannten Baumeister Balthasar Neumann benannten Preises.
  • BPatG, 11.06.2012 - 27 W (pat) 533/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Adolf Loos Preis" - zur Markenfähigkeit von

    Insoweit rückt der Senat von seiner strengeren für einen Architekturpreis geäußerten Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009, Az: 27 W (pat) 9/09 - Balthasar-Neumann-Preis) bereits bei der Entscheidung über die Markenanmeldung von "Egon Erwin Kirsch Preis" (vgl. Beschluss v. 5. Oktober 2009, GRUR 2010, 421) ab.

    Auch wenn der Senat von seiner strengeren für einen Architekturpreis geäußerten Rechtsauffassung (vgl. Beschl. v. 17. Februar 2009, Az. 27 W (pat) 9/09 - Balthasar-Neumann-Preis) bereits bei der Entscheidung über die Markenanmeldung von "Egon Erwin Kirsch Preis" (vgl. Beschl. v. 5. Oktober 2009, GRUR 2010, 421) abgerückt war, so hat er doch erst mit der Entscheidung zur Markeneintragung von "Robert Enke" (vgl. Beschl. v. 27. März 2012, Az. 27 W (pat) 83/11) seine Rechtsauffassung für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 41 deutlich bekundet.

  • OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10

    Titelschutzrecht: Werktitelschutz für die regelmäßige Durchführung einer

    Demgemäß lässt sich aus dem Beschluss des BPatG vom 17.02.2009 (27 W(pat) 9/09, vorgelegt als Anl. B 13), mit dem die gegen die Ablehnung der Eintragung der Marke "Balthasar-Neumann-Preis" für die Dienstleistungen "Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk" wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobene Beschwerde zurückgewiesen worden ist, nichts Entscheidendes gegen eine werktitelmäßige Unterscheidungskraft herleiten.
  • BPatG, 05.10.2009 - 27 W (pat) 162/09
    Insoweit rückt der Senat von seiner strengeren im Beschluss vom 17. Februar 2009, Az: 27 W (pat) 9/09 zu "Balthasar-Neumann-Preis" für einen Architekturpreis geäußerten Rechtsauffassung ab.
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