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   EuGH, 10.11.1971 - 27/71   

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EuGH, 10.11.1971 - 27/71 (https://dejure.org/1971,972)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.1971 - 27/71 (https://dejure.org/1971,972)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 1971 - 27/71 (https://dejure.org/1971,972)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Keller / Caisse d'assurance vieillesse de Strasbourg

    VERORDNUNG NR . 3 DES RATES, ARTIKEL 27 UND 28
    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERSRENTEN - ERWERB DES ANSPRUCHS AUFGRUND DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN - KÜRZUNG IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGEN BERECHNUNG - UNZULÄSSIGKEIT ...

  • EU-Kommission

    Keller / Caisse d'assurance vieillesse de Strasbourg

  • Wolters Kluwer

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERSRENTEN - ERWERB DES ANSPRUCHS AUFGRUND DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN - KÜRZUNG IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGEN BERECHNUNG - UNZULÄSSIGKEIT ...

  • Judicialis

    VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER ART. 27; ; DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER ART. 28; ; EWGV ART. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERSRENTEN - ERWERB DES ANSPRUCHS AUFGRUND DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN - KÜRZUNG IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGEN BERECHNUNG - UNZULÄSSIGKEIT ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Altersrente nach zurückgelegten Versicherungszeiten

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.07.1967 - 1/67

    Ciechelsky / Caisse regionale de sécurité sociale du Centre

    Auszug aus EuGH, 10.11.1971 - 27/71
    Wie immer der Gerichtshof hierüber in seinem Urteil vom 5. Juli 1967 (Rechtssache 1/67, Stanislas Ciechelski gegen Caisse régionale de sécurité sociale du Centre, Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für soziale Sicherheit der Cour d'appel Orléans, Slg. 1967 240 ff.) auch entschieden habe, man könne die anteilige Berechnung selbst dann nicht ausschließen, wenn der Anspruch des Versicherten schon nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats begründet sei, ohne daß die in einem anderen Staat zurückgelegten Zeiten herangezogen werden müßten.
  • EuGH, 06.07.2000 - C-73/99

    Movrin

    Selbst wenn der Kläger, wie die deutsche Regierung vorträgt, besser gestellt sein sollte als ein Rentner, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, so wäre dies nicht Folge der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern der derzeitigen Regelung, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht (vgl. insbesondere Urteile vom 10. November 1971 in der Rechtssache 27/71, Keller, Slg. 1971, 885, Randnr. 13, und vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699, Randnr. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1971 - 26/71

    Heinrich Gross gegen Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs

    meine Herren Richter! Die Kläger des Ausgangsverfahrens (Rechtssachen 26/71, 27/71 und 28/71) sind alle drei deutsche Staatsangehörige, die ihrer Erwerbstätigkeit zum Teil in Frankreich, zum Teil in Deutschland nachgegangen sind.

    Im vorliegenden Fall haben zwar anscheinend alle Betroffenen vom 65. Lebensjahr an Anspruch auf eine Leistung aus der Altersversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften, doch geht aus den Feststellungen der französischen Richter hervor, daß die Herren Gross (Rechtssache 26/71) und Höhn (Rechtssache 28/71) in Frankreich ohne Zusammenrechnung nur die Rente nach Artikel L 336 verfangen können, während Herr Keller (Rechtssache 27/71) ohne Zusammenrechnung Anspruch auf die proportionale Rente des Artikels L 335 hat.

    Dieser Umstand hat die Kommission offensichtlich sehr beeindruckt, sie schlägt Ihnen daher in den Rechtssachen 26 und 28/71 vor zu antworten, daß die anteilige Berechnung zu erfolgen hat, wenn für den Erwerb des Anspruchs auf die proportionale Rente die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich ist, daß dagegen in der Rechtssache 27/71 zu einer anteiligen Berechnung der Leistung keine Veranlassung besteht, da hier der Anspruch auf die proportionale Rente ohne Zusammenrechnung entstanden ist.

  • EuGH, 13.10.1977 - 112/76

    Manzoni

    Ferner habe der Gerichtshof hervorgehoben, daß geradezu die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage gestellt sei, wenn ihre Anwendung dazu führen müsse, daß sie einem bestimmten Betroffenen, anstatt ihm erworbene Vorteile zu gewährleisten, bereits in einem Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften erworbene Rechte nehme (siehe, abgesehen von dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Petroni, die Urteile in den Rechtssachen Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473; Borella, 49/75, Slg. 1975, 1461; Rzepa, 35/74, Slg. 1974, 1241; Niemann, 191/73, Slg. 1974, 571; 140/73, bereits zitiert; Keller, 27/71, Slg. 1971, 885).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1977 - 112/76

    Renato Manzoni gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs.

    Mehrere Entscheidungen des Gerichtshofes zeigen nach Ansicht des FNROM, daß unter solchen Umständen der Grundsatz, auf dem die Entscheidung in der Rechtssache Petroni beruht, keine Anwendung findet Diese Rechtssachen waren, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, die Rechtssachen Ciechelski (1/67, Slg. 1967, 240), Guissart (bereits zitiert), Duffy (bereits zitiert), Keller (27/71, Slg. 1971, 885) und Niemann (191/73, Slg. 1974, 571, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 28.05.1974 - 191/73

    Niemann / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    In den Rechtssachen 2/67 (bereits zitiert), 12/67 (EuGH 13. Dezember 1967 - Guissart/Königreich Belgien - Slg. 1967, 569 ff.), 27/71 (EuGH 10. November 1971 - Keller/Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de Strasbourg - Slg. 1971, 885) und 140/73 (EuGH 6. Dezember 1973 - Direction régionale de la sécurité sociale de la région parisienne/Mancuso - noch nicht veröffentlicht) habe der Gerichtshof diese Auffassung präzisiert.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1975 - 6/75

    Ulrich Horst gegen Bundesknappschaft.

    Nur soviel mag dazu bemerkt werden: Nach der Rechtsprechung (EuGH) 5. Juli 1967, Stanislas Ciechelski/Caisse regionale de Sécurité sociale du Centre in Orleans und Directeur regional de la Sécurité sociale in Orleans, 1/67 - Slg. 1967, 239, EuGH 10. November 1971 - August Keller/Caisse regionale d'assurance vieillesse des travailleurs salaries de Strasbourg, 27/71 - Slg. 1971, 885, und EuGH 28. Mai 1974 - Rudolf Niemann/Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 191/73 - Slg. 1974, 571, ist klar, daß eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gegenstandslos ist, wo der Erwerb des Leistungsanspruchs bereits ohne solche Zusammenrechnung durch das innerstaatliche Recht gewährleistet wird.
  • EuGH, 06.12.1973 - 140/73

    Sécurité sociale Paris / Mancuso

    Nach Meinung der Kommission läßt sich dieser Einwand wie folgt widerlegen: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofes (EuGH 10. November 1971 - Keller, 27/71 - Slg. 1971, 885) habe klargestellt, daß der Rechtsvorteil, der sich für einen Wanderarbeitnehmer daraus ergebe, daß Zusammenrechnung und anteilige Berechnung in gewissen Fällen ausgeschlossen sind, "nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurückzuführen [wäre], die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht".
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1977 - 75/76

    Silvana Kaucic und Anna Maria Kaucic gegen Institut national d'assurances maladie

    Versicherungsträger verteilte; sie hat selbständige Systeme bestehen lassen, aus denen sich selbständige Ansprüche ergeben, die sich gegen selbständige Träger richten, gegen die der Leistungsempfänger unmittelbare Ansprüche aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein oder erforderlichenfalls in Verbindung mit dem in Artikel 51 des Vertrages vorgesehenen System der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten hat." Derselbe Grundsatz findet sich bereits, wenn auch knapper formuliert, in dem Urteil vom gleichen Tage in der Rechtssache 1/67 (Ciechelski, Slg. 1967, 239 ff.) und ist dann in den Urteilen vom 10. November 1971 in der Rechtssache 27/71 (Keller/Caisse d'assurance vieillesse de Strasbourg, Slg. 1971, 885 ff.) und vom 12. November 1974 in der Rechtssache 35/74 (Mutualités Chrétiennes/Rzepa, Slg. 1974, 1241 ff.) bestätigt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1977 - 55/77

    Marguerite Maris, Ehefrau von Roger Reboulet gegen Office national des pensions

    Auf dieser Linie, die zu seiner ständigen Rechtsprechung gehört, hat der Gerichtshof nicht gezögert, Gemeinschaftsbestimmungen, aus denen Vorteile für die Wanderarbeitnehmer erwachsen, weit auszulegen, auch wenn dies zur Folge hat, daß die Wanderarbeitnehmer günstiger gestellt werden als die Arbeitnehmer, die ihr gesamtes Berufsleben nur in einem Staat verbracht haben (Urteil vom 10. November 1971 in der Rechtssache 27/71, Keller, Slg. 1971, 885, insb. 890 f.).
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