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   RG, 28.12.1904 - Rep. V. 272/04   

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RG, 28.12.1904 - Rep. V. 272/04 (https://dejure.org/1904,79)
RG, Entscheidung vom 28.12.1904 - Rep. V. 272/04 (https://dejure.org/1904,79)
RG, Entscheidung vom 28. Dezember 1904 - Rep. V. 272/04 (https://dejure.org/1904,79)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der im Besitze befindliche Mieter aus widerrechtlichen Eingriffen eines Dritten in sein Mietrecht Schadensersatzansprüche herleiten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriffe in den Mietbesitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 326
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden des Störers voraussetzt.
  • BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des Versenders für Schäden durch unsachgemäße

    Soweit der Besitz in Rechtsprechung und Schrifttum den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten "sonstigen Rechten" zugerechnet wird, geschieht dies im Wesentlichen auf Grund der Erwägung, dass er zwar kein Recht sei, jedoch gleich einem ausschließlichen Recht gegen jedermann geschützt sei (RGZ 59, 326; 91, 60, 65; 102, 344, 347; 170, 1, 6; RG, JW 1931, 2904; BGB -RGRK, 11. Aufl., § 823 Rdn. 24; Soergel/Lindenmaier, BGB , 8. Aufl., § 823 Rdn. 6 b aa).
  • LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15

    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

    Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden des Störers voraussetzt.
  • BGH, 14.04.1954 - VI ZR 35/53

    Rechtsmittel

    Dass der Besitz, insbesondere der eines Mieters zu den in § 823 BGB geschützten "sonstigen Rechten" gehört, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschliesst (RGZ 59, 326 [328], 91, 60 [65]; 105, 213 [218]).
  • LG Passau, 19.03.2020 - 1 O 201/16

    Schadensersatzansprüche des berechtigten Besitzers einer bei ihrem Betrieb

    Durch die Besitzverschaffung sei nämlich das Recht des Mieters dem reinen Obligationenrecht "entwachsen" und es habe nun jedermann "das durch den Besitz erkennbare Mietrecht zu achten" (RGZ 59, 326; RGZ 170, 1).
  • BGH, 22.03.1961 - V ZR 33/59

    Rechtsmittel

    Vielmehr stützt sich der Klageanspruch auf § 823 BGB, und zwar auf beide Absätze dieser Vorschrift; der Besitz gilt nicht nur als "sonstiges Recht" im Sinne des ersten Absatzes (RGZ 105, 213, 218; BGHZ 32, 194, 204 [BGH 21.04.1960 - II ZR 21/58]; BGH LM BGB § 906 Nr. 1), sondern seine Verletzung fällt zugleich, da § 858 BGB ein "Schutzgesetz" darstellt, unter § 823 Abs. 2 BGB (RGZ 59, 326, 328; 170, 1, 6; Siebert/Rothe, BGB 9. Aufl. § 858 Anm. 7).
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   AG Ludwigshafen, 27.01.2006 - F 272/04   

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AG Ludwigshafen, 27.01.2006 - F 272/04 (https://dejure.org/2006,62053)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 27.01.2006 - F 272/04 (https://dejure.org/2006,62053)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - F 272/04 (https://dejure.org/2006,62053)
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