Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981

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   EuGH, 17.12.1981 - 272/80   

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EuGH, 17.12.1981 - 272/80 (https://dejure.org/1981,486)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1981 - 272/80 (https://dejure.org/1981,486)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1981 - 272/80 (https://dejure.org/1981,486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN - REGELUNG DER ZULASSUNG VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN - ZULASSUNGSERFORDERNIS FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEREITS ZUGELASSEN WORDEN SIND - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage zur Vereinbarkeit eines nationalen Zulassungserfordernisses für Schädlingsbekämpfungsmittel mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr ; Zulassungserfordernis für ein Erzeugnis trotz rechtmäßigen Inverkehrbringens des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 30; EWG-Vertrag Art. 36
    FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN - REGELUNG DER ZULASSUNG VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN - ZULASSUNGSERFORDERNIS FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEREITS ZUGELASSEN WORDEN SIND - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schädlingsbekämpfungsmittel - Zulassung - Maßnahmen gleicher Wirkung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1211
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    Eine dahin gehende Auffassung beruhe auf einem aus der Rechtssache 148/78, Ratti (Sig. 1979, 1629), ohne jeden Vorbehalt gezogenen Gegenbeschluß, der viel zu weit gehe, wie die Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe (Slg. 1979, 649), und vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres (Slg. 1980, 2071), zeigten.

    Die Kommission ist im übrigen der Ansicht, das Problem sei im Wege einer Weiterentwicklung des Urteils des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache 120/78 sowie der darauffolgenden Rechtsprechung zu lösen.

    Die Auslegung des Gerichtshofes (Urteile in den Rechtssachen 120/78 und 788/79), nach der es möglich sein müsse, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Erzeugnisse in die anderen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen, beschränke sich auf Artikel 30 und lasse die Möglichkeit nationaler Beschränkungen offen, die gegebenenfalls und ausnahmsweise aufgrund der in Artikel 36 des Vertrages aufgeführten Erwägungen gerechtfertigt seien.

    b) daß Hemmnisse insoweit hingenommen werden könnten, als die nationalen Vorschriften unentbehrlich seien für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und für den Verbraucherschutz; dies folge aus den Urteilen vom 20. Februar 1979, Rewe (Rechtssache 120/78), vom 26. Juni 1980, Gilli (Rechtssache 788/79), und vom 19. Februar 1981, Keldermann.

  • EuGH, 26.06.1980 - 788/79

    Gilli

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    Eine dahin gehende Auffassung beruhe auf einem aus der Rechtssache 148/78, Ratti (Sig. 1979, 1629), ohne jeden Vorbehalt gezogenen Gegenbeschluß, der viel zu weit gehe, wie die Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe (Slg. 1979, 649), und vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres (Slg. 1980, 2071), zeigten.

    Die Auslegung des Gerichtshofes (Urteile in den Rechtssachen 120/78 und 788/79), nach der es möglich sein müsse, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Erzeugnisse in die anderen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen, beschränke sich auf Artikel 30 und lasse die Möglichkeit nationaler Beschränkungen offen, die gegebenenfalls und ausnahmsweise aufgrund der in Artikel 36 des Vertrages aufgeführten Erwägungen gerechtfertigt seien.

    b) daß Hemmnisse insoweit hingenommen werden könnten, als die nationalen Vorschriften unentbehrlich seien für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und für den Verbraucherschutz; dies folge aus den Urteilen vom 20. Februar 1979, Rewe (Rechtssache 120/78), vom 26. Juni 1980, Gilli (Rechtssache 788/79), und vom 19. Februar 1981, Keldermann.

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    Sie weist dazu auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Denkavit (Slg. 1979, 3369), und in der Rechtssache 104/75, Centrafarm (Slg. 1976, 613), hin;.

    Mangels einer Harmonisierung war es somit Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten, insbesondere, wie streng die durchzuführenden Kontrollen ausfallen sollten (Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, de Peijper, Slg. 1976, 613, 635); dabei hatten sie allerdings zu beachten, daß ihren Maßnahmen durch den Vertrag Grenzen gesetzt sind.

  • EuGH, 16.12.1980 - 27/80

    Fietje

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    Ihre Auffassung bleibe auch bei Berücksichtigung des Urteils vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje (SIg. 1980, 3839), haltbar, und zwar um so mehr, als man bei der Verbraucheraufklärung, um die es in dieser Rechtssache gegangen sei, flexibler sein könne als im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

    vom nationalen Gericht vorzunehmen [sind]" (Urteil in der Rechtssache 27/80, Nr. 2 des Tenors).

  • EuGH, 08.11.1979 - 251/78

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    Sie weist dazu auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Denkavit (Slg. 1979, 3369), und in der Rechtssache 104/75, Centrafarm (Slg. 1976, 613), hin;.
  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    Sie weist dazu auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Denkavit (Slg. 1979, 3369), und in der Rechtssache 104/75, Centrafarm (Slg. 1976, 613), hin;.
  • EuGH, 19.02.1981 - 130/80

    Kelderman

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    (Rechtssache 130/80, Slg. 1981, 527).
  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus EuGH, 17.12.1981 - 272/80
    Eine dahin gehende Auffassung beruhe auf einem aus der Rechtssache 148/78, Ratti (Sig. 1979, 1629), ohne jeden Vorbehalt gezogenen Gegenbeschluß, der viel zu weit gehe, wie die Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe (Slg. 1979, 649), und vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres (Slg. 1980, 2071), zeigten.
  • EuGH, 08.02.1983 - 124/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Deshalb ist die Kommission der Ansicht, man könne nicht die gleichen Kriterien für den Schutz der öffentlichen Gesundheit auf ein Erzeugnis wie Milch einerseits ·-· das einen großen Verbrauch habe und dessen charakteristische Merkmale klar festgelegt und kontrolliert seien - und auf ganz neue und nur teilweise geprüfte Erzeugnisse wie die Schädlingsbekämpfungsmittel und die chemischen Konservierungsmittel andererseits anwenden, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80 (Koninklijke Kaasfabriek Eyssen B.V., Slg. 1981, 409) und vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80 (Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten B.V., Slg. 1981, 3277) gewesen seien.

    Das Vereinigte Königreich meint, die in seinen Augen vorrangige Bedeutung des Erfordernisses der öffentlichen Gesundheit, das der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (a. a. O.) und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80 (a. a. O.) anerkannt habe und auf das die Kommission in ihren Erklärungen in der Rechtssache 272/80 (a. a. O.) hinweise, veranlasse es dazu, ein System des Verbraucherschutzes auszuarbeiten, das höchstmögliche Garantien für die Verbraucher gemäß dem vom Gerichtshof in Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (a. a. O.) anerkannten Grundsatz mit sich bringe, wonach "es .

    Richtung, wobei am überzeugendsten in diesem Punkt das Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (a. a. O.) sei, das im übrigen durch andere Entscheidungen bestätigt worden sei, wie durch die Urteile vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik, Slg. 1981, 3019) und vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80 (a. a. O.).

    Die französische Regierung erklärt, sie messe diesem Verfahrenspunkt eine große Bedeutung bei, denn er sei Voraussetzung für den Erfolg der Zusammenarbeit, die die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie unter anderem im Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80 (a. a. O.) zum Ausdruck komme, einzuführen hätten, um die Kontrollen auf den noch nicht vom Gemeinschaftsrecht harmonisierten Gebieten abzubauen.

    Die Zusammenarbeit, auf die der Gerichtshof in der Rechtssache 272/80 (a. a. O.) hingewiesen habe, könne im vorliegenden Fall nicht gelten, berücksichtige man die Vielfältigkeit der Probleme, die in der Klagebeantwortung aufgezeigt worden seien, und stehe auch in direktem Widerspruch zu den Schlußanträgen von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 244/78 (a. a. O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Jacqueline Brandsma. - Freier Warenverkehr - Ausnahmen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1998 - C-400/96

    Strafverfahren gegen Jean Harpegnies.

    (1) - Vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80 (Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten BV, Slg. 1981, 3277, Randnr. 9).

    (10) - Rechtssache 272/80 (zitiert in Fußnote 1).

    (13) - In diesem Sinne vgl. Rechtssache 272/80 (zitiert in Fußnote 1), Randnr. 11.

    (15) - Rechtssache 272/80 (zitiert in Fußnote 1), Randnr. 13.

    (17) - Rechtssache C-293/94 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 12; vgl. auch Rechtssache 272/80 (zitiert in Fußnote 1), Randnr. 14.

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   Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.10.1981 - 272/80 (https://dejure.org/1981,16904)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten BV.

    Schädlingsbekämpfungsmittel - Zulassung - Maßnahmen gleicher Wirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.06.1981 - 113/80

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    III - a) Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich hervorgeht, beläßt dieses Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung den Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis, "alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch [von Schädlingsbekämpfungsmittel] betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern" (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache Rewe, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe, Slg. 1979, 662, sowie die Urteile vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, Slg. 1980, 2078, vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, und vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    b) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet unter anderem die Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof in einer schon klassischen Rechtsprechung als "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" definiert hat (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 852, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe; vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78, Peureux, Slg. 1979, 985, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe; vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/ Irland, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe; bemerkenswert ist, daß in Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 94/79, Vriend, Slg. 1980, 339, der Ausdruck "jede Handelsregelung" durch den weiteren Ausdruck "jede nationale Regelung" ersetzt wird).

    Die Kontrolle dieser Modalitäten muß um so strenger sein, als Artikel 36 nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes "als Ausnahme von der Grundregel, daß alle Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind, eng auszulegen" ist (Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, Slg. 1977, 15; dieses Zitat wird in dem erwähnten Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe wiederholt; vgl. auch die Schlußanträge von Generalanwalt Warner in der Rechtssache 34/79, Henn und Darby, Slg. 1979, 3825).

  • EuGH, 08.11.1979 - 251/78

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    Dagegen ist es Sache der nationalen Gerichte, diese Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits anzuwenden; "dabei haben sie zu beachten, daß stets die innerstaatliche Behörde, die sich auf Artikel 36 beruft, nachzuweisen hat, daß die von ihr verhängten Maßnahmen diesen Kriterien gerecht werden" (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe, Slg. 1979, 3392).
  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    Im Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Sig. 1979, 1629) wird bestätigt, daß, soweit Gemeinschaftsrichtlinien vorhanden sind, die die Harmonisierung derjenigen Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, und die außerdem gemeinschaftliche Kontrollverfahren vorsehen, ,der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt [ist], da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben' (Randnr. 36 der Entscheidungsgründe)." Wenn es jedoch, wie im vorliegenden Fall, keine Richtlinie zur Harmonisierung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gibt, müssen diese wenigstens mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge selbst vereinbar sein.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    b) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet unter anderem die Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof in einer schon klassischen Rechtsprechung als "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" definiert hat (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 852, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe; vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78, Peureux, Slg. 1979, 985, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe; vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/ Irland, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe; bemerkenswert ist, daß in Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 94/79, Vriend, Slg. 1980, 339, der Ausdruck "jede Handelsregelung" durch den weiteren Ausdruck "jede nationale Regelung" ersetzt wird).
  • EuGH, 26.02.1980 - 94/79

    Vriend

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    b) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet unter anderem die Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof in einer schon klassischen Rechtsprechung als "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" definiert hat (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 852, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe; vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78, Peureux, Slg. 1979, 985, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe; vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/ Irland, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe; bemerkenswert ist, daß in Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 94/79, Vriend, Slg. 1980, 339, der Ausdruck "jede Handelsregelung" durch den weiteren Ausdruck "jede nationale Regelung" ersetzt wird).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    I I - So wie diese Frage formuliert ist, ist der Gerichtshof für ihre Beantwortung nicht zuständig: Artikel 177 EWG- Vertrag "ermächtigt den Gerichtshof weder, den Vertrag auf einen Einzelfall anzuwenden, noch - wie er es im Verfahren nach Artikel 169 könnte - über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Vertrag zu entscheiden" (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1268).
  • EuGH, 19.02.1981 - 130/80

    Kelderman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    III - a) Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich hervorgeht, beläßt dieses Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung den Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis, "alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch [von Schädlingsbekämpfungsmittel] betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern" (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache Rewe, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe, Slg. 1979, 662, sowie die Urteile vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, Slg. 1980, 2078, vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, und vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 13.03.1979 - 119/78

    Peureux

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    b) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet unter anderem die Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof in einer schon klassischen Rechtsprechung als "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" definiert hat (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 852, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe; vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78, Peureux, Slg. 1979, 985, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe; vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/ Irland, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe; bemerkenswert ist, daß in Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 94/79, Vriend, Slg. 1980, 339, der Ausdruck "jede Handelsregelung" durch den weiteren Ausdruck "jede nationale Regelung" ersetzt wird).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    Der Gerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (de Peijper, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe, Slg. 1976, 635) ausgeführt: "Unter den in Artikel 36 geschützten Gütern und Interessen nehmen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang ein, und es ist Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie deren Schutz gewährleisten wollen, insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen ausfallen sollen." Somit kann es, um die Lösung, zu der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. April 1981 in der Rechtssache 132/80 (United Foods u. a., Randnr. 25 der Entscheidungsgründe) hinsichtlich der Frischfischeinfuhren gelangt ist, auf den vorliegenden Fall zu übertragen, "da durch den öffentlichen Gesundheitsschutz gerechtfertigte Handelsbeschränkungen in Artikel 36 EWG-Vertrag ausdrücklich zugelassen werden und die Gemeinschaft noch nicht über gemeinsame oder harmonisierte Vorschriften auf diesem Gebiet verfügt, .
  • EuGH, 26.06.1980 - 788/79

    Gilli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1981 - 272/80
    III - a) Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich hervorgeht, beläßt dieses Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung den Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis, "alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch [von Schädlingsbekämpfungsmittel] betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern" (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache Rewe, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe, Slg. 1979, 662, sowie die Urteile vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, Slg. 1980, 2078, vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, und vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

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