Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988

Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.1988 - 272/86   

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https://dejure.org/1988,1025
EuGH, 22.09.1988 - 272/86 (https://dejure.org/1988,1025)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.1988 - 272/86 (https://dejure.org/1988,1025)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 1988 - 272/86 (https://dejure.org/1988,1025)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1 . Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen - Gegenbeweis - Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Olivenöl; Beschränkungen beim Olivenölhandel

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 34; ; EWGV Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen - Gegenbeweis - Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus EuGH, 22.09.1988 - 272/86
    23 Die Mitgliedstaaten sind ferner, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat ( vgl . Urteil vom 7 . Februar 1984 in der Rechtssache 237/83, Jongeneel Kaas, Slg .
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 22.09.1988 - 272/86
    März 1982 in den Rechtssachen 96/81 und 97/81 ( Kommission/Königreich der Niederlande, Slg . 1982, 1791 und 1819 ) bei einer Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag die Kommission die gerügte Pflichtverletzung nachzuweisen hat .
  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    46 Beruft sich also die Kommission auf substanziierte Beschwerden, die wiederholte Verstöße gegen die Richtlinie erkennen lassen, so ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die in diesen Beschwerden behaupteten Tatsachen konkret zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 19).

    47 Ebenso gilt, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, diesem Mitgliedstaat obliegt, diese Angaben und deren Folgen substanziiert zu bestreiten (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Griechenland vom 22. September 1988, Randnr. 21, und San Rocco, Randnrn. 84 und 86).

    165 Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu beseitigen, zu den Zielen der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich gehört und dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere eine Umsetzung des in Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG niedergelegten Grundsatzes der Vorbeugung bezweckt, wonach es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die bekannten Risiken auszuschalten, Umweltbelastungen an der Quelle vorzubeugen, sie zu verringern und nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizarro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 51, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 94).

    198 Demgemäß sind die Mitgliedstaaten gehalten, nach Treu und Glauben an jeder von der Kommission gemäß Artikel 226 EG durchgeführten Untersuchung mitzuwirken und der Kommission die zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen (Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-82/03, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 15).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    56 Da die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.1991 - C-110/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Dieses Vorbringen reicht meines 9 - Siehe z. B. Urteil vom 18. Mai 1977 in der Rechtssache 111/76, Beert van den Hazel, Slg. 1977, 901; Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Redmond, Slg. 1978, 2347; Urteil vom 16. Dezember 1986 in der Rechtssache 124/85, Kommission/Griechenland, Slg. 1986, 3935; Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Sig.

    1988, 4875.10 - Siehe etwa das vorzitierte Urteil in der Rechtssache 83/78, Randnr. 57; Rechtssache C-35/88, a. a. O., Randnr. 29.11 - Siehe in diesem Sinne die in Fußnote 9 zitierten Urteile in den Rechtssachen 83/78 und 272/86; der Gerichtshof hat das Problem in einem jüngeren Urteil (vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-205/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-1361, Randnr. 13) offengelassen.

    22. Angesichts dieser Situation kommt es meines Erachtens nicht darauf an, ob, wie die Kommission anscheinend meint, für die 15 - Vgl. zu einem ähnlichen Fall das Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, a. a. O., Randnr. 21.16 - Urteil vom 12. Juli 1990, wie zitiert, Randnr. 20.17 - Siehe Fußnote 3, a. a. O., Randnr. 13 ff. 18 - Vgl. das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, wie zitiert, Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 272/86   

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https://dejure.org/1988,18847
Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 272/86 (https://dejure.org/1988,18847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.1988 - 272/86 (https://dejure.org/1988,18847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 1988 - 272/86 (https://dejure.org/1988,18847)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Beschränkungen des Handels mit Olivenöl

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 272/86
    36. Dies gilt um so mehr, als die Verteidigung der Griechischen Republik in diesem Punkt weitgehend unvereinbar ist mit ihrer Behauptung - die sie als Rechtfertigung für 2 - Vgl. hierzu das Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 1013, in dem der Gerichtshof verschiedene, den französischen Behörden zuzurechnende Praktiken zur Einschränkung der Einfuhren italienischen Weins verurteilt hat.

    Vgl. auch das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Französische Republik, Slg. 1985, 1355, in dem das Verhalten der französischen Postverwaltung, die die beantragte Zulassung von Frankiermaschinen eines britischen Herstellers zur Einfuhr nach Frankreich erschwert, verzögert und schließlich ohne ausreichenden Grund verweigert hatte, als Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verurteilt wurde.

  • EuGH, 09.05.1985 - 21/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 272/86
    Vgl. auch das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Französische Republik, Slg. 1985, 1355, in dem das Verhalten der französischen Postverwaltung, die die beantragte Zulassung von Frankiermaschinen eines britischen Herstellers zur Einfuhr nach Frankreich erschwert, verzögert und schließlich ohne ausreichenden Grund verweigert hatte, als Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verurteilt wurde.

    Man könnte meinen, daß dieser Praxis der notwendige Grad an Verfestigung oder Allgemeinheit fehlt, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich ist, um eine Verwaltungspraxis als eine gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme anzusehen (vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Französische Republik, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 24.03.1988 - 240/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 272/86
    Ich schlage Ihnen daher vor, zu entscheiden, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30, 34, und 5 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette verstoßen hat, daß sie a) Hemmnisse für die Durchführung von Einfuhren von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten durch das Erfordernis der Einreichung eines Antrags im Rahmen einer Verwaltungspraxis der Banken geschaffen hat und den Anträgen ohne irgendwelche Erklärungen nicht entsprochen hat; b) Ausfuhren von Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" mindestens für den Zeitraum zwischen dem 10. Januar und dem 10. Juni 1985 untersagt hat; 3 - Kommission/Griechische Republik, Slg. 1988, 1835.
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