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   EuGH, 29.01.1985 - 273/83   

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EuGH, 29.01.1985 - 273/83 (https://dejure.org/1985,2249)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.1985 - 273/83 (https://dejure.org/1985,2249)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - 273/83 (https://dejure.org/1985,2249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Michel / Kommission

    1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - FESTSETZUNG DER DIENSTALTERSSTUFE - UNTERSCHIEDLICHE VORSCHRIFTEN - SINN UND ZWECK

  • EU-Kommission

    Michel / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - FESTSETZUNG DER DIENSTALTERSSTUFE - UNTERSCHIEDLICHE VORSCHRIFTEN - SINN UND ZWECK; ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 32 UND 46 ); 2. BEAMTE - WECHSEL IN EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE - FESTSETZUNG DER DIENSTALTERSSTUFE - ANWENDBARE ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - FESTSETZUNG DER DIENSTALTERSSTUFE - UNTERSCHIEDLICHE VORSCHRIFTEN - SINN UND ZWECK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Einstellung und Beförderung - Festsetzung der Dienstaltersstufe.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-272/20

    Veit/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der Europäischen

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission (273/83, EU:C:1985:31, Rn. 25), auf die das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils abstelle und wonach der Umstand, dass die Berufserfahrung der internen Bewerber und der externen Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden hätten, nach zwei unterschiedlichen Regelungen berücksichtigt werde, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wenn sich die beiden Gruppen objektiv unterschieden und die beiden Regelungen auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe zugeschnitten seien, greife hier nicht.

    Dagegen macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe diese unterschiedliche Behandlung zu Unrecht unter Berufung auf die Rechtsprechung für gerechtfertigt und verhältnismäßig erklärt, die aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission (266/83, EU:C:1985:9), und vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission (273/83, EU:C:1985:31), sowie aus den Urteilen des Gerichts vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission (T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79), und vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission (T-563/10 P, EU:T:2011:746), zum Statut hervorgegangen sei.

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmungen daher unter Berücksichtigung ihres Regelungszusammenhangs sowie ihres Sinns und Zwecks ausgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 13, und vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass Art. 32 des Statuts der Anstellungsbehörde namentlich ermöglichen soll, eine vom Bewerber vor seinem Dienstantritt als Beamter erworbene Ausbildung und Berufserfahrung - wenn auch in sehr engen Grenzen - zu berücksichtigen (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 20).

    Um zu vermeiden, dass einem Beamten in einer der höheren Besoldungsgruppen einer Laufbahngruppe beim Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe bei Dienstalter und Dienstbezügen ein - eventuell bedeutender - Nachteil im Vergleich zu seinen Kollegen entsteht, ist es deshalb notwendig, auf seinen Fall die in Art. 46 des Statuts niedergelegten Grundsätze anzuwenden (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 21 und 22).

    Der Gerichtshof hat somit den Grundsatz aufgestellt, dass die Dienstaltersstufe eines Beamten, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens von einer Laufbahngruppe in eine andere überwechselt, gemäß den Grundsätzen des Art. 46 des Statuts und nicht gemäß den Grundsätzen des Art. 32 Abs. 2 des Statuts festzusetzen ist (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 23).

    Wie das Gericht jedoch in Rn. 72 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, verstößt der Umstand, dass die Berufserfahrung der internen Bewerber und der externen Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden haben, nach zwei unterschiedlichen Regelungen berücksichtigt wird, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sich die beiden Gruppen objektiv unterscheiden und die beiden Regelungen auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe zugeschnitten sind (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 25).

    In einem solchen Fall ist es keineswegs diskriminierend, die von den externen Bewerbern erworbene Berufserfahrung in Anwendung der Vorschriften über die Einstellung zu bewerten, während die von den internen Bewerbern erworbene Berufserfahrung weiterhin anerkannt wird, indem die Vorschriften angewandt werden, die die Kontinuität in der Entwicklung des Gehalts gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 24 bis 26).

    Zweitens trifft zwar zu, dass das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils die Situationen der internen und der externen Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens für vergleichbar gehalten hat, während es anschließend in Rn. 72 jenes Urteils im Rahmen seiner Beurteilung der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und unter Bezugnahme auf die aus dem Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission (273/83, EU:C:1985:31), hervorgegangene Rechtsprechung festgestellt hat, dass sich diese beiden Gruppen objektiv unterschieden.

  • EuG, 28.09.1993 - T-103/92

    Jean Baiwir, Antonio Gonçalves und Dominique Besohé gegen Kommission der

    23 In seinen Urteilen vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel/Kommission, Slg. 1985, 347, Randnrn. 14 f.) und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 47/87 (Lucas/Kommission, Slg. 1988, 3019, Randnrn. 11 f.) habe der Gerichtshof diesen Grundsatz bestätigt, allerdings Artikel 46 dann angewandt, wenn die Anwendung des Artikels 32 die normale Entwicklung der Laufbahn des Beamten zu dessen Nachteil beeinträchtigen würde.

    28 Der Grundsatz der Anwendung des Artikels 46 sei in dem Urteil Michel/Kommission, a. a. O., aufgestellt worden, demzufolge die Festsetzung der Dienstaltersstufen eines Beamten, der von einer Laufbahngruppe in eine andere wechsle, im allgemeinen auf die Grundsätze des Statuts über die Beförderung zu stützen sei.

    In dem Urteil Michel/Kommission, a. a. O., habe der Gerichtshof nämlich in den Randnummern 24 und 25 ausgeführt:.

    43 Demzufolge sind alle die Beamten auf der Grundlage des Artikels 46 einzustufen, bei denen die Anwendung dieser Vorschrift eine irgendwie geartete Berücksichtigung ihrer Ausbildung und besonderen Berufserfahrung vor ihrem Dienstantritt ermöglicht, auch wenn diese hinter dem zurückbleibt, was eine Anwendung des Artikels 32 bewirkt hätte (siehe Urteil Michel/Kommission, a. a. O., Randnr. 24), auf der Grundlage des Artikels 32 hingegen die Beamten, bei denen die Anwendung des Artikels 46 eine solche Berücksichtigung nicht zulässt.

  • EuG, 02.04.2020 - T-474/18

    Veit/ EZB - Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der EZB - Dienstbezüge -

    Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsrichter zwar bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit der Vereinbarkeit der Dienstvorschriften der EZB mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu befassen, doch hatte er bereits mehrfach Gelegenheit, über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wurde, zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9; vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31; vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, sowie vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Berufserfahrung der internen Bewerber und der externen Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden haben, nach zwei unterschiedlichen Regelungen berücksichtigt wird, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wenn die beiden Gruppen sich objektiv unterscheiden und die beiden Regelungen auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe zugeschnitten sind; dies gelte selbst dann, wenn die andere Regelung in einem besonderen Fall für den fraglichen Bewerber vorteilhafter wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1987 - 125/87

    Leslie Brown gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Verweigerung

    12. November 1981 erneut zu prüfen, und zwar im Lichte des Urteils, das der Gerichtshof kurz zuvor, am 29. Januar 1985, in der Rechtssache 273/83 (Michel/Kommission, Slg. 1985, 347) erlassen hatte.

    In seiner Beschwerde verlangt er die rückwirkende Anwendung dieser Entscheidung "seit dem Tage, an dem sich alle betroffenen Beamten im Anschluß an eine Beförderung mit niedrigeren Bezügen begnügen mußten, mindestens aber vom 29. Januar 1985 an (dem Datum des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 273/83, Michel/Kommission), da von diesem Tage an die vom Gerichtshof auf die Beamten, die in eine andere Laufbahngruppe überwechselten, angewendete Regelung als rechtswidrig angesehen werden muß".

  • EuGH, 08.03.1988 - 125/87

    Brown / Gerichtshof

    Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 ( Michel/Kommission, Slg . 1985, 347 ) berief .
  • EuGH, 14.06.1988 - 47/87

    Lucas / Kommission

    12 Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden ( Urteil vom 29 . Januar 1985 in der Rechtssache 273/83, Michel/Kommission, Slg .
  • EuGH, 20.06.1985 - 138/84

    Spachis / Kommission

    Auf die Rüge der Diskriminierung erwidert die Kommission, die Stellung von externen Bewerbern und Bewerbern, die bereits Beamte seien, im Rahmen ein und desselben Auswahlverfahrens, sei nicht vergleichbar, so daß es, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom .29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel, Slg. 1985, 354) anerkannt habe, keine Diskriminierung darstelle, wenn die für die jeweilige Kategorie spezifischen Bestimmungen angewendet würden.
  • EuGH, 26.10.1989 - 125/87

    Brown / Gerichtshof

    Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 ( Michel/Kommission, Slg . 1985, 347 ) gälten die Regeln des Artikels 46 Beamtenstatut auch bei dem Übergang eines Beamten in eine höhere Laufbahngruppe .
  • EuG, 07.02.1991 - T-58/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    43 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sollen die Vorschriften über die Beförderung den Aufstieg von Bediensteten der Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Beförderung bereits Beamte sind, in ihren jeweiligen Laufbahn- oder Besoldungsgruppen regeln (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907) und gewährleisten, daß während der dienstlichen Laufbahn eines Beamten die grösstmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters und seiner Bezuege gewahrt wird (Urteile vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83, Michel/Kommission, Slg. 1985, 347, und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 47/87, Lucas/Kommission, Slg. 1988, 3019).
  • EuG, 06.03.1996 - T-93/94

    Michael Becker gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Die Berichtigungen des Besoldungsdienstalters des Herrn R. und des fraglichen Beamten der Dienststelle Personal seien im Anschluß an die Auslegung des Artikels 32 des Statuts durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 (Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907) und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel/Kommission, Slg. 1985, 347) erfolgt und könnten daher nicht vom Kläger angeführt werden, da dieser eine Neueinstufung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften begehre.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1989 - 125/87

    Leslie Brown gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 47/87

    Engelina Lucas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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Rechtsprechung
   RG, 07.07.1883 - Rep. I. 273/83   

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RG, 07.07.1883 - Rep. I. 273/83 (https://dejure.org/1883,26)
RG, Entscheidung vom 07.07.1883 - Rep. I. 273/83 (https://dejure.org/1883,26)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1883 - Rep. I. 273/83 (https://dejure.org/1883,26)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist für die Beerbung das Recht der Staatsangehörigkeit, oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers maßgebend? 2. Einwirkung des Satzes: "locus regit actum" beim Widerrufe letztwilliger Verfügungen. 3. Form des Widerrufes eines schriftlichen Testamentes durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkung des Satzes "locus regit actum" beim Widerrufe letztwilliger Verfügungen; Anwendbares Gesetz im Fall der Vererbung; Widerrufes eines schriftlichen Testamentes durch Zerstörung der Urkunde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 14, 183
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   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 273/83   

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Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 273/83 (https://dejure.org/1984,8708)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.11.1984 - 273/83 (https://dejure.org/1984,8708)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. November 1984 - 273/83 (https://dejure.org/1984,8708)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bernard Michel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Einstellung und Beförderung - Festsetzung der Dienstaltersstufe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.07.1984 - 227/83

    Moussis / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 273/83
    - Schlußanträge vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 227/83 - Sophie Moussis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1984, 3133, 3147.
  • EuGH, 06.10.1982 - 9/81

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 273/83
    3 - Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/8! - Calvin E. Williams/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1982, S. 3301.4 - Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82 - Adam P. H. Blomefield/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1983, 3981.353.
  • EuGH, 01.12.1983 - 190/82

    Blomefield / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 273/83
    3 - Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/8! - Calvin E. Williams/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1982, S. 3301.4 - Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82 - Adam P. H. Blomefield/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1983, 3981.353.
  • EuGH, 12.07.1984 - 17/83

    Angelidis / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 273/83
    aa) Die systematische Stellung dieser Vorschrift sowie der Wortlaut der Regeln über die Beförderung scheinen mir allerdings 1 - Urteil vom 12. Juli 1984 in Rechtssache 17/83 - Angel Angelidis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1984, 2907.
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