Rechtsprechung
EuGH, 14.02.1984 - 278/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Rewe / Hauptzollamt Flensburg u.a.
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ERFORDERLICHKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG - BEURTEILUNG DURCH DAS NATIONALE GERICHT
- EU-Kommission
Rewe / Hauptzollamt Flensburg u.a.
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ERFORDERLICHKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG - BEURTEILUNG DURCH DAS NATIONALE GERICHT
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Zoll- und Abgabenbefreiung für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden - Auf Fährschiffen gekaufte Waren.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.07.1981 - 158/80
Rewe / Hauptzollamt Kiel
Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 278/82
Zur Anwendung von Artikel 177 7 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, der Gerichtshof habe sich in seinem Urteil vom 7. Juli 1981, Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH gegen Rewe-Markt Steffen (Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805), das aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens desselben Finanzgerichts ergangen ist, bereits unmißverständlich gegen die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der sogenannten "Butterfahrten" ausgesprochen, und zwar sowohl im Zusammenhang mit der Nichterhebung von Zöllen als auch im Zusammenhang mit der Nichterhebung von Verbrauchsteuern. - EuGH, 14.02.1984 - 325/82
Auszug aus EuGH, 14.02.1984 - 278/82
Dieses Verfahren habe zu einer auf Artikel 169 des Vertrages gestützten Vertragsverletzungsklage geführt, die am 20. Dezember 1982 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden sei (Rechtssache 325/82).
- EuGH, 14.02.1984 - 325/82
Kommission / Deutschland
- Dasselbe Finanzgericht hat dem Gerichtshof im Wege eines zweiten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache 278/82, Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Herbert Kureit gegen Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West, Slg. 1984, 721) die Frage vorgelegt, ob die in den Verordnungen Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 und Nr. 1818/75 des Rates vom 10. Juli 1975 sowie in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 in ihren geänderten Fassungen vorgesehenen jeweiligen Abgabenvergünstigungen für Zoll, Abgaben bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern auch für nicht im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindliche bzw. von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nicht belastete Waren gelten, die von Reisenden entweder auf Fährschiffen, die den Reiseverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bedienen, oder auf Fährschiffen, die den Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten bedienen, oder auf Schiffen, die von einem Hafen eines Mitgliedstaats aus den Hafen eines anderen Mitgliedstaats ansteuern, gekauft worden sind, wobei im letzteren Fall die Reisenden dort an Land gehen und daraufhin, ohne daß im Ankunftsland Abgaben erhoben werden, auf dem Landweg in den Mitgliedstaat des Reiseantritts zurückkehren.2 Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die Kommission zur Erhebung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage bewogen haben, ähneln denjenigen, die zum einen zum Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805) und zum anderen zum Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tage (Rewe/Hauptzollämter Flensburg und andere, Rechtssache 278/82, Slg. 1984, 721) geführt haben.
- EuGH, 12.06.1990 - 158/88
Kommission / Irland
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82, Rewe, Slg. 1984, 721, Randnr. 31 ) ergibt sich nämlich, daß Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nur die ihnen in den fraglichen Richtlinien selbst eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten haben.8 Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil ferner ausgeführt hat, sind im innergemeinschaftlichen Verkehr die in einem Mitgliedstaat geltenden Befreiungen für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, zu gewähren, sofern der betreffende Reisende nur in der Lage war, in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Einkäufe zu tätigen ( Urteil in der Rechtssache 278/82, a. a. O., Randnr. 45 ).
- EuGH, 09.06.1992 - C-96/91
Kommission / Spanien
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbleibt den Mitgliedstaaten in dem von der Richtlinie 69/169 erfassten Bereich nur die ihnen in der Richtlinie und in den sie ändernden Richtlinien selbst eingeräumte begrenzte Zuständigkeit (Urteile vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805, Randnr. 36, vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82, Rewe, Slg. 1984, 721, Randnr. 31, vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-158/88, Kommission/Irland, Slg. 1990, I-2367, Randnr. 7, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-208/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4445, Randnr. 7).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1991 - 351/88
Laboratori Bruneau Srl gegen Unità sanitaria locale RM/24 di Monterotondo. - …
- Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe/ Hauptzollamt Kiel. Slg. 1981, 1805) und Urteil vom 14. Februar 1982 in der Rechtssache 278/82 (Rewe/Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West, Slg. 1984, 721). - Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-394/97
Heinonen
(14) - Urteile vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe I, Slg. 1981, 1805, Randnr. 36), vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82 (Rewe II, Slg. 1984, 721, Randnr. 31) und vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-158/88 (Kommission/Irland, Slg. 1990, I-2367, Randnr. 7). - Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1987 - 137/85
Maizena GmbH und andere gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung …
- Siehe z. B. die Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 15; vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82, Rewe, Slg. 1984, 721, Randnr. 8; vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 6; vom 12. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 98, 162 und 258/85, Bertini, Slg. 1986, 1885, Randnr. 8.6 - Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125. - Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1992 - C-96/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Befreiung …
(3) - Der Gerichtshof hat die Richtlinie u. a. im Urteil vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82 (Rewe II, Slg. 1984, 721) ausgelegt. - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1990 - 158/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Steuerbefreiungen für …
- Slg. 1984, 721.18 - Randnr. 31. - Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1987 - 338/85
Fratelli Pardini SpA gegen Ministero del commercio con l'estero und Banca toscana …
- Urteile Damiani, Slg. 1980, 282, und Moser, Slg. 1984, 2545; siehe auch Urteil vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82, Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Herbert Kureit, Slg. 1984, 721.7 - Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Slg. 1987, 2545. - Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1986 - 98/85
Michele Bertini und Giuseppe Bisignani und andere gegen Region Lazio und Unità …
In den Urteilen vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82 (Rewe/Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West, Slg. 1984, 721) und vom 28. juni 1984 in der Rechtssache 180/83 (Moser/Land Baden- Württemberg, Slg. 1984, 2539) hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, unter anderem bestätigt in seinem Urteil vom 14. Februar 1980 in der Rechtssache 53/79 (ONFTS/Damiani, Slg. 1980, 273) wiederholt, daß er nicht zuständig ist, über die Zweckmäßigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens zu befinden, sondern daß es Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts ist, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und des Parteivorbringens verfügt und dem die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung obliegt, in voller Sachkenntnis die Erheblichkeit der in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen. - BFH, 17.07.1984 - VII S 11/84
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1983 - 278/82 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Herbert Kureit gegen Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West.
Zoll- und Abgabenbefreiung für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden - Auf Fährschiffen gekaufte Waren
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 04.08.1982 - IV 42/82 S-H
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1983 - 278/82
- EuGH, 14.02.1984 - 278/82
- FG Hamburg - IV 42/82 S-H (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 14.02.1984 - 325/82
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1983 - 278/82
Ferner hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der steuerlichen Regeln über die Befreiungen im Reiseverkehr erhoben (Rechtssache 325/82).Dies hat die Kommission veranlaßt, Sie mit einer Vertragsverletzungsklage (Rechtssache 325/82) zu befassen, der ich mich im zweiten Teil zuwenden werde.
- EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Schul
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1983 - 278/82
3 - Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81, Schul, Randnummer 13 der Entscheidungsgründe, Sig. - EuGH, 09.10.1980 - 823/79
Carciato
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1983 - 278/82
1 - Siehe Urteil vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79, Cardati, Randnummer 10 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 2780: "Was das von einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Personen auferlegte Verbot angeht, vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, so stellt es ein wirksames Mittel dar, Steuerhinterziehungen zu verhindern und sicherzustellen, daß die Steuern im Besummungsland der Gegenstände entrichtet werden.".