Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 04.10.1990

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   EuGH, 08.07.1987 - 279/86   

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EuGH, 08.07.1987 - 279/86 (https://dejure.org/1987,2142)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.1987 - 279/86 (https://dejure.org/1987,2142)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 1987 - 279/86 (https://dejure.org/1987,2142)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Sermes / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2; VERORDNUNG NR . 2176/84 DES RATES, ARTIKEL 2 ABSATZ*8; VERORDNUNG NR . 3019/86 DER KOMMISSION
    NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - ALLEINIMPORTEUR

  • EU-Kommission

    Sermes / Kommission

  • Wolters Kluwer

    NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - ALLEINIMPORTEUR; ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2; VERORDNUNG NR. 2176/84 DES RATES, ARTIKEL 2 ...

  • Judicialis

    EWG-VERTRAG ART. 173 ABS. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-VERTRAG ART. 173 ABS. 2
    NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - ALLEINIMPORTEUR

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.07.1983 - 231/82

    Spijker / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.07.1987 - 279/86
    Die angefochtene Verordnung betrifft die Klägerin nämlich nicht wegen bestimmter Eigenschaften, die sie speziell aufweist, oder wegen einer Sachlage, die sie gegenüber jeder anderen Person kennzeichnet, sondern wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Importeurin der betreffenden Erzeugnisse, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet (siehe Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker, Slg. 1983, 2559).
  • EuGH, 23.05.1985 - 53/83

    Allied Corporation / Rat

    Auszug aus EuGH, 08.07.1987 - 279/86
    Dies ist im allgemeinen bei Herstellungs- und Ausfuhrunternehmen der Fall, die nachweisen können, daß sie in den Handlungen der Kommission oder des Rates identifiziert oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen worden sind (siehe erwähntes Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 und Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg. 1985, 1621).
  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

    Auszug aus EuGH, 08.07.1987 - 279/86
    Das gleiche gilt für diejenigen Einführer, die von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraktik dadurch, daß die Ausfuhrpreise aufgrund ihrer Wiederverkaufspreise, und nicht aufgrund der von den betreffenden Herstellern oder Ausführern praktizierten Ausfuhrpreise festgesetzt wurden, unmittelbar betroffen sind (siehe Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77, ISO, Slg. 1979, 1277, und erwähntes Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/83).
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.07.1987 - 279/86
    1 4 Dazu ist erstens festzustellen, daß die Verordnungen über die Einführung eines Antidumpingzolls ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (siehe Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82, Allied Corporation I, Slg. 1984, 1005).
  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.07.1987 - 279/86
    9 Dem Vorbringen der Klägerin, wonach ihre Beteiligung an den aufeinanderfolgenden Phasen des von der Kommission durchgeführten Verfahrens zur Zulässigkeit ihrer Klage führen müsse, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da die Unterscheidung zwischen der Verordnung und der Entscheidung nur auf der Art der Handlung selbst und den von ihr ausgehenden Rechtsfolgen und nicht auf der Art und Weise ihres Erlasses beruhen kann (siehe Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse, Slg. 1982, 3463).
  • EuG, 27.01.2006 - T-280/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit

    63 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    108 Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 230 Absatz 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass einige Vorschriften dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, im Folgenden: Urteil Allied Corporation I, Randnr. 11, Urteil Allied Corporation II, Randnr. 4, und Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 73; oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn.

    11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 108 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

    112 So sind Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die deshalb von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (oben in Randnr. 108 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 16, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 46).

    113 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    130 Hervorzuheben ist jedenfalls, dass nach Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung von 1992, die durch Randnummer 11 der endgültigen Verordnung von 1993 bestätigt wurde, das in der letztgenannten Verordnung festgestellte Dumping nicht anhand der Wiederverkaufspreise der Klägerin ermittelt wurde, sondern anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 63 angeführten Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 17).

  • EuG, 27.01.2006 - T-278/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in China

    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    114 Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 230 Absatz 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass einige Vorschriften dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, im Folgenden: Urteil Allied Corporation I, Randnr. 11, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 73; oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn.

    11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

    118 So sind Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die deshalb von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 16, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 46).

    119 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    136 Hervorzuheben ist jedenfalls, dass nach Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung von 1992, die durch Randnummer 11 der endgültigen Verordnung von 1993 bestätigt wurde, das in der letztgenannten Verordnung festgestellte Dumping nicht anhand der Wiederverkaufspreise der Klägerin ermittelt wurde, sondern anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 68 angeführten Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 17).

  • EuG, 28.02.2002 - T-598/97

    BSC Footwear Supplies u.a. / Rat

    Diese Schlussfolgerung werde durch eine gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von unabhängigen Importeuren gegen Antidumpingverordnungen erhobenen Klagen gestützt (Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, Randnrn. 15, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn.

    Das trifft im Allgemeinen für die Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichtshofesvom 14. März 1990 in den Rechtssache C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und Urteil Euromin/Rat, Randnr. 45).

  • EuGH, 11.07.1990 - 323/88

    Sermes / Directeur des services des douanes de Strasbourg

    6 Die SA Sermes erhob mit Klageschrift, die am 17. November 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3019/86 der Kommission ( Rechtssache 279/86 ).

    Wie sich aber aus dem Beschluß des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86 ( Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109 ) ergibt, gehört die SA Sermes zu keiner der Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, denen der Gerichtshof das Recht zur direkten Klage gegen Verordnungen über die Einführung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten Elektromotoren mit Ursprung in verschiedenen Staatshandelsländern zuerkannt hat.

  • EuGH, 11.11.1987 - 205/87

    Nuova Ceam / Kommission

    1983, 2559, und die Beschlüsse vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 279/86, Sermes, und 301/86, Frimodt Pedersen, Sig.

    6 Dem Vorbringen der Klägerin, ihre Beteiligung an dem von der Kommission durchgeführten Verfahren müsse zur Zulässigkeit ihrer Klage führen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da die Unterscheidung zwischen der Verordnung und der Entscheidung nur auf den Charakter der Maßnahme selbst und die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen und nicht auf die Art und Weise ihres Erlasses gestützt werden kann (siehe Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Slg. 1982, 3463, und die Beschlüsse vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 279/86, Sermes, und 301/86, Frimodt Pedersen, a. a. O.).

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    11 und 15, sowie die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1997 - C-321/95

    Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. gegen Kommission

    Nach Maßgabe seiner ständigen Rechtsprechung hatte sich der Gerichtshof geweigert, eine Klagebefugnis unabhängiger Importeure anzuerkennen, auch wenn der Fall den einzigen Importeur der zollbelasteten Ware in diesem Staat betraf (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 205/87, Nuova Ceam/Kommission, Slg. 1987, 4427), weil "eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch [verliert], daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt" (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 611, und Urteil Alusuisse, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - C-15/91

    Josef Buckl & Söhne OHG und andere gegen Kommission der Europäischen

    (33) ° Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 15) und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse Italia SpA/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9) sowie Beschluß des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86 (SA Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn. 16 bis 18).
  • EuG, 27.10.1994 - T-32/93

    Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel

    Ausserdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Beteiligung an einer von der Kommission durchgeführten Untersuchung allein nicht zwangsläufig zur Zulässigkeit der Klage eines Betroffenen gegen die im Anschluß an diese Untersuchung erlassene Entscheidung führt, soweit diese Entscheidung selbst ihn nicht ihrer Art und ihren Wirkungen nach individuell betrifft (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 19, und in der Rechtssache 301/86, Frimodt Pedersen/Kommission, Slg. 1987, 3123).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-309/89

    Codorníu SA gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Verordnung -

    - Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463); vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation/Kommission, Sie. 1984, 1005); Beschlüsse vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86 (Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109) sowie in der Rechtssache 301/86 (Frimodt Pedersen/Kommission, Slg. 1987, 3123) sowie den Beschluß vom 11. November 1987 in der Rechtssache 205/87 (Nuova Ceam/ Kommission, Slg. 1987, 4427).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 133/87

    Nashua Corporation gegen Kommission Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuG, 18.09.1996 - T-155/94

    Climax Paper Converters Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle

  • EuGH, 11.07.1990 - 157/87

    Electroimpex u.a. / Rat

  • EuG, 14.03.1996 - T-134/95

    Dysan Magnetics Ltd und Review Magnetics (Macao) Ltd gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - 323/88

    SA Sermes gegen Directeur des services des douanes Straßburg. - Antidumpingzölle

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - 305/86

    Enital SpA gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

  • VG Stuttgart, 05.08.2014 - A 11 K 4235/13
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 04.10.1990 - I 279/86   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 307
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.1990 - I 279/86
    Fehlt es an einer dieser Vorraussetzungen, sind die Aufwendungen des Arbeitsgeberehegatten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. z. b. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27.11.1989 GrS 1/88, Bundessteuerblatt - Estbl - II 160, und BFH-Urteil vom 10.4.1990 VIII R 289/84, EStBl II 90, 741).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.1990 - I 279/86
    Im Streitfall fehlt es an einer ernstlichen Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, weil sich ein fremder Dritter weder auf ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt bei schwankender Inanspruchsnahme noch auf einen Liquiditätsvorbehalt bei Zahlung des Arbeitsengelts einlassen würde (s. zum letztgenannten Umstand auch BFH-Urteil vom 13.12.1989 I R 99/87, EStBl II 90, 454).
  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 289/84

    1. Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeits-/Mietverhältnisses bei Überweisung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.1990 - I 279/86
    Fehlt es an einer dieser Vorraussetzungen, sind die Aufwendungen des Arbeitsgeberehegatten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. z. b. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27.11.1989 GrS 1/88, Bundessteuerblatt - Estbl - II 160, und BFH-Urteil vom 10.4.1990 VIII R 289/84, EStBl II 90, 741).
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