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   ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12   

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ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12 (https://dejure.org/2012,34695)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12 (https://dejure.org/2012,34695)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 05. Oktober 2012 - 28 Ca 10243/12 (https://dejure.org/2012,34695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 626 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 315 BGB, § 106 S 1 GewO
    Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitszeitänderung - angemessene Ankündigungsfrist - Androhung einer Krankheit als Druckmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitszeitänderung und die Androhung einer Krankheit ...

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Darf ein Arbeitgeber den Dienstplan einseitig und kurzfristig ändern?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Weigerung Hinnahme kurzfristiger Schichtübernahme unwirksam

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 92/82

    Anspruch auf Lohn für die Arbeitszeit, die aus Anlass eines Hörtestes bei einem

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    dazu statt vieler bereits BAG 29.2.1984 - 5 AZR 92/82 - BAGE 45, 171 = AP § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 22 = NJW 1984, 2720 [Leitsätze]: "1.

    Ein Arztbesuch kann ferner erforderlich sein, falls der Arbeitnehmer einen Arzt aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen muss oder der Arzt ihn während der Arbeitszeit zur Untersuchung bzw. Behandlung in seine Praxis bestellt und der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung keinen Einfluss auszuüben vermag".S. dazu statt vieler bereits BAG 29.2.1984 - 5 AZR 92/82 - BAGE 45, 171 = AP § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 22 = NJW 1984, 2720 [Leitsätze]: "1.

    71) S. dazu statt vieler bereits BAG 29.2.1984 - 5 AZR 92/82 - BAGE 45, 171 = AP § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 22 = NJW 1984, 2720 [Leitsätze]: "1.

  • LAG Köln, 27.03.2012 - 12 Sa 987/11

    Arbeitszeit; Direktionsrecht des Arbeitgebers; Ermessensentscheidung

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    Schriftsatz vom 18.9.2012 S. 5 [2.]: "Unabhängig davon, dass das Erfordernis einer Umdekoration binnen 24 Stunden bestritten wird und dies auch der Klägerin bis zur Güteverhandlung vollkommen unbekannt war, kann jedoch Folgendes ausgeführt werden: Selbst wenn es so wäre, stellt sich zunächst die Frage, ob nicht möglicherweise Versäumnisse bei der Leitung dazu geführt haben können, eine Schaufensterdekoration innerhalb von 24 Stunden ändern zu müssen".S. Schriftsatz vom 18.9.2012 S. 5 [2.]: "Unabhängig davon, dass das Erfordernis einer Umdekoration binnen 24 Stunden bestritten wird und dies auch der Klägerin bis zur Güteverhandlung vollkommen unbekannt war, kann jedoch Folgendes ausgeführt werden: Selbst wenn es so wäre, stellt sich zunächst die Frage, ob nicht möglicherweise Versäumnisse bei der Leitung dazu geführt haben können, eine Schaufensterdekoration innerhalb von 24 Stunden ändern zu müssen".: Dass beim Geschehen am 31. Mai 2012 handfeste Organisationsdefizite im Spiel gewesen sind, deren Folgekomplikationen dann aber nicht kurzerhand zu vermeintlich individueller Unzulänglichkeit des Verkaufspersonals (hier: "mangelnde Flexibilität" der Klägerin 75In diesem Zusammenhang darf vorsorglich angemerkt werden, dass Arbeitgeber und betriebliches Umfeld rechtlich verpflichtet sind, gebührende Rücksicht auf die multiplen Belastungen namentlich alleinerziehender Elternteile zu nehmen; s. insofern statt vieler anschaulich LAG Mecklenburg-Vorpommern26.11.2008 - 2 Sa 217/08 - Streit 2009, 21 [Orientierungssatz 1.]: "Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegen stehen"; im Anschluss LAG Köln27.3.2012 - 12 Sa 987/11 - n.v. ("Juris") [Leitsatz 2.]; s. zu den sich dann vielfach ergebenden "Verteilungskonflikten" namentlich Katja Nebe, Anm. LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2008 [a.a.O.], jurisPR-ArbR 36/2009 Anm. 1 [A.]: "Gerade aber die Lage der Arbeitszeit führt regelmäßig zu innerbetrieblichen Verteilungskonflikten ... (...).

    17-22.In diesem Zusammenhang darf vorsorglich angemerkt werden, dass Arbeitgeber und betriebliches Umfeld rechtlich verpflichtet sind, gebührende Rücksicht auf die multiplen Belastungen namentlich alleinerziehender Elternteile zu nehmen; s. insofern statt vieler anschaulich LAG Mecklenburg-Vorpommern26.11.2008 - 2 Sa 217/08 - Streit 2009, 21 [Orientierungssatz 1.]: "Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegen stehen"; im Anschluss LAG Köln27.3.2012 - 12 Sa 987/11 - n.v. ("Juris") [Leitsatz 2.]; s. zu den sich dann vielfach ergebenden "Verteilungskonflikten" namentlich Katja Nebe, Anm. LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2008 [a.a.O.], jurisPR-ArbR 36/2009 Anm. 1 [A.]: "Gerade aber die Lage der Arbeitszeit führt regelmäßig zu innerbetrieblichen Verteilungskonflikten ... (...).

    75) In diesem Zusammenhang darf vorsorglich angemerkt werden, dass Arbeitgeber und betriebliches Umfeld rechtlich verpflichtet sind, gebührende Rücksicht auf die multiplen Belastungen namentlich alleinerziehender Elternteile zu nehmen; s. insofern statt vieler anschaulich LAG Mecklenburg-Vorpommern26.11.2008 - 2 Sa 217/08 - Streit 2009, 21 [Orientierungssatz 1.]: "Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegen stehen"; im Anschluss LAG Köln27.3.2012 - 12 Sa 987/11 - n.v. ("Juris") [Leitsatz 2.]; s. zu den sich dann vielfach ergebenden "Verteilungskonflikten" namentlich Katja Nebe, Anm. LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2008 [a.a.O.], jurisPR-ArbR 36/2009 Anm. 1 [A.]: "Gerade aber die Lage der Arbeitszeit führt regelmäßig zu innerbetrieblichen Verteilungskonflikten ... (...).

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 59/88

    Betriebsrat: grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (...)"; s. ferner statt vieler schon BAG 8, 8.1989 - 1 ABR 59/88 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 11 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1990, 569 [B.2 a.]: "Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen und auch hinsichtlich der Änderung einmal aufgestellter Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen".S BAG 29.9.2004 (Fn. 65) [II.1 a. - Rn. 23]: "Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat.

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (...)"; s. ferner statt vieler schon BAG 8, 8.1989 - 1 ABR 59/88 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 11 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1990, 569 [B.2 a.]: "Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen und auch hinsichtlich der Änderung einmal aufgestellter Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen".

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen (...)"; s. ferner statt vieler schon BAG 8, 8.1989 - 1 ABR 59/88 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 11 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1990, 569 [B.2 a.]: "Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen und auch hinsichtlich der Änderung einmal aufgestellter Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen".

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2008 - 2 Sa 217/08

    Festlegung der Arbeitszeit für eine Alleinerziehende mit Kleinkind -

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    Schriftsatz vom 18.9.2012 S. 5 [2.]: "Unabhängig davon, dass das Erfordernis einer Umdekoration binnen 24 Stunden bestritten wird und dies auch der Klägerin bis zur Güteverhandlung vollkommen unbekannt war, kann jedoch Folgendes ausgeführt werden: Selbst wenn es so wäre, stellt sich zunächst die Frage, ob nicht möglicherweise Versäumnisse bei der Leitung dazu geführt haben können, eine Schaufensterdekoration innerhalb von 24 Stunden ändern zu müssen".S. Schriftsatz vom 18.9.2012 S. 5 [2.]: "Unabhängig davon, dass das Erfordernis einer Umdekoration binnen 24 Stunden bestritten wird und dies auch der Klägerin bis zur Güteverhandlung vollkommen unbekannt war, kann jedoch Folgendes ausgeführt werden: Selbst wenn es so wäre, stellt sich zunächst die Frage, ob nicht möglicherweise Versäumnisse bei der Leitung dazu geführt haben können, eine Schaufensterdekoration innerhalb von 24 Stunden ändern zu müssen".: Dass beim Geschehen am 31. Mai 2012 handfeste Organisationsdefizite im Spiel gewesen sind, deren Folgekomplikationen dann aber nicht kurzerhand zu vermeintlich individueller Unzulänglichkeit des Verkaufspersonals (hier: "mangelnde Flexibilität" der Klägerin 75In diesem Zusammenhang darf vorsorglich angemerkt werden, dass Arbeitgeber und betriebliches Umfeld rechtlich verpflichtet sind, gebührende Rücksicht auf die multiplen Belastungen namentlich alleinerziehender Elternteile zu nehmen; s. insofern statt vieler anschaulich LAG Mecklenburg-Vorpommern26.11.2008 - 2 Sa 217/08 - Streit 2009, 21 [Orientierungssatz 1.]: "Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegen stehen"; im Anschluss LAG Köln27.3.2012 - 12 Sa 987/11 - n.v. ("Juris") [Leitsatz 2.]; s. zu den sich dann vielfach ergebenden "Verteilungskonflikten" namentlich Katja Nebe, Anm. LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2008 [a.a.O.], jurisPR-ArbR 36/2009 Anm. 1 [A.]: "Gerade aber die Lage der Arbeitszeit führt regelmäßig zu innerbetrieblichen Verteilungskonflikten ... (...).

    17-22.In diesem Zusammenhang darf vorsorglich angemerkt werden, dass Arbeitgeber und betriebliches Umfeld rechtlich verpflichtet sind, gebührende Rücksicht auf die multiplen Belastungen namentlich alleinerziehender Elternteile zu nehmen; s. insofern statt vieler anschaulich LAG Mecklenburg-Vorpommern26.11.2008 - 2 Sa 217/08 - Streit 2009, 21 [Orientierungssatz 1.]: "Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegen stehen"; im Anschluss LAG Köln27.3.2012 - 12 Sa 987/11 - n.v. ("Juris") [Leitsatz 2.]; s. zu den sich dann vielfach ergebenden "Verteilungskonflikten" namentlich Katja Nebe, Anm. LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2008 [a.a.O.], jurisPR-ArbR 36/2009 Anm. 1 [A.]: "Gerade aber die Lage der Arbeitszeit führt regelmäßig zu innerbetrieblichen Verteilungskonflikten ... (...).

    75) In diesem Zusammenhang darf vorsorglich angemerkt werden, dass Arbeitgeber und betriebliches Umfeld rechtlich verpflichtet sind, gebührende Rücksicht auf die multiplen Belastungen namentlich alleinerziehender Elternteile zu nehmen; s. insofern statt vieler anschaulich LAG Mecklenburg-Vorpommern26.11.2008 - 2 Sa 217/08 - Streit 2009, 21 [Orientierungssatz 1.]: "Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegen stehen"; im Anschluss LAG Köln27.3.2012 - 12 Sa 987/11 - n.v. ("Juris") [Leitsatz 2.]; s. zu den sich dann vielfach ergebenden "Verteilungskonflikten" namentlich Katja Nebe, Anm. LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2008 [a.a.O.], jurisPR-ArbR 36/2009 Anm. 1 [A.]: "Gerade aber die Lage der Arbeitszeit führt regelmäßig zu innerbetrieblichen Verteilungskonflikten ... (...).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    hierzu BAG (GS)27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAGa.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    ... Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".S. hierzu BAG (GS)27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAGa.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    86) S. hierzu BAG (GS)27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAGa.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 22/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen" - mit Hinweis auf BAG 1, 7.2003 - 1 ABR 22/02 - BAGE 107, 9 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 103 = NZA 2003, 1209, wo es heißt [B.II.1 b. - Rn. 32]: "Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann (...).

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen" - mit Hinweis auf BAG 1, 7.2003 - 1 ABR 22/02 - BAGE 107, 9 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 103 = NZA 2003, 1209, wo es heißt [B.II.1 b. - Rn. 32]: "Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann (...).

    Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen" - mit Hinweis auf BAG 1, 7.2003 - 1 ABR 22/02 - BAGE 107, 9 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 103 = NZA 2003, 1209, wo es heißt [B.II.1 b. - Rn. 32]: "Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann (...).

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben"; s. zum Fachschrifttum anschaulich Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]".S. zum (fehlenden) Strafcharakter der Kündigung statt vieler BVerfG2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: "Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann"; BAG 23.6.2009 (Fn. 49) [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben"; s. zum Fachschrifttum anschaulich Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]".

    Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben"; s. zum Fachschrifttum anschaulich Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]".

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    zum (fehlenden) Strafcharakter der Kündigung statt vieler BVerfG2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: "Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann"; BAG 23.6.2009 (Fn. 49) [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben"; s. zum Fachschrifttum anschaulich Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]".S. zum (fehlenden) Strafcharakter der Kündigung statt vieler BVerfG2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: "Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann"; BAG 23.6.2009 (Fn. 49) [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    54) S. zum (fehlenden) Strafcharakter der Kündigung statt vieler BVerfG2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: "Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann"; BAG 23.6.2009 (Fn. 49) [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    statt vieler aus jüngerer Zeit BAG 12.3.2009 - 2 AZR 251/07 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 15 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 26 = NZA 2009, 779 [B.II.4 b, bb.

    Mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich".S. statt vieler aus jüngerer Zeit BAG 12.3.2009 - 2 AZR 251/07 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 15 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 26 = NZA 2009, 779 [B.II.4 b, bb.

    51) S. statt vieler aus jüngerer Zeit BAG 12.3.2009 - 2 AZR 251/07 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 15 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 26 = NZA 2009, 779 [B.II.4 b, bb.

  • BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

    Auszug aus ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12
    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; weit früher schon BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; weit früher schon BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; weit früher schon BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 392/85

    Kündigungsfrist bei Aushilfsverhältnis mit Höchstdauer

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 559/03

    Arbeitspflicht - Konkretisierung - Mitbestimmung beim Schichtwechsel

  • ArbG Frankfurt/Main, 26.11.1998 - 2 Ca 4267/98

    Ankündigungsfrist für die einseitige Anordnung von Überstunden -

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

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