Rechtsprechung
   ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26067
ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03 (https://dejure.org/2003,26067)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03 (https://dejure.org/2003,26067)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 15. August 2003 - 28 Ca 12003/03 (https://dejure.org/2003,26067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,26067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Auszüge)

    Abmahnung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit als Prüfungsmaßstab

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 406 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (67)

  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 499/98

    Betriebliches Rauchverbot - Raucherschutz

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    statt vieler BAG 19.1.1999 - 1 AZR 499/98 - BAGE 90, 316 = AP § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Nr. 28 [A.II.3]: Gewähltes Mittel nur erforderlich, "wenn kein anderes, gleichwirksames, ... aber weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht".

    für den Bereich vor allem des öffentlich-rechtlichen Grundrechtsschutzes, dessen Formeln für den zivilrechtlichen Gebrauch aber übernommen werden (s. statt vieler BAG 19.1.1999 a.a.O. mit Hinweisen auf die Judikatur des BVerfG) besonders anschaulich BVerfG 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BverfGE 90, 145, 185: "Die Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann demgemäß dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsguterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint.

  • BAG, 27.04.1967 - 2 AZR 194/66

    Arbeitsbereich eines Angestellten - Leitender Angestellter - Betriebliche Gründe

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    77BAG 27.4.1967 - 2 AZR 194/66 - AP § 626 BGB Nr. 54.

    78BAG 27.4.1967 a.a.O. [Bl. 1 R].

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 C 20.95

    Gewerberecht - Herstellung einer Sichtverbindung aus einem Arbeitsraum nach außen

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
    115BVerwG 31.1.1997 - 1 C 20/95 - NZA 1997, 482 [II 2 b, aa].

    116BVerwG 31.1.1997 a.a.O..

  • ArbG Berlin, 08.06.2012 - 28 Ca 6569/12

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Pflicht zur

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: "Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: "Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    17) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: "Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 2357/13

    Entfernung mehrerer Abmahnungen - verweigerte Krankenvergütung - disziplinarische

    Nicht weniger richtig ist, dass eine "Abmahnung" - jedenfalls bei sachgerechtem Gebrauch - nicht nur den Interessen des Arbeitgebers dient, sondern auch den Interessen des Arbeitnehmers: Denn als "Vorstufe der Kündigung" 54 So bereits ArbG Berlin27.9.1973 - 7 Ca 123/73 - DB 1973, 1406 [I.]: "Vorstufe zur fristlosen Kündigung"; s. heute statt vieler KR/Ernst Fischermeier, 9. Auflage (2009), § 626 BGB Rn. 273; Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten (2002), S. 277: "Abmahnung als mildere Vorstufe"; Walter Bitter/Heinrich Kiel, RdA 1995, 26, 31. So bereits ArbG Berlin27.9.1973 - 7 Ca 123/73 - DB 1973, 1406 [I.]: "Vorstufe zur fristlosen Kündigung"; s. heute statt vieler KR/Ernst Fischermeier, 9. Auflage (2009), § 626 BGB Rn. 273; Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten (2002), S. 277: "Abmahnung als mildere Vorstufe"; Walter Bitter/Heinrich Kiel, RdA 1995, 26, 31. und bei entsprechender Konfliktzuspitzung als seine letzte Chance 55 S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    55) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitätendes Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 Ca 16793/13

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Dispositionsvorbehalt

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum ,Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    117) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    [162] S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.
  • ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 11553/11

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Widerruf des Vorwurfs

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

    44) S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch , aber keineswegs nur als ?harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ?Spielregeln' einfordert.

  • LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 381/16

    Abmahnung; Ermahnung; Verhältnismäßigkeit

    Entgegen einer teilweise in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2004, 10 Sa 390/04, juris, Rn 40; ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2003, 28 Ca 12003/03; ArbG Freiburg, Urteil vom 10.10.2001, 6 Ca 131/01) kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Abmahnung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei, wenn dem Arbeitgeber mildere Mittel, wie das Absehen von einer Sanktion oder der Ausspruch einer "Ermahnung" ohne Ankündigung etwaiger weiterer arbeitsrechtlicher Sanktionen, zumutbar zur Verfügung stehen.
  • LAG Berlin, 26.03.2004 - 6 Sa 2490/03

    Abmahnung wegen Schlechtleistung

    1.4 Entgegen der von der Vorinstanz in einem Urteil vom 15. August 2003 - 28 Ca 12003/03 - zu III 1 c der Gründe vertretenen Auffassung lässt sich aus dem ArbSchG vom 07.08.1996 nicht ableiten, dass die Erteilung einer schriftlichen Abmahnung erforderlich sein muss, dem Arbeitgeber mithin kein milderes Mittel zur Wahrung seiner Interessen zur Verfügung stehen darf.
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 7745/15 28 Ca 12279/15

    Arbeitsvergütung - Mindestlohn - Entfernung mehrerer verschriftlichter

    zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

    In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum 'Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt".S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 - 28 Ca 12003/03 - EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) - Volltext in "Juris"; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der "Abmahnung" keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: " ... Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen ... zwar auch, aber keineswegs nur als 'harmloses' Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher 'Spielregeln' einfordert.

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.05.2004 - 5 Sa 170c/02

    Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte eines Oberarztes;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht