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   ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13   

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ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13 (https://dejure.org/2013,48678)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13 (https://dejure.org/2013,48678)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 28 Ca 12974/13 (https://dejure.org/2013,48678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stützen einer Kündigung des Arbeitgebers auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten einer Arbeitsperson bzgl. Bekanntgabe der konkreten Zeiten als Unterrichtungsumfang bei der Anhörung des Betriebsrates

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung eines Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anhörung zu Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Arbeitgeber hat Betriebsrat konkrete Fehlzeiten anzugeben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen bedarf Darlegung der einzelnen Fehlzeiten

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung bei häufigen Kurzerkrankungen

Papierfundstellen

  • DB 2014, 1207
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich ordnungsgemäßer Anhörung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    Will der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige erkrankungsbedingte Fehlzeiten einer Arbeitsperson stützen, so gehört zum Unterrichtungsumfang bei der Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) in aller Regel die Bekanntgabe der "konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre" (wie bereits BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 und "Juris"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18).

    Es genügt insoweit insbesondere nicht, die betreffenden Fehlzeiten lediglich "addiert gebündelt" anzugeben (BAG 18.9.1986 a.a.O.).(Rn.36).

    Für die normativen Anforderungen an den Unterrichtungsumfang bei Kündigungen, die auf häufige erkrankungsbedingte Fehlzeiten gestützt werden sollen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt, dass der Arbeitgeber der Belegschaftsvertretung im Zuge der Anhörung die "konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre" mitzuteilen hat 60So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".

    60) So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 493/01

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    Will der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige erkrankungsbedingte Fehlzeiten einer Arbeitsperson stützen, so gehört zum Unterrichtungsumfang bei der Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) in aller Regel die Bekanntgabe der "konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre" (wie bereits BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 und "Juris"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18).

    Für die normativen Anforderungen an den Unterrichtungsumfang bei Kündigungen, die auf häufige erkrankungsbedingte Fehlzeiten gestützt werden sollen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt, dass der Arbeitgeber der Belegschaftsvertretung im Zuge der Anhörung die "konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre" mitzuteilen hat 60So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".

    60) So schon BAG 18.9.1986 - 2 AZR 638/85 - RzK III 1 b Nr. 8 (Volltext: "Juris") [II.3 a. - "Juris"-Rn. 35]: "Wie das LAG zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre mitzuteilen, damit er sich über die Häufigkeit der Erkrankungen in einem Jahr ein Bild machen kann; es genügt nicht, wenn bei häufigen Kurzerkrankungen die Fehlzeiten addiert gebündelt angegeben werden"; 7.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 = PersR 2003, 451 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 56]: "Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind dem Personalrat regelmäßig die einzelnen Ausfallzeiten der letzten Jahre mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt, es sei auch in Zukunft mit Krankheitszeiten im selben Umfang zu rechnen".

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.S. dazu schon BAG 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.S. dazu schon BAG 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    dazu schon BAG 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.S. dazu schon BAG 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1.

    62) S. dazu schon BAG 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1.

  • ArbG Berlin, 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00
    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    zu entsprechender Falschunterrichtung anschaulich den Fall in ArbG Berlin 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00 - NZA-RR 2001, 198-202 = RzK III 1 a Nr. 110, wo der Arbeitgeber zum Nachteil seiner Zielperson nicht nur Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt, sondern sich obendrein auch in der Summenbildung konsequent mehrfach verrechnet hatte.S. zu entsprechender Falschunterrichtung anschaulich den Fall in ArbG Berlin 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00 - NZA-RR 2001, 198-202 = RzK III 1 a Nr. 110, wo der Arbeitgeber zum Nachteil seiner Zielperson nicht nur Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt, sondern sich obendrein auch in der Summenbildung konsequent mehrfach verrechnet hatte., ob der Arbeitgeber nicht nur Kalender- und Arbeitstage gehörig auseinander gehalten, sondern auch bei seiner Summenbildung richtig gerechnet hat.

    63) S. zu entsprechender Falschunterrichtung anschaulich den Fall in ArbG Berlin 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00 - NZA-RR 2001, 198-202 = RzK III 1 a Nr. 110, wo der Arbeitgeber zum Nachteil seiner Zielperson nicht nur Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt, sondern sich obendrein auch in der Summenbildung konsequent mehrfach verrechnet hatte.

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 55S.

    54) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 55S.

    54) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 55S.

    54) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG 8, 4.1976 - 2 AZR 583/74 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13
    dazu bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = NJW 1974, 1526 [Leitsatz 1.]: "Eine wirksame Anhörung nach Maßgabe des § 102 BetrVG 1972 setzt mindestens voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet, die Art der Kündigung (z.B. ordentliche oder außerordentliche), ggf. auch den Kündigungstermin, angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt"; s. dogmatisch verdeutlicht dann in BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)"; ständige Judikatur.S. dazu bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = NJW 1974, 1526 [Leitsatz 1.]: "Eine wirksame Anhörung nach Maßgabe des § 102 BetrVG 1972 setzt mindestens voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet, die Art der Kündigung (z.B. ordentliche oder außerordentliche), ggf. auch den Kündigungstermin, angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt"; s. dogmatisch verdeutlicht dann in BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)"; ständige Judikatur., die Kündigung also unwirksam.

    59) S. dazu bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = NJW 1974, 1526 [Leitsatz 1.]: "Eine wirksame Anhörung nach Maßgabe des § 102 BetrVG 1972 setzt mindestens voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet, die Art der Kündigung (z.B. ordentliche oder außerordentliche), ggf. auch den Kündigungstermin, angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt"; s. dogmatisch verdeutlicht dann in BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)"; ständige Judikatur.

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Hessen, 16.01.2015 - 3 Sa 1019/13

    Überleitung der Eingruppierung der Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S4 Anlage 33

    Bei dem Klageantrag zu 1) handelt es sich um eine, jedenfalls im öffentlichen Dienst, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung regelmäßig unbedenklich zu bejahen ist (vgl. z. B. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 10, DB 2014, 1207 ff. [ArbG Berlin 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13] ; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 12, NZA 2012, 471 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
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