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   ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12   

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ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12 (https://dejure.org/2013,8725)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12 (https://dejure.org/2013,8725)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - 28 Ca 18456/12 (https://dejure.org/2013,8725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 103 Abs 1 BetrVG, § 25 Abs 1 S 2 BetrVG
    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Interessenkollision - Ersatzmitglied im Gremium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds im Falle einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Ersatzmitglied wegen Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • poko.de (Kurzinformation)

    Ersatzmitglied wegen Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ersatzmitglied wegen Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds

Papierfundstellen

  • BB 2013, 691
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79

    Betriebsratsmitglied - Abstimmungsteilnahme

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    zu einer Fülle einschlägiger Schlaglichter Dietrich Bickel, Anm. BAG [26.8.1981 - 7 AZR 550/79 (s. sogleich, Fn. 75)] AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 [2.]: "Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann ein allgemeines, für das öffentliche Recht wie für das Privatrecht geltendes Gesetz des Inhalts abgeleitet werden (...), dass Mitglieder von Gremien, die zur Beurteilung und/oder Entscheidung von Rechtssachen berufen sind, bei Selbstbetroffenheit - vorbehaltlich anderer spezialgesetzlicher Regelung (...) - kein Stimmrecht haben".S. zu einer Fülle einschlägiger Schlaglichter Dietrich Bickel, Anm. BAG [26.8.1981 - 7 AZR 550/79 (s. sogleich, Fn. 75)] AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 [2.]: "Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann ein allgemeines, für das öffentliche Recht wie für das Privatrecht geltendes Gesetz des Inhalts abgeleitet werden (...), dass Mitglieder von Gremien, die zur Beurteilung und/oder Entscheidung von Rechtssachen berufen sind, bei Selbstbetroffenheit - vorbehaltlich anderer spezialgesetzlicher Regelung (...) - kein Stimmrecht haben"., alle Veranlassung, im Wege der Auslegung des verfügbaren Normstoffs die nötige Feinabstimmung konkurrierender Rechtsbelange zu bewirken.

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".S. zu gleichläufigen Wertungen bereits RG 4.2.1927 - III 102/26 - in: Hermann Dersch/Georg Flatow u.a., Rechtsprechung des RG zum ArbR, Bd. 2 (1929) S. 165, 166: "Die Nichtladung des Kl. war eine Selbstverständlichkeit.

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    Niemand kann 'Richter in eigener Sache' sein".S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    73) S. zu einer Fülle einschlägiger Schlaglichter Dietrich Bickel, Anm. BAG [26.8.1981 - 7 AZR 550/79 (s. sogleich, Fn. 75)] AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 [2.]: "Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann ein allgemeines, für das öffentliche Recht wie für das Privatrecht geltendes Gesetz des Inhalts abgeleitet werden (...), dass Mitglieder von Gremien, die zur Beurteilung und/oder Entscheidung von Rechtssachen berufen sind, bei Selbstbetroffenheit - vorbehaltlich anderer spezialgesetzlicher Regelung (...) - kein Stimmrecht haben".

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    76) S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 163/75

    Arbeitsverhältnis: Ordentliche Kündigung aller Betriebsratsmitglieder,

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".S. zu gleichläufigen Wertungen bereits RG 4.2.1927 - III 102/26 - in: Hermann Dersch/Georg Flatow u.a., Rechtsprechung des RG zum ArbR, Bd. 2 (1929) S. 165, 166: "Die Nichtladung des Kl. war eine Selbstverständlichkeit.

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    Niemand kann 'Richter in eigener Sache' sein".S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    76) S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    dazu nur BAG 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 56 = EzA § 103 BetrVG 2001 nr.

    6 = NZA 2008, 1081 [B.II.2 a, aa.

    Er muss den Betriebsrat über alle Aspekte unterrichten, die ihn zur Kündigung veranlasst haben".S. dazu nur BAG 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 56 = EzA § 103 BetrVG 2001 nr.

    6 = NZA 2008, 1081 [B.II.2 a, aa.

    92) S. dazu nur BAG 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 56 = EzA § 103 BetrVG 2001 nr.

    6 = NZA 2008, 1081 [B.II.2 a, aa.

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".S. insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".

    insofern die wegen strukturell gleicher Problemlage übertragbaren Wertungen der ständigen Judikatur zur sogenannten "Sphärentheorie"; s. dazu im Ansatz grundlegend BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 466/73 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [III.]: "Ohne Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG sind demgegenüber im Grundsatz solche Mängel, die in dem Bereich vorkommen, für den der Betriebsrat zuständig und verantwortlich ist.

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zulasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat (...)".S. insofern die wegen strukturell gleicher Problemlage übertragbaren Wertungen der ständigen Judikatur zur sogenannten "Sphärentheorie"; s. dazu im Ansatz grundlegend BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 466/73 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [III.]: "Ohne Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG sind demgegenüber im Grundsatz solche Mängel, die in dem Bereich vorkommen, für den der Betriebsrat zuständig und verantwortlich ist.

    55) S. insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".

    87) S. insofern die wegen strukturell gleicher Problemlage übertragbaren Wertungen der ständigen Judikatur zur sogenannten "Sphärentheorie"; s. dazu im Ansatz grundlegend BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 466/73 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [III.]: "Ohne Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG sind demgegenüber im Grundsatz solche Mängel, die in dem Bereich vorkommen, für den der Betriebsrat zuständig und verantwortlich ist.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    Dass der Kläger bis zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits seine vorläufige Weiterbeschäftigung fordern kann, ergibt sich aus den bekannten Grundsätzen in BAGE 48, 122 99S.

    hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    ... Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    99) S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".S. insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".

    dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    55) S. insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".

    58) S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

  • BAG, 27.03.1974 - 5 AZR 258/73

    Anrechnung anderweitigen Erwerbs im Annahmeverzug

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".S. insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".

    dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    55) S. insofern zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen".

    58) S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 613/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats,

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die im Sinne des § 102 BetrVG ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates statt vieler bereits BAG 19.8.1975 - 1 AZR 613/74 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 5 [I.6.] (mit zustimmender Anmerkung von Wilhelm Herschel a.a.O.): "Hat aber der Arbeitnehmer einmal das Kündigungsschutzverfahren eingeleitet, so muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen beweisen, ?die die Kündigung bedingen'.

    Dazu gehört nicht nur der Nachweis der personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgründe, sondern schon der Nachweis der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates als erste Voraussetzung für die mögliche Wirksamkeit einer Kündigung (...)".S. zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die im Sinne des § 102 BetrVG ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates statt vieler bereits BAG 19.8.1975 - 1 AZR 613/74 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 5 [I.6.] (mit zustimmender Anmerkung von Wilhelm Herschel a.a.O.): "Hat aber der Arbeitnehmer einmal das Kündigungsschutzverfahren eingeleitet, so muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen beweisen, ?die die Kündigung bedingen'.

    93) S. zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die im Sinne des § 102 BetrVG ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates statt vieler bereits BAG 19.8.1975 - 1 AZR 613/74 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 5 [I.6.] (mit zustimmender Anmerkung von Wilhelm Herschel a.a.O.): "Hat aber der Arbeitnehmer einmal das Kündigungsschutzverfahren eingeleitet, so muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen beweisen, ?die die Kündigung bedingen'.

  • BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    Ist ein Mitglied des Betriebsrates bei der Beratung und Beschlussfassung über seine Kündigung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) wegen Interessenkollision als "zeitlich verhindert" (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) anzusehen (s. etwa BAG 3, 8.1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162 = AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7; 19.3.2003 - 7 ABR 15/02 - BAGE 105, 311 = AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 77), so dasselbe spiegelbildlich für ein Betriebsratsmitglied, das als Vorgesetzte(r) eines anderen Mitgliedes dessen Kündigung betreibt: Auch für dieses ist zur Beratung und Beschlussfassung ein Ersatzmitglied zu befassen.

    auch BAG 3, 8.1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162 = AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7 = EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1 = NZA 2000, 440 [B.II.1 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren.

    Dadurch soll verhindert werden, dass Gründe des Eigeninteresses zu einer dem Betriebsratsmitglied günstigen Entscheidung führen".S. auch BAG 3, 8.1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162 = AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7 = EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1 = NZA 2000, 440 [B.II.1 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren.

    63) S. auch BAG 3, 8.1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162 = AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7 = EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1 = NZA 2000, 440 [B.II.1 a. - "Juris"-Rn. 23]: "Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren.

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12
    dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    ... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    97) S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

  • RG, 22.10.1929 - III 35/29

    1. Sind die ordentlichen Gerichte befugt, die Ordnungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

  • BAG, 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79

    Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

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