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   VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17 A   

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VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17 A (https://dejure.org/2017,37846)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2017 - 28 K 166.17 A (https://dejure.org/2017,37846)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. September 2017 - 28 K 166.17 A (https://dejure.org/2017,37846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3a Abs 3 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992
    Zuerkennung des Flüchtlingsstatus einer Eritreerin mit Kind; Abschiebungsverbot wegen Verfolgung bei Rückkehr in Heimatland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Düsseldorf, 16.03.2017 - 6 K 12164/16

    Eritrea; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; vorverfolgt; unverfolgt;

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Die Kammer konnte aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse (dazu i.) und der persönlichen Anhörung der Klägerin (dazu ii) nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen - auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt - ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht (vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 - M 12 K 16.33229 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris, Rn. 38 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 10 f. zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; jeweils m.w.N.; dagegen VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 35 f.; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 K 2273/16.A -, juris, Rn. 46 f.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris, Rn. 70 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. auch UK Upper Tribunal, MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7. Oktober 2016, S. 4 und S. 155, Rn. 430).

    Zwar erfolgt eine Genitalverstümmelung wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylG, wonach eine Gruppe insbesondere auch als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gilt, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris Rn. 129).

    Ob der Klägerin, obwohl sie verheiratet und die Mutter eines minderjährigen Kindes ist, im Falle ihrer Rückkehr über eine Inhaftierung hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch die Einziehung zum Nationaldienst droht (dagegen VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris, Rn. 35 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, da sie - wie oben ausgeführt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund anknüpft.

  • VG Hamburg, 26.10.2016 - 4 A 1646/16

    Asylrecht: Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Asylsuchenden

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Die Kammer konnte aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse (dazu i.) und der persönlichen Anhörung der Klägerin (dazu ii) nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen - auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt - ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht (vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 - M 12 K 16.33229 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris, Rn. 38 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 10 f. zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; jeweils m.w.N.; dagegen VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 35 f.; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 K 2273/16.A -, juris, Rn. 46 f.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris, Rn. 70 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. auch UK Upper Tribunal, MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7. Oktober 2016, S. 4 und S. 155, Rn. 430).

    Die derzeit praktizierte Möglichkeit, gegen Zahlung einer sog. "Aufbau-" oder "Diasporasteuer" in Höhe von 2% des Jahreseinkommens und Unterzeichnung eines Reueschreibens den sog. "Diaspora-Status" zu erlangen (vgl. SEM, a.a.O., S. 33 f.), bietet der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr keinen hinreichenden Schutz vor einer Bestrafung (vgl. auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 38).

    Insbesondere lässt sich aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht der Schluss ziehen, dass die Bestrafung für (Militär-)Dienstverweigerung nur unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verfolgungshandlung sein kann (so aber VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 - VG 6 K 1995/15.A -, juris, Rn. 17, dagegen zutreffend VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 32 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris, Rn. 109 f. m.w.N.).

  • VG Aachen, 16.12.2016 - 7 K 2273/16

    Eritrea; Flüchtlingseigenschaft; Statusverbesserungsklage; ; Zuerkennung;

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen werden insbesondere wegen massiver Überbelegung, unzureichender medizinischer Behandlung und schlechter Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln als unmenschlich hart und lebensbedrohlich beschrieben (AA, a.a.O., S. 15; AI, a.a.O., S. 48; UN-Kommission, Report 2015, S. 247 ff., 272 f. Abs. 886 ff., 963 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 K 2273/16.A -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Folter und Misshandlungen sollen während der Inhaftierung weit verbreitet sein; berichtet wird u.a. von Schlägen mit - teilweise mit Nägeln versehenen - Stöcken und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung (AA, a.a.O., S. 15; AI, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27; US Department of State, Eritrea 2013 Human Rights Report; S. 3 f.; UN-Kommission, Report 2015, S. 247 ff., 272 Abs. 961 sowie S. 281 ff. Abs. 1006 ff.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 K 2273/16.A -, juris, Rn. 39).

    Die Kammer konnte aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse (dazu i.) und der persönlichen Anhörung der Klägerin (dazu ii) nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen - auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt - ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht (vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 - M 12 K 16.33229 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris, Rn. 38 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 10 f. zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; jeweils m.w.N.; dagegen VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 35 f.; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 K 2273/16.A -, juris, Rn. 46 f.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris, Rn. 70 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. auch UK Upper Tribunal, MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7. Oktober 2016, S. 4 und S. 155, Rn. 430).

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rn. 44, und vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris, Rn. 24 f. m.w.N.).

    Eine nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2009 - 11 S 3212/08

    Kein Nachschieben von Aufenthaltszwecken im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Mit ihrem nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag können die Kläger die behördliche Prüfung zwar im Hinblick auf einen bestimmten Aufenthaltszweck und einen bestimmten Lebenssachverhalt begrenzen, auf eine bestimmte Rechtsgrundlage können sie die behördliche Prüfung aber nur insoweit eingrenzen, als sich aus dem Lebenssachverhalt keine weiteren Rechtsgrundlagen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 2009 - 11 S 3212/08 -, juris, Rn. 8).
  • VG Düsseldorf, 23.03.2017 - 6 K 7338/16

    Eritrea; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Verfolgungshandlung;

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Insbesondere lässt sich aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht der Schluss ziehen, dass die Bestrafung für (Militär-)Dienstverweigerung nur unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verfolgungshandlung sein kann (so aber VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 - VG 6 K 1995/15.A -, juris, Rn. 17, dagegen zutreffend VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 32 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris, Rn. 109 f. m.w.N.).
  • VG Potsdam, 17.02.2016 - 6 K 1995/15

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Eritrea)

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Insbesondere lässt sich aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht der Schluss ziehen, dass die Bestrafung für (Militär-)Dienstverweigerung nur unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verfolgungshandlung sein kann (so aber VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 - VG 6 K 1995/15.A -, juris, Rn. 17, dagegen zutreffend VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 32 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris, Rn. 109 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Anhaltspunkt für die Anknüpfung an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 131.90 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - BVerwG 1 B 22/17 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Schwerin, 20.01.2017 - 15 A 3003/16

    Asylrecht: Flüchtlingseigenschaft wegen Entziehung vom Nationaldienst durch

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Die Kammer konnte aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse (dazu i.) und der persönlichen Anhörung der Klägerin (dazu ii) nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen - auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt - ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht (vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 - M 12 K 16.33229 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris, Rn. 38 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 10 f. zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; jeweils m.w.N.; dagegen VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 35 f.; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 K 2273/16.A -, juris, Rn. 46 f.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris, Rn. 70 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. auch UK Upper Tribunal, MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7. Oktober 2016, S. 4 und S. 155, Rn. 430).
  • VG München, 10.01.2017 - M 12 K 16.33229

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Kriegsdienstverweigerung in

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2017 - 28 K 166.17
    Die Kammer konnte aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse (dazu i.) und der persönlichen Anhörung der Klägerin (dazu ii) nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Staat Eritrea allen Deserteuren und Dienstverweigerern sowie deren Familienangehörigen - auch wenn er ihnen im Einzelfall eine Beteiligung an der Desertion oder Dienstverweigerung unterstellt - ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf zu bestrafen sucht (vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 - M 12 K 16.33229 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 6 K 12164/16.A -, juris, Rn. 38 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2017 - VG 33 K 204.17 A -, Entscheidungsabdruck S. 10 f. zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; jeweils m.w.N.; dagegen VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris, Rn. 35 f.; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 7 K 2273/16.A -, juris, Rn. 46 f.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris, Rn. 70 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. auch UK Upper Tribunal, MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 7. Oktober 2016, S. 4 und S. 155, Rn. 430).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung -

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • VG Cottbus, 23.05.2019 - 6 K 600/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen eritreischen Asylsuchenden wegen

    Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

  • VG Cottbus, 06.03.2020 - 8 K 574/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

    Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

  • VG Cottbus, 11.09.2019 - 6 K 519/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

    Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

  • VG Cottbus, 10.11.2017 - 6 K 386/15

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen jedenfalls trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 26.10.2018 - 6 K 673/16

    Anerkennung als Flüchtling

    Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 19.04.2018 - 6 K 1239/16

    Anerkennung eines eritreischen Staatsangehörigen aus der Volksgruppe der Tigrinya

    Die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen jedenfalls trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 12.04.2019 - 6 K 652/16

    Asylrecht

    Die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen zwar keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.) Dem Kläger drohen nach Überzeugung der Kammer aber im Hinblick auf seine Desertion aus dem aktiven Wehrdienst und die illegale Ausreise im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG - insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) - (hierzu unter 1.), die an Verfolgungsgründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG anknüpfen (hierzu unter 2.).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 17.05.2018 - 6 K 513/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Eritreer

    22 Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 19.04.2018 - 6 K 142/15

    Anerkennung eines in Auhune geborenen eritreischen Staatsangehörigen aus der

    22 Zwar stellt die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. II.1.6.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 31.01.2020 - 8 K 575/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

    Die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen jedenfalls trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.).

    Wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste ist es in Eritrea außerordentlich schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29).

    Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier "Eritrea: Nationaldienst" vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

    Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 51).

    Diese Personen sollen zunächst von der Dienstpflicht befreit sein; allerdings verfällt der Diaspora-Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. IV.2.; SEM Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 5.2.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44).

    Eine Absicherung gegen Bestrafung bietet dieses Vorgehen, das insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, darstellt, nicht (vgl. ebenso EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.2; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 72 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 - 4 A 1646/16 -, juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen - etwa ihrer politischen Überzeugung - zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35).

    "Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten "shoot to kill"-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

    Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.).

    Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43).

    Schließlich vermag auch der Umstand, dass der eritreische Staat - wie bereits dargelegt - illegal ausgereisten Deserteuren und Wehrdienstverweigerern gegen Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars eine straffreie Rückkehrmöglichkeit offeriert, eine andere Auffassung nicht zu stützen (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 8 K 517/16

    Eritrea: Wehrdienstentziehung begründet grundsätzlich politische Verfolgung

  • VG Hannover, 02.06.2020 - 3 A 6400/17
  • VG Stuttgart, 29.11.2017 - A 12 K 6351/16

    Eritrea, Nationaldienst, Militärdienst, illegale Ausreise, Asylrelevanz,

  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 186/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

  • VG Halle, 23.10.2018 - 4 A 228/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A 1857/19
  • VG Magdeburg, 12.04.2019 - 8 A 343/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea

  • VG Magdeburg, 17.05.2019 - 8 A 232/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an eritreischer verheirateter Frauen wegen

  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 232/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

  • VG Berlin, 18.08.2021 - 28 K 288.18
  • VG Cottbus, 27.03.2020 - 8 K 518/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Cottbus, 02.08.2019 - 6 K 516/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Cottbus, 07.09.2018 - 6 K 655/15

    Abschiebungsschutz bei Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

  • OVG Hamburg, 01.12.2020 - 4 Bf 205/18

    Eritrea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen

  • VG Düsseldorf, 09.11.2017 - 6 K 13718/16

    Flüchtlingseigenschaft; subsidiärer Schutz; Sippenhaft; Familienangehörige;

  • VG Hamburg, 05.01.2021 - 19 A 2955/19

    Eritrea: Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder drohender ernsthafter

  • VG Berlin, 29.11.2018 - 28 K 521.17
  • VG Frankfurt/Oder, 27.01.2021 - 5 K 2809/17

    Eritrea: Subsidiärer Schutz bei drohender Inhaftierung und willkürlicher

  • VG Cottbus, 12.07.2018 - 6 K 1031/15

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Potsdam, 28.08.2018 - 3 K 3549/16

    Anerkennung als Asylberechtigter Eritrea

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A 18157/19

    Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz für Frauen wegen Nationaldienst

  • VG Berlin, 28.02.2019 - 28 K 392.18

    Subsidiärer Schutz von Ausländern nach dem Asylgesetz - eritreische

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 6 A 100/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Eritrea; Wehrdienstentziehung

  • VG Cottbus, 26.10.2018 - 6 K 776/16

    Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrages

  • OVG Hamburg, 02.09.2021 - 4 Bf 546/19

    Eritrea; Einberufung einer Frau zum Nationaldienst; Frauen im Nationaldienst;

  • VG Hamburg, 06.02.2020 - 19 A 641/19

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Berlin, 18.01.2019 - 28 L 440.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Cottbus, 07.05.2020 - 8 K 1535/17

    Flüchtlingsschutz

  • VG Cottbus, 24.07.2020 - 8 K 1844/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 14.21

    Asyl Eritrea; Entziehung von der Nationaldienstpflicht

  • VG Cottbus, 02.08.2019 - 6 L 331/18

    Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung einer Frau im wehrfähigen Alter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - 4 B 13.21

    Eritrea; Flüchtlingseigenschaft; Einberufung zum Nationaldienst; Beteiligung am

  • VG Hamburg, 13.02.2019 - 19 A 3512/18

    Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz; (kein)

  • VGH Bayern, 05.07.2019 - 23 ZB 18.32580

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

  • VG Arnsberg, 04.05.2018 - 12 K 5098/16
  • VG Potsdam, 08.06.2021 - 15 K 397/18

    Eritrea: Aufstockungsklage erfolglos; keine Flüchtlingseigenschaft bei illegaler

  • VG Hamburg, 15.04.2021 - 19 A 537/21

    Eritrea: Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder drohender ernsthafter

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2018 - 1a K 4738/17

    Sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst; sexuelle Gewalt gegen Frauen

  • VG Saarlouis, 10.05.2022 - 3 K 922/21

    Eritrea: Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung

  • VG Trier, 27.07.2021 - 9 K 3187/20

    Eritrea: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

  • VG Hamburg, 01.04.2021 - 19 A 493/21

    Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen Wehrdienstentzug und illegaler Ausreise

  • VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 1831/18

    Asylrecht -Hauptsacheverfahren

  • VG Arnsberg, 06.04.2018 - 12 K 3519/16
  • VG Gießen, 23.02.2021 - 6 K 1856/17

    Exilpolitische Betätigung eines eritreischen Staatsangehörigen

  • VG Cottbus, 12.07.2018 - 6 K 241/16

    Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG,

  • VG Würzburg, 15.02.2018 - W 3 K 17.31285
  • VG Gießen, 11.02.2022 - 6 K 1206/19

    Eritrea: Unglaubhafter Vortrag; keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung

  • VG Köln, 20.11.2017 - 8 K 11712/16
  • VG Trier, 24.02.2021 - 9 K 1938/20

    Eritrea: keine Wehrdienstpflicht für verheiratete Frauen, schwangere Frauen oder

  • VG Gießen, 14.02.2022 - 6 K 2763/18

    Eritrea: Erfolglose Aufstockungsklage; unglaubwürdiger Vortrag; keine drohende

  • VG Hamburg, 14.06.2019 - 19 A 847/19
  • VG Dresden, 27.07.2018 - 2 K 2563/17
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 8 K 1325/17

    Asyl

  • VG Hamburg, 28.05.2019 - 19 A 7017/16
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