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   LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07   

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LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07 (https://dejure.org/2009,13496)
LG Köln, Entscheidung vom 24.06.2009 - 28 O 11/07 (https://dejure.org/2009,13496)
LG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 28 O 11/07 (https://dejure.org/2009,13496)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Mangels an einem Kraftfahrzeug aufgrund von Quietschgeräuschen beim Bremsen und Fahren auf unebenem Untergrund; Ausreichende Möglichkeit zur Nachbesserung bei Fehlen der Ausführung von Arbeiten im Nachbesserungstermin; Ausreichende Mängelanzeige bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine quietschenden Bremsen bei Neuwagen!

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Das an die Erfüllung dieser überhöhten Forderungen geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war mithin - wie dargelegt - weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignet (vgl. dazu BGH, NJW 2005, 2848, 2851; a.A. nur im Bezug auf die Begründung von Schuldnerverzug, Reinking /Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rn. 634).

    Für Aufwendungen des Käufers, die im wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten, stellt § 347 Abs. 2 BGB keine für die im Falle des Rücktritts entstehenden Ersatzansprüche abschließende Spezialregelung dar, durch die § 284 BGB verdrängt würde (BGH, NJW 2005, 2848, 2849 f.).

    Der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen mindert sich dabei entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs (BGH, NJW 2005, 2848, 2849).

    Die Kosten für die Zulassung eines Neuwagens, also die Kosten der Anmeldung und des Wunschkennzeichens, zählen zu den Vertragskosten (BGH, NJW 2005, 2848, 2850).

    Unabhängig davon, dass den Aufwendungen für die Zulassung kein körperlich nutzbarer Gegenwert gegenübersteht, profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach Beendigung des Zulassungsvorgangs insofern von den dafür aufgewendeten Kosten, dass ihm ohne die Zulassung die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung stünde (BGH, NJW 2005, 2848, 2851).

  • OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 70/06

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung beim Gebrauchtwagenkauf

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Insbesondere hätte sie die weitere Spezifizierung der Mängelrüge verlangen können, wenn ihr die bisherigen Angaben des Klägers nicht ausreichten, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten (so OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (BGH, NJW 2006, 1960, 1961; OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 159; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 928, 929).

    Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache, das heißt, auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit ankommt, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und wenn ja mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt (OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060, 1061; Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 5. Aufl., § 323 Rn. 243).

    Dagegen wurde die Unerheblichkeit verneint bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als 5 % des Kaufpreises bzw. absolut 2.000,00 EUR (OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696).

    Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich nicht nur im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten bei Nacherfüllung zu dem Kaufpreis zeigen, sondern auch darin, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist, was gerade bei hochwertigen Kaufsachen eine Rolle spielt (OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 323 Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2007 - 1 U 177/06

    Keine Wandelung eines Neuwagenkaufvertrages wegen defekter Lenkradfernbedienung -

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (BGH, NJW 2006, 1960, 1961; OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 159; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 928, 929).

    Bei dieser Regelung handelt es sich, wie schon § 441 Abs. 1 S. 2 BGB zeigt, um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur in dem Ausnahmefall der Unerheblichkeit ausgeschlossen sein soll, weil nur dann das Interesse des Käufers an der Rückabwicklung in der Regel geringer ist und der Verkäufer unzumutbar belastet würde (BGH, NJW 2006, 1960, 1961; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 159).

    Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorliegen, trägt der Verkäufer (OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 - Az. 15 U 175/07 Rn. 59, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 159).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgrenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, der jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen (OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 160).

  • OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 78/04

    Gewährleistung beim Kraftfahrzeugkaufvertrag: Ersatz vergeblicher Aufwendungen

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Da aber gerade Autozubehör in aller Regel fahrzeugspezifisch und im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrags angeschafft wird, ist insoweit von der Vergeblichkeit auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, DAR 2005, 35, 36).

    Bei der Berechnung des Verwendungsersatzanspruchs sind die Kosten der Anschaffung des Zubehörs um die Gebrauchsvorteile zu kürzen, die dem Käufer durch die Benutzung der Zubehörteile zugeflossen sind (OLG Stuttgart, DAR 2005, 35, 36).

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 3 W 21/04

    Zum Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag über Gebrauchtfahrzeug bei

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache, das heißt, auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit ankommt, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und wenn ja mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt (OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060, 1061; Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 5. Aufl., § 323 Rn. 243).

    So wurde die Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB etwa bejaht bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von knapp 1 % (BGH, NJW 2005, 3490, 3493), von unter 3 % (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060, 1061) bzw. ca. 4,5 % des Kaufpreises (LG Kiel, DAR 2005, 38).

  • OLG Köln, 27.03.2008 - 15 U 175/07

    Autorecht; Verfahrensrecht - Einspruchsfrist bei einem im schriftlichen

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Ohne dass es einer Festlegung auf eine der vertretenen Ansichten ankäme, ist die Vorschrift des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entsprechend der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln weiterhin einschränkend auszulegen (OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 - Az. 15 U 175/07 Rn. 58, zitiert nach juris).

    Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorliegen, trägt der Verkäufer (OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 - Az. 15 U 175/07 Rn. 59, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 159).

  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (BGH, NJW 2006, 1960, 1961; OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 159; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 928, 929).

    Bei dieser Regelung handelt es sich, wie schon § 441 Abs. 1 S. 2 BGB zeigt, um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur in dem Ausnahmefall der Unerheblichkeit ausgeschlossen sein soll, weil nur dann das Interesse des Käufers an der Rückabwicklung in der Regel geringer ist und der Verkäufer unzumutbar belastet würde (BGH, NJW 2006, 1960, 1961; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 159).

  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Am Verschulden fehlt es ferner, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, NJW 1991, 1286).
  • OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 146/06

    Mangel eines gebrauchten Kfz bei häufig grundlos aufleuchtender

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Dies geht mit der Rechtsprechung konform, wonach einem Autokäufer die Hinnahme von andauernden Quietschgeräuschen eines Pkw sogar dann nicht zuzumuten ist, wenn ihre Ursache auch mit geringem Aufwand behebbar ist (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2006 - Az. 6 U 146/06 Rn. 33, zitiert nach juris).
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

    Auszug aus LG Köln, 24.06.2009 - 28 O 11/07
    Nach der Rechtsprechung des BGH stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung war dann nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, NJW 2006, 3271, 3272).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2006 - 22 U 149/05

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kauf eines "Montagsautos"

  • OLG Brandenburg, 21.02.2007 - 4 U 121/06

    Rücktritt vom Neuwagenkauf: Sachmangel eines multifunktional nutzbaren Pkw bei

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06

    "Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag;

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

  • LG Kiel, 03.11.2004 - 12 O 90/04

    Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs wegen geringfügiger Mängel

  • OLG Bamberg, 10.04.2006 - 4 U 295/05

    Gewährleistung beim Kauf eines Jahreswagens; Zumutbarkeit für

  • OLG Brandenburg, 22.03.2011 - 11 U 25/10

    Fahrzeugkaufvertrag - Rückabwicklung bei Unfallschaden/"Bagatellschaden"

    Da es allerdings bereits in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Kläger mit dem Pkw gefahren war, hätte der Kläger bereits bei Berechnung der Klageforderung die gezogenen Nutzungen abziehen müssen, was er verabsäumt hat (vgl. hierzu auch LG Köln, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 28 O 11/07).
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