Rechtsprechung
LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 144/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Auch heimliche Paparazzo-Aufnahmen dürfen veröffentlicht werden, wenn es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Bildnisveröffentlichung eines Schauspielers und Moderators ohne Einwilligung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lhr-law.de (Auszüge und Kurzanmerkung)
Paparazzi-Fotos beim Verlassen von Entzugsklinik: Unterlassungsansprüche von alkoholkranker Schauspielerin und ihrer Familie
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Veröffentlichung des Bildes ohne Einwilligung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Veröffentlichung des Bildes einer Schauspielerin beim Verlassen einer Entzugsklinik kann zulässig sein
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Veröffentlichung des Bildes einer Schauspielerin beim Verlassen einer Entzugsklinik kann zulässig sein
- kweber-kanzlei.de (Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer Prominenten beim Verlassen einer Entzugsklinik
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Bildberichterstattung von Prominenten und deren Kindern
Besprechungen u.ä. (2)
- lhr-law.de (Auszüge und Kurzanmerkung)
Paparazzi-Fotos beim Verlassen von Entzugsklinik: Unterlassungsansprüche von alkoholkranker Schauspielerin und ihrer Familie
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Veröffentlichung des Bildes einer Schauspielerin beim Verlassen einer Entzugsklinik kann zulässig sein
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 144/13
Wer gewöhnlich als privat geltende Umstände der Öffentlichkeit präsentiert, kann sich insoweit nicht mehr auf den öffentlichkeitsabgewandten Bereich der Privatsphäre berufen (BVerfG, NJW 2000, 1021 - Caroline von Monaco).Es ist aber anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfG, ZUM 2000, 149).
Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (vgl. BVerfG, ZUM 2000, 149).
- BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09
Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen
Auszug aus LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 144/13
Allerdings gibt es keine Regelvermutung dahingehend, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung das Informationsinteresse grundsätzlich hinter dem Anonymitätsinteresse zurückzustehen habe (BVerfG, NJW 2012, 1500, 1502). - BGH, 18.10.2011 - VI ZR 5/10
Persönlichkeitsschutz in den Medien: Zulässigkeit der Veröffentlichung …
Auszug aus LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 144/13
Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762).
- BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08
Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des …
Auszug aus LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 144/13
Voraussetzung hierfür ist das der Geschädigte seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH NJW-RR 2010, 428, 430). - BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07
Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen
Auszug aus LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 144/13
Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). - BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
Auszug aus LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 144/13
Diese Einstufung hat auch nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539 - Caroline von Hannover).
- AG Berlin-Charlottenburg, 05.12.2013 - 205 C 252/13 Das zu unterlassende Verhalten muss so beschrieben werden, dass der Beklagte sein Verhalten darauf einrichten kann (l.G Köln, Urt. v. 14.8.2013, 28 0 144/13), In der Abmahnung rügt die Klägerin, dass durch den Bericht in seiner konkreten Form (Zeigen der unmittelbaren räumlichen Gegebenheiten; Hinweis, dass Klägerin hier wohnt) die Wohnverhältnisse ermittelbar sind.