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   LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08   

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LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08 (https://dejure.org/2008,18306)
LG Köln, Entscheidung vom 30.07.2008 - 28 O 148/08 (https://dejure.org/2008,18306)
LG Köln, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 28 O 148/08 (https://dejure.org/2008,18306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 823 BGB; Artt. 2, 1 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Hochzeitsfotos eines TV-Moderators; Definition des Tatbestandsmerkmals "Person der Zeitgeschichte" nach dem Kunsturhebergesetz; Grenzen der grundgesetzlich geschützten ...

  • kanzlei.biz

    Private Hochzeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Deswegen kann insoweit die Zubilligung einer Geldentschädigung auch bei weniger schwerwiegenden Eingriffen in Betracht kommen, dabei ist insbesondere der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (BGH NJW 1996, 985 - Kumulationsgedanke).

    Aber auch Berichte über die Privatsphäre können über die erforderliche Eingriffsintensität verfügen, jedenfalls bei wiederholter, hartnäckiger und nachhaltiger Verletzung des Persönlichkeitsbereichs (BGH NJW 1996, 985 - Kumulationsgedanke; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 14.102 f.).

    Diese bewusste und offenkundige Missachtung des ihr bekannten Wunsches der Klägerin ist ein bei der Abwägung zu berücksichtigender Umstand (BGH NJW 1996, 985 - Kumulationsgedanke).

    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH NJW 1996, 985, 986 - Kumulationsgedanke).

    Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu Folgendes ausgeführt (BGH NJW 1996, 985 ff. - Kumulationsgedanke): "Die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, erschöpft sich jedoch nicht in der bloßen Veröffentlichung der Fotos.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Der Begriff ist nicht auf historisch bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst nach gängiger Definition jede Abbildung, oder Darstellung einer Person, die ständig oder nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat (BVerfG GRUR 2000, 446, 452 - Caroline von Monaco).

    Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023 - Caroline von Monaco).

    Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 [381] = NJW 2000, 1021).

    So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361 [381] = NJW 2000, 1021).

    Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 [394f.] = NJW 2000, 1021).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793, 1794).

    Dies ist für die Frage der Umstände, unter denen ein Lichtbild entstanden ist ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfG NJW 2008, 1793, 1797).

    Von Bedeutung sind, soweit die Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793, 1796).

    In seiner Entscheidung vom 26.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1602/07 u.a., NJW 2008, 1793 ff.) u.a. ausgeführt:.

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Die Entscheidung hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 1131, 1134 - Lohnkiller).

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach nicht einmal erforderlich ist (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 14.115 m.w.N.), dass sich andererseits aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben kann (BGH NJW 1996, 1131, 1135 - Lohnkiller) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten (BGH NJW 1996, 1128, 1130).
  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Die nochmalige Abwägung aller bereits aufgeführten maßgeblichen Umstände der Entstehung und Veröffentlichung des Bildes, dessen Beschaffenheit selbst führten unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion sowie des in Fällen vorsätzlicher, rücksichtsloser Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit bei der Bemessung der Geldentschädigung erhöhend zu berücksichtigende Präventionsaspekts (BVerfG NJW 2000, 2187) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien zur Bemessung des zuerkannten Betrages.
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 14/06

    Prominentenfotos I - Von Hannover

    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 14/06).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Auszug aus LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08
    Jedenfalls die Entscheidung des Kammergerichts zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 - 9 U 133/06 - (Anlage K 4) hat die Grenzen zwischen den berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit einerseits und dem Recht der Klägerin und ihres Ehemannes auf Privatsphäre aus Anlass ihrer Hochzeit ganz klar gezogen.
  • OLG Köln, 10.03.2009 - 15 U 163/08

    Jauchs Ehefrau gewinnt gegen Burda Senator Verlag Veröffentlichung von

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.07.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az.: 28 O 148/08 - wird zurückgewiesen.
  • LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Das LG Köln hat zur Hochzeit eines Fernsehmoderators geurteilt ( Urteil vom 30. Juli 2008 - 28 O 148/08 - zit. nach juris Rdnr. 22):.
  • LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10

    Identifizierende Berichterstattung muss unbekannter Adliger nicht hinnehmen

    Das LG Köln hat zur Hochzeit eines Fernsehmoderators geurteilt ( Urteil vom 30. Juli 2008 - 28 O 148/08 - zit. nach juris Rdnr. 22):.
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