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   LG Köln, 22.11.2006 - 28 O 150/06   

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https://dejure.org/2006,4738
LG Köln, 22.11.2006 - 28 O 150/06 (https://dejure.org/2006,4738)
LG Köln, Entscheidung vom 22.11.2006 - 28 O 150/06 (https://dejure.org/2006,4738)
LG Köln, Entscheidung vom 22. November 2006 - 28 O 150/06 (https://dejure.org/2006,4738)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    BGB § 1004 (analog)
    Störerhaftung im Rahmen des Filesharing

  • aufrecht.de

    Anschlussinhaber haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Störerhaftung des Internetanschlussinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Ein Internetanschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss im Internet begangen werden als Störer auf Unterlassung

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Ein Internetanschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss im Internet begangen werden als Störer auf Unterlassung

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Haftung für Familienangehörige

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Unternehmer haften für Familienangehörige

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Unternehmer haften für Familienangehörige

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Abmahnwelle bei Tauschbörsen - wann haften Eltern?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2008, Dok. 018
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06

    Schutzrechtsverletzung: Öffentliches Zugänglichmachen von Musikaufnahmen über ein

    Auszug aus LG Köln, 22.11.2006 - 28 O 150/06
    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a m.w.N.).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a).

    So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

    Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Dies wäre auch mit zumutbarem finanziellen Aufwand verbunden gewesen (vgl. hierzu LG Hamburg ZUM 2006, 661).

    Denn die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 661).

  • OLG Köln, 08.05.2007 - 6 U 244/06

    Persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach Abgabe einer

    1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22.11.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 150/06 - wird zurückgewiesen.
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