Rechtsprechung
LG Köln, 27.08.2014 - 28 O 168/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlaasen der öffentlichen Verwendng des Fotos eines Prominenten
- kanzlei.biz
Kein Eingriff in Persönlichkeitsrecht von Corinna Schumacher durch Berichte der taz und des ZDF
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Corinna Schumacher scheitert mit Klage gegen ZDF
- lto.de (Kurzinformation)
Persönlichkeitsrecht - Corinna Schumacher scheitert mit Klage gegen taz und ZDF
- anwalt.de (Kurzinformation)
Corinna Schumacher scheitert mit Klage gegen taz und ZDF
Besprechungen u.ä. (2)
- lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Corinna Schumacher: Eine Schlacht im großen Kampf geht verloren
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Kein rechtswidriger Eingriff in Persönlichkeitsrecht bei Wortberichterstattung ergänzende Veröffentlichung eines Lichtbildes
Verfahrensgang
- LG Köln, 27.08.2014 - 28 O 168/14
- OLG Köln, 24.03.2015 - 15 U 165/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08
Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung
Auszug aus LG Köln, 27.08.2014 - 28 O 168/14
Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)).Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010, 3025 (3027)).
- BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06
Shopping mit Putzfrau auf Mallorca
Auszug aus LG Köln, 27.08.2014 - 28 O 168/14
Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.Vielmehr bedarf es einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
Auszug aus LG Köln, 27.08.2014 - 28 O 168/14
Auch wenn Bildnisse als solche keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, kann ihre Verwendung dennoch zulässig sein, wenn sie eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzen und der Erweiterung ihres Aussagegehaltes dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten (BVerfG, NJW 2008, 1793). - LG Köln, 21.02.2014 - 28 O 78/14
Unterlassung der öffentlichen Verwendung des Fotos eines Prominenten
Auszug aus LG Köln, 27.08.2014 - 28 O 168/14
Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 28 O 78/14 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. - BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus LG Köln, 27.08.2014 - 28 O 168/14
a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021).
- OLG Köln, 24.03.2015 - 15 U 165/14
Unterlassungsansprüche der Ehefrau des ehemaligen Formel-1-Rennfahrers Michael …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.08.2014 (28 O 168/14) wird zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2014 - 28 O 168/14 - aufzuheben, 2. es der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, das nachfolgende Bildnis der Klägerin:.