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   LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09   

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LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09 (https://dejure.org/2010,7009)
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 (https://dejure.org/2010,7009)
LG Köln, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - 28 O 229/09 (https://dejure.org/2010,7009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung von Fotos eines Hotels in einem Buch über Innenarchitektur trotz Überlassung der Original-Dias; Übertragung der Rechte an den Fotos ausschließlich mit dem Ziel der Nutzung als Werbung und damit einhergehende weitere ...

  • streifler.de

    Umfang der Nutzungsrechte an überlassenen Hotelfotografien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werden Nutzungsrechte an Lichtbildern für die Nutzung auf einer Webseite eingeräumt, so ist die Verwendung in einem Fotoband davon nicht abgedeckt

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsrechte an Photographien für eine Internetpräsenz umfasst nicht die darüber hinausgehende Veröffentlichung in einem Photoband

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bild-Nutzungsrechte für Webseite umfasst nicht Veröffentlichung in Fotoband

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaufnahme für Hotel-Webseite umfasst nicht Verwendung für Fotoband

  • rechtambild.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zulässige Nutzung von Bildern auf der Website umfasst nicht auch die Nutzung in einem gedruckten Fotoband

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaufnahme für Hotel-Webseite umfasst nicht Verwendung für Fotoband

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung, bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8/14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599/600 - Rundfunkwerbung).

    Der Schutzzweck der Zweckübertragungstheorie, nach der der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt hat, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert (BGH GRUR 1996, 121, m. w. N.), wirkt sich in seiner restriktiven Tendenz bereits auf die Vorfrage aus, welcher Zweck dem betreffenden Vertrag im Zweifel überhaupt zu Grunde gelegt wurde.

  • BVerfG, 20.10.1996 - 1 BvR 1282/91

    Keine Grundrechtsverletzung durch Vergütungspflicht für Betreiber von

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft gehabt, der sich aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB herleitet und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (seit RGZ 60, 5; BGH GRUR 1980, 227/232 - Monumenta Germaiae Historica; BVerfG GRUR 1997, 124 - Kopierladen II).
  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Auch die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132) ist gegeben.
  • OLG Hamburg, 01.03.1990 - 3 U 210/89

    Rundfunkwerbung

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung, bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8/14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599/600 - Rundfunkwerbung).
  • OLG Hamburg, 17.12.1998 - 3 U 162/97

    CD Cover

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Der Vertragszweck ist nicht einseitig etwa nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln (OLG Hamburg in ZUM 1999, 410, m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1988 - I ZR 201/86

    Prüfungs- und Streitgegenstand im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    5 Nr. 3 EuGVO begründet unmittelbar einen deutschen Gerichtsstand, da hier in den Klageanträgen zu 1. und 2. die Vorfrage zu entscheiden war, ob eine deliktische Verletzungshandlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung rechtmäßig ist (BGH NJW 1988, 1466 aus Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 6. Auflage 1998 S.126), mithin die Prüfung einer tatbestandlichen Voraussetzung (Rechtswidrigkeit) des deliktischen Anspruchs.
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 249/97

    Anforderungen an ein deklaratorisches Anerkenntnis der Urheberschaft an

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Auf Seiten der Beklagten besteht angesichts der unstreitig eingeräumten Nutzungsrechte ein Recht zum Besitz, da die Nutzung den Besitz erfordert (OLG Hamburg ZUM-RD 1999, 80).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vertragsautonom zu bestimmen (Fromm/Nordemann Urheberrecht 10 Auflage 2008 S.1928 mit Verweis auf EuGH 27.10.1998, Rs. C-51/97 - Reunion).
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft gehabt, der sich aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB herleitet und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (seit RGZ 60, 5; BGH GRUR 1980, 227/232 - Monumenta Germaiae Historica; BVerfG GRUR 1997, 124 - Kopierladen II).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
    Denn der Kläger trägt einen Sachverhalt schlüssig vor, der als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, zudem liegt der angebliche Ort der deliktischen Handlung im Gerichtsbezirk, was nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf eine doppelrelevante Tatsache genügt (BGH NJW 1994, 1413).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644).
  • KG, 31.07.2013 - 21 U 138/12

    Werkmangel: Delaminationen an Isolierglasfensterscheiben; Mangelhaftigkeit auch

    Unter dem Aktenzeichen 28 O 229/09 erhob die Auftraggeberin der Klägerin gegen die hiesige Klägerin Klage vor dem Landgericht Berlin und machte unter anderem einen Mängelbeseitigungsvorschuss für die Schreiben in Höhe von 72.288 EUR und Feststellung, dass die hiesige Klägerin auch die weiten Kosten für die Mängelbeseitigung an den Gießharzverbundglasscheiben entsprechend dem Sachverständigengutachten W. vom 21. März 2008, die über dessen Kostenschätzung hinausgehen, zu ersetzen hat, geltend.

    Wegen des genauen Inhalts des Urteils des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 (28 O 229/09) und des Kammergerichts vom 30. Dezember 2011 (21 U 49/10) wird auf die Anlage K15 bzw. K16a (Anlage zu Blatt 1 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.

    In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 28 O 229/09 verkündete dabei die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2009 der "... ... Tischlerei GmbH", vertreten durch S. W. den Streit mit der Begründung, dass diese als Subunternehmerin tätig gewesen sei und auch bereits die Streitverkündete im vorgeschalteten Beweisverfahren war.

    Den klageweise geltend gemachten Kostenvorschuss bemißt die Klägerin entsprechend dem Hauptsacheverfahren 28 O 229/09 mit 72.288 EUR, wobei dieser Betrag sich aus 60.240 EUR sowie weiteren 6.000 EUR für Kleinmaterial entsprechend dem Sachverständigengutachten 87 OH 2/07 zuzüglich 10 Prozent für Bauleitung und Planung zusammensetzt.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass aufgrund eines Auftritts in der Außendarstellung als ein und dasselbe Unternehmen, was sich auch im Internetauftritt (Blatt 48 bis Blatt 50 der Gerichtsakten, worauf verwiesen wird) manifestiere, eine Zuordnung der Post zwischen beiden Unternehmen stets erfolgen müsse und auch für die Streitverkündung im Hauptsacheverfahren 28 O 229/09 erfolgt sei.

    Die Streitverkündung im Hauptsacheverfahren 28 O 229/09 sei dem Geschäftsführer der "... GmbH" Herrn W. zugestellt worden, der den auch für die Beklagte als Prozessbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt beauftragt habe zu klären, ob ein Beitritt erforderlich sei.

    Auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts sei eine Verjährung nicht vor dem 22. August 2010 eingetreten, so dass es auf die Frage einer Hemmung durch die Streitverkündung im Verfahren 28 O 229/09 ankomme.

    Die Klägerin behauptet ferner, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich an den auch für die Beklagte als Prozessbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt gewandt, der im Auftrag der Beklagten im Verfahren 28 O 229/09 tätig geworden sei.

    Die Akten des Verfahrens 87 OH 2/07 sowie 28 O 229/09 (jeweils Landgericht Berlin) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Durch die am 31. August 2009 eingereichte Streitverkündung in dem Rechtsstreit 28 O 229/09 vor dem Landgericht Berlin ist allerdings gemäß § 204 Nr. 7 BGB in unverjährter Zeit eine erneute Hemmung der Verjährung eingetreten, die bis zur Erhebung der hiesigen Klage andauerte.

    Nicht anders als im selbständigen Beweisverfahren 87 OH 2/07 war die am 31. August 2009 in dem Rechtsstreit 28 O 229/09 eingereichte Streitverkündung an die Beklagte gerichtet, auch wenn diese als "... Tischlerei GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S. W. " bezeichnet wurde.

    Zu den bereits dargestellten Erwägungen kommt für die Streitverkündung in dem Rechtsstreit 28 O 229/09 hinzu, dass die Streitverkündungsschrift den ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass die Streitverkündete bereits in dem vorgeschalteten selbständigen Beweisverfahren die Streitverkündete war.

    Die Hemmung der Verjährung trat gemäß § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach formeller Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 28 O 229/09 ein.

    Die 6-Monats-Frist wurde erst nach Zustellung der Entscheidung des Kammergerichts im Berufungsverfahren (21 U 49/10) vom 30. Dezember 2011 in Gang gesetzt, so dass die hiesige am 31. Januar 2012 eingereichte und demnächst zugestellte Klage sogar noch innerhalb der laufenden Hemmung durch die Streitverkündung im Rechtsstreit 28 O 229/09 zu einer weiteren Hemmung der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist führte.

  • OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 101/10

    Anwendbarkeit der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG im internationalen

    1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 229/09 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 101/10

    Haftung des Auftraggebers von Lichtbildern wegen urheberrechtsverletzender

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 229/09 - wird zurückgewiesen.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2010, 644).

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