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   LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18   

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LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18 (https://dejure.org/2018,61286)
LG Köln, Entscheidung vom 14.11.2018 - 28 O 329/18 (https://dejure.org/2018,61286)
LG Köln, Entscheidung vom 14. November 2018 - 28 O 329/18 (https://dejure.org/2018,61286)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2011, 259 m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539 - Caroline von Hannover) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, GRUR 2004, 1051 und NJW 2006, 591).

    Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

    Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793).

    Aber auch die Normalität ihres Alltagslebens kann anerkannterweise der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793).

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite aber bei einem Eingriff in die Privatsphäre nicht absolut fest, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2012, 763).

    Die nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutsame Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647; BVerfG, NJW 2006, 2835; BGH, NJW 2012, 763).

    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (BGH, NJW 2012, 763; BGH, NJW 2010, 2432).

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 190/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2011, 259 m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539 - Caroline von Hannover) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, GRUR 2004, 1051 und NJW 2006, 591).

    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2011, 259 m.w.N.).

    Deshalb ist zu berücksichtigen, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BGH, GRUR 2011, 259 m.w.N.).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 3138).

    Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist also von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (vgl. BGH, NJW 2008, 3138; BGH, NJW 2010, 2432).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (BGH, NJW 2012, 763; BGH, NJW 2010, 2432).

    Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist also von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (vgl. BGH, NJW 2008, 3138; BGH, NJW 2010, 2432).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

    Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (vgl. BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

    Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (vgl. BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Ein Eingriff in die Privatsphäre kann jedoch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Anwesens einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2004, 766; NJW 2004, 762; NJW 2009, 3030; BVerfG, NJW 2006, 2836 [2837]).

    Es kann ferner einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln - z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug - den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht (vgl. BGH, NJW 2004, 762 - Feriendomizil I), wenn die Identität der Bewohner offen gelegt und der Weg zu dem Anwesen beschrieben wird (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837), wenn die Abbildung des Anwesens von einem nicht ohne weiteres zugänglichen Nachbargrundstück aus gefertigt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2006 - 10 W 63/06) oder der Betroffene erst aufgrund der Veröffentlichung eines Fotos seines Anwesens identifiziert werden kann (vgl. KG Berlin, Urteile vom 18.12.2007 - 9 U 95/07 - und vom 11.02.2008 - 10 U 191/07), so dass durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können, dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen und die Gefahr besteht, dass das Anwesen in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 3030).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 507/01

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Ein Eingriff in die Privatsphäre kann jedoch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Anwesens einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2004, 766; NJW 2004, 762; NJW 2009, 3030; BVerfG, NJW 2006, 2836 [2837]).

    Es kann ferner einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln - z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug - den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht (vgl. BGH, NJW 2004, 762 - Feriendomizil I), wenn die Identität der Bewohner offen gelegt und der Weg zu dem Anwesen beschrieben wird (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837), wenn die Abbildung des Anwesens von einem nicht ohne weiteres zugänglichen Nachbargrundstück aus gefertigt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2006 - 10 W 63/06) oder der Betroffene erst aufgrund der Veröffentlichung eines Fotos seines Anwesens identifiziert werden kann (vgl. KG Berlin, Urteile vom 18.12.2007 - 9 U 95/07 - und vom 11.02.2008 - 10 U 191/07), so dass durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können, dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen und die Gefahr besteht, dass das Anwesen in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 3030).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2011, 259 m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539 - Caroline von Hannover) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, GRUR 2004, 1051 und NJW 2006, 591).

    Die nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutsame Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647; BVerfG, NJW 2006, 2835; BGH, NJW 2012, 763).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • EGMR, 06.04.2010 - 25576/04

    FLINKKILÄ AND OTHERS v. FINLAND

  • OLG Hamburg, 28.09.2004 - 7 U 60/04

    Zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung von Privatbildern und -adresse eines

  • KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07

    Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

  • EGMR, 16.11.2004 - 53678/00

    Karhuvaara und Iltalehti / Finnland

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 138/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung:

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.11.2018 (28 O 329/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Unter Abänderung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 30.08.2018 (28 O 329/18) wird der Verfügungsbeklagten - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, v e r b o t e n, 1. in Bezug auf ein Haus der beiden Verfügungskläger auf Mallorca zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:.

    Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14.11.2018 - 28 O 329/18 - die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 30.08.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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LG Köln, Entscheidung vom 30. August 2018 - 28 O 329/18 (https://dejure.org/2018,69880)
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