Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 03.04.2013

Rechtsprechung
   LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,49746
LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12 (https://dejure.org/2018,49746)
LG Köln, Entscheidung vom 16.05.2018 - 28 O 400/12 (https://dejure.org/2018,49746)
LG Köln, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 28 O 400/12 (https://dejure.org/2018,49746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,49746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    aa) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt zunächst den Fachgerichten und wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125 ; 99, 185 ; 120, 180 ; stRspr.).

    bb) Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

    Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interessen dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    cc) Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).

    Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (BVerfGE 120, 180 ).

    Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180 m.w.N.).

    Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfGE 120, 180 ).

    Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

    Auch wenn Bildnisse als solche keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, kann ihre Verwendung dennoch zulässig sein, wenn sie eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzen und der Erweiterung ihres Aussagegehaltes dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten (BVerfG, NJW 2008, 1793).

    Wollte man dies unter Hinweis darauf, dass ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen auch darin liegen kann, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfG, NJW 2008, 1793), so überwögen aber - daran hält die Kammer auch angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2017 fest - jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG).

    Diese "berechtigte Erwartung" kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 sowie BGH v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 24 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 8 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag Tz. 35 f.; grundlegend auch EGMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 Tz. 74 f. - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente Personen oder Personen des öffentlichen Interesses gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird (vgl. BVerfGE 101, 361/394 f).

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    bb) Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

    Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interessen dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

    Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

    a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    In welchem Verhältnis diese Linie des BGH zum Duktus einiger älterer Entscheidungen steht, die auch bei Fotos aus dem öffentlichen Raum oft wegen eines thematischen Bezugs eher von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen zu sein scheinen (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag; BGH v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 19.06.2007 - VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Tz. 14- Grönemeyer), bedarf keiner Vertiefung.

    Diese "berechtigte Erwartung" kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 sowie BGH v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 24 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 8 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag Tz. 35 f.; grundlegend auch EGMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 Tz. 74 f. - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69).

    Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht mehr unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei allein privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte, denn es kann darauf vertraut werden, dass unter Achtung des Pressekodex grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre Beachtung findet (vgl. BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; OLG Köln v. 29.6.2017 - 15 U 162/16, OLG Köln v. 22.3.2018, 15 U 121/17).

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Zwar ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2018 (VI ZR 76/17) lediglich die Sozialsphäre betroffen, wenn Fotos im öffentlichen Raum entstehen und ausschließlich auf Wahrnehmungen beruhen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen.

    Diese "berechtigte Erwartung" kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 sowie BGH v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 24 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 8 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag Tz. 35 f.; grundlegend auch EGMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 Tz. 74 f. - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69).

    Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation, sondern können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.

    Diese "berechtigte Erwartung" kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 sowie BGH v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 24 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 8 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag Tz. 35 f.; grundlegend auch EGMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 Tz. 74 f. - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69).

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)).

    Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010, 3025 (3027)).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    In welchem Verhältnis diese Linie des BGH zum Duktus einiger älterer Entscheidungen steht, die auch bei Fotos aus dem öffentlichen Raum oft wegen eines thematischen Bezugs eher von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen zu sein scheinen (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag; BGH v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 19.06.2007 - VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Tz. 14- Grönemeyer), bedarf keiner Vertiefung.

    Diese "berechtigte Erwartung" kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 sowie BGH v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 24 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 8 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag Tz. 35 f.; grundlegend auch EGMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 Tz. 74 f. - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69).

  • OLG Köln, 22.03.2018 - 15 U 121/17

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Art. 5 Abs. 1 GG gebietet es nämlich nicht, generell anzunehmen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen schon ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es auf Grund ihrer positiven oder negativen Leitbildfunktionen für sich allein rechtfertigen kann, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen (OLG Köln, Urteil vom 22.3.2018, 15 U 121/17 - Moderator mit verletzter Tochter).

    Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht mehr unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei allein privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte, denn es kann darauf vertraut werden, dass unter Achtung des Pressekodex grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre Beachtung findet (vgl. BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; OLG Köln v. 29.6.2017 - 15 U 162/16, OLG Köln v. 22.3.2018, 15 U 121/17).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    aa) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt zunächst den Fachgerichten und wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125 ; 99, 185 ; 120, 180 ; stRspr.).

    cc) Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • BGH, 19.06.2007 - VI ZR 12/06

    Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 33/14

    Verfahren um Paparazzi-Aufnahmen von Jörg Kachelmann rechtskräftig entschieden:

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 139/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.05.2018 - 28 O 400/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Köln, 03.04.2013 - 28 O 400/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,65545
LG Köln, 03.04.2013 - 28 O 400/12 (https://dejure.org/2013,65545)
LG Köln, Entscheidung vom 03.04.2013 - 28 O 400/12 (https://dejure.org/2013,65545)
LG Köln, Entscheidung vom 03. April 2013 - 28 O 400/12 (https://dejure.org/2013,65545)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,65545) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Paparazzi-Fotos: Jörg Kachelmann in drei Fällen erfolgreich gegen Springer-Medien

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Paparazzi-Fotos: Jörg Kachelmann in drei Fällen erfolgreich gegen Springer-Medien

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 2/14

    Kachelmann gegen Springer

    Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung desselben wird auf das Urteil der Kammer vom 3.4.2013 (Az. 28 O 400/12, Anlage K 74) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 19.12.2013 (Az. 15 U 64/13, Anlage K 187) Bezug genommen.
  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

    Das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • BGH, 23.07.2018 - VI ZR 352/16

    Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 EUR wegen der Veröffentlichung

    Das Bundesverfassungsgericht (Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376) hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des oben bezeichneten Lichtbildes des Klägers das (Unterlassungs-)Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 - aufgehoben, weil diese die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht