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   LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14   

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https://dejure.org/2014,30112
LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14 (https://dejure.org/2014,30112)
LG Köln, Entscheidung vom 07.10.2014 - 28 O 433/14 (https://dejure.org/2014,30112)
LG Köln, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - 28 O 433/14 (https://dejure.org/2014,30112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Altkanzler Kohl erleidet Gerichtsschlappe

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch gegen das Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung des Buches "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schwan/Jens-Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" nicht rechtswidrig

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Kohl ./. Heyne

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Helmut Kohl und das Medienrecht

Besprechungen u.ä.

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 07.10.2014)

    Kohl und Schwan: Der Schatz von Oggersheim

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 801
  • GRUR-RR 2015, 54
  • afp 2014, 545
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14
    Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14
    Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Mit Beschlüssen vom 07.10.2014 zu Az.: 28 O 433/14 und 28 O 434/14 (Anlagenkonvolut B (3) 1, Bl. 795 ff. d.A.) hatte das Landgericht Köln vor der Veröffentlichung des Buches Anträge des Erblassers gegen die Beklagten zu 1) bis 3), gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Veröffentlichung der Lebenserinnerungen des Erblassers in dem angekündigten Buch im Vorfeld zu untersagen, zurückgewiesen.

    Schließlich machen die Beklagten zu 1) und 2) geltend, dass eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung - auch mit Blick auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 07.10.2014 - 28 O 433/14 (Anlagenkonvolut B (3) 1, Bl. 795 ff. d.A.) - jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt sei.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Schließlich machen die Beklagten zu 1) und 2) geltend, dass eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung - auch mit Blick auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 7.10.2014 (28 O 433/14) - jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt sei.
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Dies gilt jedenfalls im Zeitraum bis zum Erlass der ersten gerichtlichen Verbotsentscheidung gegen die Publikation (LG Köln v. 13.11.2014 - 14 O 315/14, BeckRS 2014, 22680), nach der zunächst jedwede vertragliche Ansprüche verneinenden Kammerentscheidung des Landgerichts Köln vom 07.10.2014 (28 O 434/14, BeckRS 2014, 19382, Anlage OC 8, AO III - dort insbesondere des unveröffentlichten Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2014, Anlage OC 21, AO III: "Eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher ... verpflichtet gewesen wäre, über alle ihm... mitgeteilten Informationen Stillschweigen zu bewahren, vermag die Kammer weiterhin nicht zu erkennen" ) und der ebenfalls ein sog. Gesamtverbot des Buches zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts Köln vom 07.10.2014 (28 O 433/14, GRUR-RR 2015, 54).

    Zudem haben die Beklagten schon im Vorverfahren u.a. darauf hingewiesen (Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 Rn. 73), dass man auch mit Blick auf die zu Lasten des Erblassers ergangene Entscheidung der Presse- und Urheberrechtskammer des Landgerichts vom 07.10.2014 (28 O 433/14, juris) seitens des Verlags schwerlich vorsätzlich gehandelt haben dürfte.

    Das weitere (fortdauernde) Veröffentlichen von Teilen aus den Memoirengesprächen, auf die der Erblasser sein Klagebegehren damals nicht erstreckt hatte, mag zwar gerade in Ansehung der Entwicklung der Rechtsstreitigkeiten fahrlässig gewesen sein, überschritt aber gleichwohl nicht die Vorsatzgrenze, zumal das Landgericht mit einer Kammerentscheidung gerade auch die im Wege der einstweiligen Verfügung begehrten weitreichenden Publikationsverbote (Gesamtverbot) zurückgewiesen hatte (LG Köln v. 07.10.2014 - 28 O 433/14 und 28 O 434/18, juris; dazu auch Brexl , GRUR-Prax 2014, 558) und auf Hinweise des Senats die dagegen vom Erblasser gerichteten sofortigen Beschwerden (6 W 146/14 und 6 W 147/14) zurückgenommen worden sind.

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

    (Az.: 28 O 433/14 und 28 O 434/14).
  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

    Mit Beschlüssen vom 07.10.2014 hat das Landgericht Köln Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 3), gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Veröffentlichung der Lebenserinnerung des Klägers in den streikgegenständlichen Buch zu untersagen, zurückgewiesen (Az.: 28 O 433/14 und 28 O 434/14).
  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

    Die für Pressesachen zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Anträge mit Beschlüssen vom 07.10.2014 (Az.: 28 O 433/14 und 28 O 434/14) zurückgewiesen.

    aa) Eine Verletzung der absolut geschützten Intimsphäre kommt vorliegend nicht in Betracht, dieser hat sich der Kläger grundsätzlich begeben, indem er sich dem Beklagten zu 2) durch die gemeinsame Erstellung der Tonbandprotokolle geöffnet hat (vgl. LG Köln, Beschluss vom 7.10.2014 - 28 O 433/14).

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